Information zur Aufstellung eines Grabmales

+ Jede Aufstellung und Wiederaufstellung eines Grabdenkmales ist an die schriftliche Zustimmung der Friedhofverwaltung gebunden. Ein entsprechendes Ansuchen ist vor Beginn der Arbeiten – zwar von der nutzungsberechtigten Person, de facto aber vom Steinmetzbetrieb – bei der Friedhofverwaltung mit folgenden Unterlagen einzureichen:
Aufriss im Maßstab 1:20, der auch die Nachbargräber darstellt.
Grundriss mindestens im Maßstab 1:50, der ebenfalls die Nachbargräber und den anschließenden Weg beinhaltet und aus dem die Art der Überdeckung, bzw. eine eventuelle teilweise Abdeckung des Grabes ersichtlich ist.
Die Pläne sind vollständig zu bemaßen, einschließlich den seitlichen Nachbargräbern und dem genauen Abstand zu diesen.
+ Bei der Wiederaufstellung eines Grabdenkmales genügt eine einfache Skizze mit Angabe der Art der Überdeckung, einer eventuellen teilweisen Abdeckung, der Außenmaße der Grabstelle und der Nachbargräber.
+ Die Friedhofverwaltung muss binnen 4 Wochen über die eingelangten Gesuche entscheiden. Tut sie dies nicht termingerecht, gilt das Ansuchen nach Ablauf von 4 Wochen als genehmigt. Bitte beachten Sie die Frist besonders im Hinblick auf die kirchlichen Hochfeste, vor denen Grabdenkmäler nach dem Wunsch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden sollten.
+ Die Änderung eines bestehenden Grabdenkmales unterliegt den gleichen Vorschriften wie die erstmalige Errichtung. Als Änderung sind auch Ergänzungen der Inschrift anzusehen, soweit sie über die bloße Beisetzung von Namen und Daten der Bestatteten hinausgehen.
+ Grabeinfassungen aus Beton, Holz, Kunststoff oder ähnlichen Materialien sind unstatthaft. Die Einfassung darf nicht höher und breiter sein als je 20 cm. Eisengitter, Holzzäune, gänzliche oder teilweise Abdeckungen des Grabhügels sind, ausgenommen bei Grüften unzulässig. Die Einfassung und das Grabdenkmal muss sich innerhalb der im Gräberplan eingezeichneten Maße befinden.
+ Das Ausmaß der Grabstellen ist wie folgt festgelegt. Die Maße sind in cm angegeben und sind Maximalmaße: Einzelgrab 180/80, Doppelgrab 180/180, Kindergrab 120/70, Urnengrab 120/80.
Länge und Breite von Gräbern direkt an der Wand wird in jedem einzelnen Fall festgelegt.
+ Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Friedhofverwaltung die Verwendung von Natursteinplatten zur Abdeckung von Gräbern genehmigen. Von der zur Verfügung stehenden Nutzungsfläche dürfen jedoch maximal 50 % abgedeckt werden. Ist der Stein der Grabeinfassung breiter als 10 cm, so gilt die Mehrbreite als Grababdeckung. Die restliche Fläche muss für Bepflanzungen zur Verfügung stehen.
Bei der Wiederaufstellung eines Grabdenkmals, das vor 1.1.2011 errichtet wurde und eine größere Grababdeckung aufwies, kann diese von der Friedhofverwaltung genehmigt werden.
+ Die Gräber dürfen nicht mit Kunststoff, Teerpappe oder ähnlichem Material überdeckt werden.
+ Vor dem Beginn von Arbeiten im Friedhofbereich haben Sie sich zu überzeugen, ob die schriftliche Zustimmung der Friedhofverwaltung vorliegt oder die 4-wöchige Frist abgelaufen ist. Die Arbeiten sind pietätvoll auszuführen und es ist zu beachten, dass Begräbnisse nicht gestört werden.
+ Bei Unklarheiten über den genauen Aufstellungsplatz der Grabdenkmäler samt Einfassung ist vor Beginn der Arbeiten eine Abklärung mit der Friedhofverwaltung herbeizuführen.
+ Bei wiederholten Verstößen gegen die Friedhofordnung kann nach vorheriger schriftlicher Abmahnung und neuerlicher Missachtung der Friedhofordnung die weitere Tätigkeit am Friedhof untersagt werden.
+ Abfälle und Erde, die bei Aufstellung von Grabdenkmälern übrigbleiben, sind mitzunehmen und von Ihrem Betrieb zu entsorgen.
+ Bitte beachten Sie, dass die Gestaltung der einzelnen Grabstätten am Friedhof so erfolgt, dass sie
der Würde und Weihe des Friedhofes entsprechen, das Friedhofbild nicht beeinträchtigt wird und
sie sich in die Friedhofanlage harmonisch einfügen.
+ Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks folgend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
+ Grabsteine müssen zur Grabgröße in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ihre Stärke muss wenigstens 10 cm betragen und die Verankerung im Fundament mit mindestens einem Sicherungsdorn erfolgen. Allfällige diesbezügliche Ö-Normen und sonstigen baurechtlichen Vorschriften sind einzuhalten - insbesondere die ÖNORM B 3113 "Planung und Ausführung von Steinmetz- und Kunststeinarbeiten".