Kirchenrecht
Erstmals niedergeschrieben wurden die Bestimmungen zum Beichtgeheimnis in den Beschlüssen des IV. Laterankonzils im Jahr 1215. Im heute gültigen Kirchenrecht ist es so formuliert:
Can 983 §1: Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich. "Dem Beichtvater ist es daher streng verboten den Beichtenden durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem anderen Grund irgendwie zu verraten."
Dolmetscher
Das Beichtgeheimnis schließt nach § 2 auch Dolmetscher und "alle anderen, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind", ein.
Umgang mit dem erlangten Wissen
Can 984 regelt den Umgang des Priesters mit dem aus der Beichte gewonnen Wissen:
§ 1. "Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Beichtenden belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, dass etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist."
§ 2. "Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen."
Sanktionen
Der direkte Verstoß gegen diese Gesetzte wird mit sofortiger Wirkung mit der höchsten Kirchenstrafe, der Exkommunikation, geahndet. (Can 1388)
Staat und Kirche
Priester haben das Beichtgeheimnis auch vor dem Staat zu wahren. Das ist seit dem Staatskirchenvertrag, dem sogenannten Konkordat, aus dem Jahr 1933 geregelt. Dort heißt es in Artikel 18: Die Geistlichen können von Gerichtsbehörden oder anderen Behörden nicht um die Erteilung von Auskünften über Personen oder Dinge ersucht werden, bezüglich deren sie unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit Kenntnis erhalten haben.
Priester dürfen daher nicht als Zeugen bezüglich aller Aussagen, die sie unter dem Beichtgeheimnis erfahren haben, vernommen werden.