Corona-Bestimmungen ab 28. März 2021
Zu den Voraussetzungen dafür gehören insbesondere Eigenverantwortung und Rücksichtnahme. Der Diözesanbischof (Ortsordinarius) kann auf Grundlage dieser Rahmenordnung Detailbestimmungen für die Pfarren in einer Region und gegebenenfalls in der gesamten Diözese erlassen.1 Diese Rahmenordnung gilt für gottesdienstliche Feiern. Für andere kirchliche Veranstaltungen (Pfarrcafe, Gruppentreffen, Kirchenkonzerte, Chorproben2 etc.) gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp. Für Schulgottesdienste gelten die Regelungen dieser Rahmenordnung in Verbindung mit den allfälligen diözesanen Vorgaben für Gottesdienste und den Regelungen des BMBWF für den Schulbetrieb. Konkretisierungen werden von den diözesanen Schulämtern herausgegeben. Für öffentliche Gottesdienste gelten – vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage – nun folgende Regelungen: Allgemeine Regeln − Vorgeschrieben ist ein Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, von mindestens 2 Metern. Dafür sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z.B. Absperren von Kirchenbänken). Der in dieser Rahmenordnung festgelegte Mindestabstand darf unterschritten werden, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert – dabei muss jedoch eine FFP2-Maske getragen werden (vgl. Konkretisierungen unten). 1 Wenn regionale Verschärfungen der staatlichen Rechtslage erfolgen, muss der Diözesanbischof auf Diözesan-, Dekanatsoder Pfarrebene ebenfalls entsprechende Verschärfungen anordnen; Umgekehrt kann er auch weniger einschränkende Bestimmungen in Kraft setzen, soweit diese Bestimmungen den in diesen Bereichen geltenden Regelungen des staatlichen Rechts für vergleichbare Situationen entsprechen. 2 Rechtlich gesehen gelten geistliche Konzerte und Chorproben als Kulturveranstaltungen und unterliegen den diesbezüglich geltenden Bestimmungen.2 − Die FFP2-Maske ist während des gesamten Gottesdienstes verpflichtend. Ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Schwangere dürfen auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin, Solistin/Solist etc.) das Tragen der FFP2-Maske während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation größere Sicherheitsabstände bzw. die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten. Da ein häufiges An- und Ablegen der FFP2-Maske problematisch ist, wird der Vorsteherdienst in der Regel diesen Schutz nach dem Einzug und bis zur Kommunion nicht tragen. Der Dienst von Ministranten und Ministrantinnen ist möglich. Der vorgesehene Abstand von mindestens 2 Metern ist aber einzuhalten. − Gottesdienste unter freiem Himmel sind möglich, wenn die oben angeführten Bestimmungen zu Abstand und FFP2-Masken eingehalten werden. − Beim Kircheneingang müssen gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitgestellt werden; auch bei Gottesdiensten unter freiem Himmel muss die Möglichkeit zum Desinfizieren der Hände an geeigneter Stelle bereitgestellt werden. − Flächen oder Gegenstände (z.B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden. − Tücher zur Reinigung von Kelchen und Schalen, sowie die Tücher für die Händewaschung sollen nach jedem Gottesdienst gewaschen werden. − Die Kirchen müssen vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet werden. − Ein Willkommensdienst aus der (Pfarr-)Gemeinde als Service am Kircheneingang bzw. bei Gottesdiensten unter freiem Himmel soll die Ankommenden empfangen, auf die Bestimmungen hinweisen und für Fragen zur Verfügung stehen. − Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten vor den Ein- und Ausgängen müssen unbedingt vermieden werden. − Die Weihwasserbecken müssen entleert und gereinigt sein. Das Besprengen von Personen und Gegenständen mit frischem Weihwasser ist unbedenklich. Weihwasser in abgedeckten Behältnissen soll zur Mitnahme für die Verwendung zuhause angeboten werden, wenn es über einen Hahn entnommen werden kann. − Gottesdienste sollen in der gebotenen Kürze gefeiert werden und, wo möglich, auch an Wochentagen in der großen Kirche (im Unterschied zur Wochentagskapelle)stattfinden. − Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten und kann – auch zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen – keinen liturgischen Dienst ausüben. − Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden; dafür können Videomeetings und Gottesdienstübertragungen (Radio, Fernsehen, Live-3 stream3 etc.) eine Unterstützung sein. Modelle für das Feiern von Hausgottesdiensten werden von den Liturgiereferaten der Diözesen in Österreich und Bozen-Brixen sowie von den Liturgischen Instituten in Salzburg und Freiburg/Schweiz über www.netzwerk-gottesdienst.at angeboten. − Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden ein zum persönlichen Gebet; − Liturgische Dienste sind unter folgenden Bedingungen möglich: gründliches Waschen (mit Warmwasser und Seife) oder Desinfizieren der Hände unmittelbar vor dem Beginn der Feier; der vorgesehene Mindestabstand darf für den Zeitraum einzelner, kurz andauernder liturgischer Handlungen mit FFP2-Maske unterschritten werden; für den Notfall: Sollte es unbeabsichtigt bei der Wahrnehmung eines liturgischen Dienstes doch zu einem direkten Handkontakt gekommen sein (z. B. wenn sich bei der Kommunionspendung die Hände berührt haben), so ist die liturgische Handlung zu unterbrechen. Die Betroffenen waschen bzw. desinfizieren ihre Hände. Dann kann die Feier fortgesetzt werden. Regelungen zur liturgischen Musik Aufgrund der aktuellen Situation müssen Gemeindegesang und Chorgesang vorerst weiterhin unterbleiben. Nicht betroffen davon ist der Gesang von (bis zu vier) Solisten. Diese oder eine Kantorin / ein Kantor sollen wenigstens die unbedingt notwendigen Gesänge übernehmen; an die Stelle der übrigen Gesänge soll Instrumentalmusik (Orgel und bis zu vier Soloinstrumente) treten. Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste im Freien. Konkretisierungen für die einzelnen Feierformen Messfeier − Als Friedenszeichen sind das gegenseitige Anblicken und Zuneigen und die Zusage des Friedens möglich. − Körbchen für die Kollekte werden nicht weitergereicht, sondern z.B. am Ein- und Ausgang aufgestellt. − Die Hostien werden in der Sakristei vom Zelebranten nach Reinigen und Desinfizieren der Hände in die Hostienschale gelegt. Auf einer separaten Patene bereitet er eine eigene (große) Hostie, die er dann bei den Einsetzungsworten erheben, beim Agnus Dei brechen und schließlich selbst konsumieren wird. − Während des Hochgebetes bleibt die Schale mit den Hostien für die Mitfeiernden zur Minimierung der Übertragungsgefahr durch den Sprechakt bedeckt. − Der Vorsteher kommuniziert in der vorgesehenen Weise, legt an der Kredenz die FFP2-Maske an und wäschtsich gründlich die Hände (mit Warmwasser und Seife) oder desinfiziertsie. Dann nimmt er am Altar die Abdeckung von der Hostienschale. − Das Waschen oder Desinfizieren der Hände gilt auch für alle anderen Kommunionspender; sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde. 3 Zu beachten sind die (rechtlichen) Hinweise unter www.liturgie.at.4 − Beim Kommuniongang sind aus hygienischen Gründen folgende Regeln zu beachten: • Beim Gang zur Kommunion ist der Mindestabstand von 2 Metern immer einzuhalten; • Handkommunion ist dringend empfohlen.4 • die Worte „Der Leib Christi – Amen“ entfallen unmittelbar beim Empfang der Kommunion durch die Gläubigen; der Vorsteher kann diese Worte aber nach dem „Seht das Lamm Gottes … Herr, ich bin nicht würdig“ sprechen, worauf alle mit „Amen“ antworten; • mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens 2 Meter zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen. Feiern der Tagzeiten und Wort-Gottes-Feiern sind nur unter Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben möglich. Feiern der Taufe können nur im kleinsten Kreis stattfinden. Feiern der Trauung können nur im kleinsten Kreis stattfinden. Feier des Sakraments der Versöhnung − Die Beichte kann nur außerhalb des Beichtstuhlesstattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum, in dem die gebotenen Abstände (mindestens 2 Meter) gewahrt bleiben können. − Hilfreich kann das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte sein; andernfalls ist das Tragen von FFP2 Masken notwendig. Krankenkommunion, Viaticum und Feier der Krankensalbung − Bei der Krankenkommunion (und beim Viaticum) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet werden. − Vor und nach den liturgischen Vollzügen wäscht der Priester gründlich die Hände oder desinfiziert sie. Begräbnis − Für Totenwache, Begräbnismesse oder Wort-Gottes-Feier in der Kirche gelten die Regeln dieser Rahmenordnung; für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln. − Am Friedhof und in Aufbahrungshallen müssen die staatlichen Vorgaben eingehalten werden; diese sehen eine Höchstzahl von 50 Personen vor. 4 Mundkommunion ist nur möglich, wenn diese zum Abschluss des Kommuniongangs empfangen wird