Friedhof
Die bedeutendste Inschrift aus dem Jahre 1453 ist an der ostseitigen Außenmauer der Pfarrkirche angebracht und bezieht sich auf einen Pfleger des Gutshofes St. Peter in Breitenau. Das Wappen des damaligen Pflegers ziert heute das Gemeindewappen.
Im Jahre 1956 wurden die ersten Bestattungen auf dem neuen Friedhof nördlich des Pfarrhofs vorgenommen. Aus dieser Zeit stammt auch der dortige Aufbahrungsraum. Der Friedhof hat eine im Verhältnis zur Einwohnerzahl beachtliche Größe von 4502 m².
Totengräber
Günter Hangweirer
Balding 4
4624 Pennewang
Mobil: 0664 / 562 5678
Bestattung
Familie Grünzweig
Bäckergasse 23
4651 Stadl Paura
Tel.: 07245 / 28827
Manfred Lugmayr
Holzgassen 2
4623 Gunskirchen
Tel.: 07246 / 6295
Für den Pfarrfriedhof, der zugleich Gemeindefriedhof ist, gilt die Friedhofsordnung der Diözese Linz.
Auf einige grundsätzliche Regelungen soll hingewiesen werden:
Nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung erhalten berechtigte Personen ein Nutzungsrecht für ein gewünschtes Grundstück. Bei neu angelegten Gräbern ist die Nutzung mit zunächst 15 Jahren festgelegt. Dafür anfallende Gebühren sind im Vorhinein zu bezahlen. Nach dieser Zeit kann die Grabstätte aufgelöst werden oder nach Bezahlung der fünfjährigen Nachlösegebühr das Nutzungsrecht verlängert werden. Bei nicht ordentlich gepflegten Gräbern kann das Nutzungsrecht entzogen werden.
Derzeit gelten folgende Gebühren für jeweils fünf Jahre:
Ersterwerb |
€ 150,00 |
Einzelgrab | € 60,00 |
Familiengrab | € 100,00 |
Wandgrab | € 120,00 |
Gruft | € 190,00 |
Auf Grund der Größe des Friedhofs werden derzeit Urnengräber als Einzelgräber vergeben.
Beilegungsgebühr | € 30,00 |
Jede Aufstellung und Wiederherstellung eines Grabdenkmals ist an die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung gebunden, die jeder Steinmmetzbetrieb einzuholen hat.
Grabeinfassungen, Grabdenkmäler und die Abstände zwischen Gräbern unterliegen festgelegten Normen. Von der zur Verfügung stehenden Nutzungsfläche eines Grabes darf maximal 50% mit Natursteinplatten abgedeckt sein.
Grundsätzlich haftet der Eigentümer eines Grabsteines für dessen sichere Aufstellung. Der Steinmetz haftet bei nicht sach- und fachgerechter Aufstellung. Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßige Kontrollen durch und fordert bei Verdachtsmomenten die Grabbesitzer zu einer Überprüfung durch einen Steinmetz auf.
Bei der Abfallentsorgung sind die entsprechenden Hinweise bei den Abfallsammelstellen zu beachten. Bitte beachten Sie, dass nur ordnungsgemäß getrennter Abfall zum Nutzen aller kostengünstig entsorgt werden kann. Kränze und Gestecke sind nach angemessener Zeit von den Angehörigen selber zu entsorgen.