Friedhofsgebühren
Ab 1. Jänner 2020 tritt folgende Gebührenordnung in Kraft:
1 Vorbemerkung
Nach der Lage der Gräber wird unterschieden zwischen Reihen- und Wandgrab, nach ihrer Größe zwischen Einfach-, Doppel- und Dreifachgrab. Die unten stehenden Gebühren gelten jeweils für ein Einfachgrab und verdoppeln bzw. verdreifachen sich bei Doppel- bzw. Dreifachgräbern.
2 Erwerbsgebühr
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle ist einmalig eine sogenannte „Graberwerbsgebühr“ zu entrichten. Sie beträgt bei einem einfachen Reihengrab 50,- EUR und bei einem einfachen Wandgrab 85,- EUR.
3 Nutzungsgebühr
Die Nutzungsgebühr ist alle 5 Jahre zu entrichten, erstmals zum Zeitpunkt des Graberwerbs und zumindest bis zum Ablauf der Verwesungsdauer des Letztbeerdigten (bei uns 20 Jahre). In der Nutzungsgebühr ist auch die Benützung sämtlicher Friedhofseinrichtungen (ausgenommen Aufbahrungshalle der Gemeinde) und der Beitrag für die Abfallentsorgung enthalten. Sie beträgt bei einem einfachen Reihengrab jährlich 14,- EUR und bei einem einfachen Wandgrab 16,40 EUR.
4 Beilegungsgebühr
Bei jeder Beisetzung eines Verstorbenen ist einmalig eine „Beilegungsgebühr“ zu entrichten. Diese ist unabhängig von der Art und Größe des Grabes und beträgt 35,- EUR.
5 Urnen
Urnen werden bei uns ausnahmslos erdbestattet. Die Gebühren entsprechen daher denen eines Grabberechtigten für die Mindestdauer von 10 Jahren.
6 Wertsicherung/Gebührenanpassung
Die vorstehend angeführten Gebühren werden künftig alle 5 Jahre nach dem Verbraucherpreisindes wertgesichert angehoben.
7. Begräbnisgebühren
Die für kirchliche Funktionen und Dienste anlässlich eines Begräbnisses zu entrichtenden Gebühren entsprechen den Vorgaben der jeweils geltenden diözesanen Stola- und Gebührenordnung.
AUSZUG AUS DER FRIEDHOFSORDNUNG
Die Friedhofsordnung betreffend möchten wir zwei Dinge besonders erwähnen:
1) Für die Entsorgung von Kränzen und Gestecken ist grundsätzlich jeder selbst verantwortlich, d.h. der Kranz oder das Gesteck muss selbst aufgebunden bzw. die diversen Materialien ordnungsgemäß getrennt und daheim (!) entsorgt werden. Wenn es jemand nicht selbst machen will oder kann, soll er mit der Gärtnerei Neuwirth Kontakt aufnehmen bzw. in der Pfarre den entsprechenden Betrag für die Entsorgung durch die Gärtnerei begleichen (derzeit 5,- € pro Kranz, 2,- € pro Gesteck).
2) Zum verbindlichen Pflegebereich eines Grabes gehört laut Friedhofsordnung auch der Bereich rund um das Grab herum (d.h. die Hälfte des Zwischenraumes bis zum nächsten Grab).
Wir ersuchen alle Grabberechtigten, für die Pflege dieses Bereichs auch Sorge zu tragen. Säumige werden in Zukunft vermehrt daraufhin angesprochen werden und – falls die Pflege durch unser (dafür eigentlich nicht zuständiges) Friedhofspersonal geschehen muss – auch mit einem entsprechenden Kostenanteil zu rechnen haben.