Friedhofsordnung
§ 17 Die Würde und Weihe des Friedhofes darf nicht gestört werden !
Eine Entweihung des Friedhofs ist:
- Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art
(Kinderwagen und Rollstühle sind ausgenommen, bzw. Fahrzeuge mit ausdrücklicher Genehmigung) - Hunde die nicht an der Leine geführt werden
- Rauchen, Umherlaufen, Spielen und Lärmen
- Feilbieten von Waren und Anbieten gewerblicher Dienste
- Verteilen von Druckschriften
- Ablegen von Abfällen und Unrat außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze im Groß- und Kleincontainer, je nach Größe des Abfalles
- Wegnahme von Blumen und anderem Grabzubehör ist Diebstahl.
Das Anfüllen der Container mit FREMDMÜLL ist generell verboten.
Zuwiderhandelnde werden zur Rechenschaft gezogen.
Diebstahl wird der Polizei angezeigt.
Das Eingangstor ist stets zu schließen.
FRIEDHOFSORDNUNG für den GARTENFRIEDHOF
(Ergänzung zur bestehenden Friedhofsordnung)
- Die Grabnutzungsgebühren werden alle 2 Jahre vorgeschrieben - nach einem Begräbnis werden 10 Jahre verrechnet.
- Die Größe der Gräber beträgt für einteilige Grabstätten: 230 x 140 cm (L / B)
für zweiteilige Grabstätten: 230 x 250 cm - Wird ein Grabstein verwendet, ist dieser bei einem Einzelgrab mit einer maximalen Breite von 80 cm und einer maximalen Höhe von 140 cm begrenzt.
Doppelgrab: maximale Gesamtfläche 1,5 m², maximale Höhe 140 cm. - Die Wandgräber (ausgenommen Sektion 19) sind konzipiert als Grabstätten mit Steineinfassung. Maximale Höhe: 20 cm, maximale Höhe einer Hecke: 40 cm
- Die Höhe der Grabkreuze bzw. – steine an den Wänden darf die Mauerhöhe nicht überragen.
- Der Grabmieter legt der Friedhofverwaltung die Pläne der Grabgestaltung vor.
- Die Gräber im Gartenfriedhof liegen im Rasen, der von der Friedhofverwaltung Thalheim angelegt und gepflegt wird. Die Pfarre mäht bis 30 cm. zur Grabumrandung. Für den rest der Mahd ist der Nutzungsberechtigte (Grabbesitzer) verantwortlich. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch die Grabberechtigten steht ein Grabbeet in der Größe von maximal 100x70 cm (L/B) bei einteiligen und von maximal 100x180 cm (L/B) bei zweiteiligen Gräbern zur Verfügung. Die Gräber im Gartenfriedhof sollten keine Einfassung haben. Wenn unbedingt erwünscht darf die Einfassung nicht höher als 5 cm sein.