Begräbnisgebühren und Friedhofgebührenordnung

Begräbnisgebühren
Totenandacht:
+ Vorbeter/in € 26,-
+ Betriebskosten Kirche € 26,-
Begräbnis:
+ Kanzleigebühr € 18,-
+ Gottesdienstleiter/in € 39,-
+ Organist/in € 50,-
+ Mesnergebühr € 58,-
+ Ministrant/in € 5,-
+ Betriebskosten Kirche € 45,-
Die Gebühren wurden mit Gültigkeit 1.1.2024 von der Diözese Linz festgelegt.
Friedhofgebührenordnung gültig seit 1.1.2024
Die Gebühren werden von der Friedhofverwaltung festgelegt, dem Index angepasst und von der Diözese genehmigt. Sie sind im unteren Preissgment im österreichischen Vergleich angesiedelt.
1. Beim Ersterwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer von 10 Jahren ist zu entrichten:
a) für Grüfte: € 1220,-
b) Wandgräber (Epitaphien): € 520,-
c) Doppelwandgräber (Epitaphien): € 880,-
d) Reihengräber (80/180): € 400,-
e) Überbreite Reihengräber: € 500,-
f) Reihendoppelgräber: € 640,-
g) Urnengruft: € 2540,-
2. Die Nachlösegebühr für die Dauer von weiteren 5 Jahren:
a) für Grüfte: € 530,-
b) Wandgräber (Epitaphien): € 180,-
c) Doppelwandgräber (Epitaphien): € 360,-
d) Reihengräber und Urnengräber: € 120,-
e) Überbreite Reihengräber (über 80 cm): € 170,-
f) Reihendoppelgräber: € 240,-
g) Kindergräber: € 70,-
h) Urnengruft: € 120,-
i) Urnennischen: € 240,-
3. Bei jeder Beisetzung einer Leiche, oder einer Urne in einer bereits eingelösten Grabstätte ist eine Beilegungsgebühr zu entrichten.
Die Beilegungsgebühr beträgt: € 70,-
Gleichzeitig ist die Nachlösegebühr ab dem Ende des eingelösten Zeitraumes zusätzlich bis zum Ablauf der Verwesungsdauer (10 Jahre) der zuletzt beigesetzten Leiche aufzuzahlen.
Die Aufzahlung auf die Nachlösegebühr ist bei Urnenbeilegungen entsprechend dem vorhergehenden Absatz bis zur Dauer von 10 Jahren zu entrichten.
4. Die Gebühr für den Abfall beträgt (sofern nicht eine Einrechnung in die Gebühren gemäß Ziffer 1 und 2 erfolgt ist):
a) Deponiekosten pro Kranz: € 17,-
b) Deponiekosten pro Bukett: € 6,-
5. Die Friedhofverwaltung ist nicht verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen und bereits fällige Nachlösegebühren einzumahnen.
6. Die für kirchliche Funktionen zu entrichtenden Gebühren sind der jeweils geltenden diözesanen Stola- und Stipendien-Ordnung zu entnehmen.
7. Die Grabungsarbeiten erfolgen durch Firma Andreas Steininger, Aschach.
Dort beauftragte Leistungen werden von Fa. Steiniger direkt verrechnet.