Friedhofordnung mit Pfarranhang

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Ergänzung zu Art. VII [2] Ausmaß der Grabstellen:
a) Es werden keine neuen Kindergräber errichtet. Kinder werden im Familiengrab, oder in einem Reihengrab bestattet.
b) Urnengräber im Bereich des Kindergräberfeldes sind 1,00 m lang und 80 cm breit.
c) Urnengräber im Bereich des sonstigen Gräberfeldes sind wie ein Reihengrab / Einfachgrab ausgeführt: 1,80 m lang und 80 cm breit.
d) Reihendoppelgräber sind 1,80 m lang und 1,80 m breit.
e) Die Länge und Breite von Gräbern direkt an der Wand wird von der Friedhofverwaltung in jedem Einzelfall festgelegt.
Ergänzung zu Art. XII [2]: Ist der Stein der Grabeinfassung breiter als 10 cm, so gilt die Mehrbreite als Grababdeckung. Bei der Wiederaufstellung eines Grabdenkmals, das vor 1.1.2011 errichtet wurde und eine größere Grababdeckung aufwies, kann diese von der Friedhofverwaltung genehmigt werden.
Ergänzung zu Art. XII [3]: Bei jeder Aufstellung und Wiederaufstellung eines Grabmales ist ein Grabgrundriss mindestens im Maßstab 1:50 vorzulegen, der ebenfalls die Nachbargräber und den anschließenden Weg darstellt und aus dem die Art der Überdeckung, bzw. eine eventuelle teilweise Abdeckung des Grabes ersichtlich ist.
Die Pläne sind vollständig zu bemaßen, einschließlich den seitlichen Nachbargräbern und dem genauen Abstand zu diesen. Bei der Wiederaufstellung eines Grabdenkmales genügt eine einfache Skizze mit Angabe der Art der Überdeckung, einer eventuellen teilweisen Abdeckung, der Außenmaße der Grabstelle und der Nachbargräber.
Ergänzung zu Art. XV. Beisetzung von Aschenurnen:
Bei Urnenbeisetzungen im Erdgrab, oder in der Urnengruft sind Aschenkapseln und Außenurnen zu verwenden, die biologisch abbaubar sind.