Auszug aus der diözesanen Friedhofsordnung
In der Diözesanen Friedhofordnung, der Nutzungsgebührenordnung und den Richtlinien über Natur- und Umweltschutz am Friedhof, über Friedhof- und Grabpflege sowie Grabgestaltung ist diese schriftlich niedergelegt. Diese liegen in der Pfarrkanzlei bzw. in der Friedhofverwaltung zur freien Einsichtnahme auf. Mit diesem Schreiben soll nur auf die wichtigsten Punkte hingewiesen werden, die Sie in Ihrem eigenen Interesse zum guten Miteinander am besonderen Ort einhalten sollten.
- Die Einteilung des Gräberfeldes und die Grabvergabe obliegen der Friedhofverwaltung. Diese hat auch das genaue Ausmaß der Gräber, der Grababstände und der Wege festgelegt. Diese Maße sind daher insbesondere bei der Errichtung von Grabeinfassungen und Grabdenkmälern zu beachten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Friedhofverwaltung.
- Wenn Sie eine Grabeinfassung und ein Grabdenkmal neu errichten oder ein vorhandenes ändern wollen, ist vor Beginn der Arbeiten unter Vorlage von Plänen die schriftliche Zustimmung der Friedhofverwaltung einzuholen.
- Bei der Gestaltung des Grabdenkmales sollte ein christliches Symbol der Auferstehung verwendet und die Gesamtanlage des Friedhofes mitberücksichtigt werden.
- Die Grabeinfassung aus Stein (Beton, Kunststoff und ähnliche Materialen sind nicht gestattet) kann in einer Höhe zwischen 15cm und 20 cm ausgeführt werden.
- Die Gräber sollen durch den wechselnden Blumenschmuck und die Bepflanzung den Lauf der Jahreszeiten in der Natur wiederspiegeln. Aus diesem Grund ist die gänzliche oder überwiegende Abdeckung der Gräber mit Steinen, Kies, Kunststoff oder ähnlichem Material laut Friedhofsordnung untersagt. Maximal die Hälfte der Graboberfläche darf mit Stein abgedeckt werden. Der Rest muss begrünt bzw. bepflanzt sein. Verwenden Sie bei der Bepflanzung möglichst einheimische und standortgemäße Pflanzen und nur kleine Sträucher. Diese dürfen nur am Grab selbst angesetzt werden und nicht seitlich hinauswachsen.
Ausgenommen sind Urnengräber im Urnenpark. Diese dürfen zu Gänze mit einer Steinplatte abgedeckt werden, jedoch darf hier kein Kies angebracht werden. Im Urnenpark ist zu beachten, dass beim Erwerb eines Urnenparkgrabes bzgl. der Gestaltung der Gräber Kontakt mit der Pfarrkanzlei aufgenommen werden muss. 0676/87766211 Pfarrsekretärin
- Rund um die Gräber darf nur Kies verwendet werden, wie er von der Pfarre bereitgestellt wird. Zwei Kies Boxen stehen am Vorplatz der Aufbahrungshalle.
Im Urnenpark und bei den Kindergräbern darf kein Kies rund um die Gräber aufgebracht werden.
- Die Wege rund um die Gräber sind Unkrautfrei zu halten. (Die Hälfte des Weges bis zum nächsten Grab.) Um den Kiesstreifen müheloser unkrautfrei zu halten, gibt es praktische Geräte zum Ausborgen. Die Geräte finden Sie bei der Müllentsorgung.
- Unkrautvertilgungsmittel (Herbizide), Pestizide und Streusalz sind aus Gründen des Umweltschutzes im gesamten Friedhofbereich ausnahmslos untersagt.
- Hunde dürfen nicht in den Friedhof mitgenommen werden!
- Bei der Abfallentsorgung beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise bei den Abfallsammelstellen.
- Die Weitergabe des Nutzungsrechtes an einem Grab unter Lebenden ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofverwaltung möglich. Ohne diese ist die Übertragung rechtsunwirksam.
- Die nutzungsberechtigte Person hat das alleinige Verfügungsrecht über das Grab, dessen Belegung, Bepflanzung und das Grabdenkmal. Grabbesuchern ist aber natürlich das Hinstellen von Blumen, Gebinden und Kerzen zu gestatten.
- Beachten Sie bitte, dass Nutzungsrechte an Gräbern unter anderem erlöschen durch
Zeitablauf oder
Unterlassung der Bezahlung der Nachlösegebühr.
Verlängern Sie rechtzeitig Ihr Nutzungsrecht. Durch die Bezahlung der Nachlösegebühr – etwa durch einen Familienangehörigen – tritt keine Änderung der nutzungsberechtigten Person ein. Diese Zahlungen gelten unabhängig von der zahlenden Person als im Namen und für Rechnung der nutzungsberechtigten Person erfolgt, die in den Aufzeichnungen der Friedhofverwaltung eingetragen ist.
Letztere ist nicht verpflichtet, fällige Nachlösegebühren einzumahnen.
- Nutzungsberechtigte haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des zur Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen könnten. Sie haben den Friedhofseigentümer für alle Ersatzansprüche dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten, z.B., wenn es durch einen umfallenden Grabstein zu Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Nachbargräbern kommt. Beachten Sie daher unbedingt die Standsicherheit des Grabdenkmales. Bei Senkungen - aus welchem Grund immer - haftet nicht der Friedhofeigentümer.
- Im gesamten Friedhofbereich ist ein der Weihe und Würde des Ortes entsprechend pietätvolles Verhalten angebracht. Deswegen sind auch z.B. untersagt:
Rauchen, Umherlaufen, Spielen, Lärmen und Mitnehmen von Tieren,
Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen, (ausgenommen Behindertenfahrzeuge und Arbeitsbehelfe).
Diese Maßnahmen sind sicherlich im Interesse aller Friedhofbesucher gelegen, die das Andenken an ihre lieben Verstorbenen hochhalten wollen.
Bitte wenden Sie sich in allen Fragen und bei Auftauchen von Problemen umgehend an die Friedhofverwaltung. Diese wird bemüht sein, Ihnen die notwendigen Erläuterungen zu geben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfestellung zu leisten.
Herzlichen Dank für eine gute Kooperation!