Diözesane Friedhofsordnung 2010
XI. INSTANDHALTUNG DER FRIEDHOFANLAGEN UND DER GRÄBER |
(1) Der Friedhof ist als geweihte und dem Andenken der Toten gewidmete Stätte entsprechend zu pflegen und zu schmücken. Die Herhaltung der allgemeinen Friedhofanlagen (z. B. Leichenhalle, Wasserleitung, Wege, Ziersträucher und Bäume außerhalb der Grabstätten, Abfallsammelstellen, Umzäunungen usw.) obliegt, soweit diese Friedhofordnung nicht anderes bestimmt, dem Friedhofeigentümer. Der Winterdienst ist von der Friedhofverwaltung ausschließlich auf den Hauptwegen durchzuführen, nicht jedoch zwischen den einzelnen Grabreihen, ausgenommen vor einem Begräbnis der Zugang zur jeweiligen Grabstätte. In Ausnahmefällen kann bei schwierigen winterlichen Verhältnissen der Friedhof teilweise oder vollkommen gesperrt oder mit einer Warntafel das Begehen zur Gänze der Eigenverantwortung der Friedhofbesucher überlassen werden, ohne dass dadurch eine Haftung seitens der Friedhofverwaltung eintritt. (2) Jedes Grab hat einen 20 cm hohen Grabhügel zu erhalten, sofern kein anderes Ausmaß festgesetzt ist. Der Grabhügel ist von der nutzungsberechtigten Person der Würde des Friedhofes entsprechend gärtnerisch zu pflegen. Die Richtlinien über Natur- und Umweltschutz am Friedhof, über Friedhof- und Grabpflege und Grabgestaltung bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Friedhofordnung. (3) Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör (z. B. Grabdenkmäler, Kreuze, Arkaden, Bedachungen, Gruftkammern und Grabeinfassungen) von der nutzungsberechtigten Person dauernd in ordnungsgemäßem baulichen und gepflegten Zustand zu erhalten. Diese ist verpflichtet, allfällige Mängel der Standsicherheit des Grabdenkmales umgehend fachgerecht beheben zu lassen. (4) Die Benützer von Grüften und Wandgräbern (Epitaphien) haben den gesamten zu ihrer Grabstätte gehörigen Teil der Friedhofmauer (Innen- und Außenmauer) . und zwar hinsichtlich Sanierung, Erneuerung, Färbelung des Verputzes und Abdeckung der Friedhofmauer aus eigenem instand zu halten, bzw. bei einer derartigen Generalsanierung der Mauer durch die Friedhofverwaltung die anteiligen Kosten zu übernehmen. Umfasst eine Sanierung oder Erneuerung auch die Fundamente oder die Mauersubstanz, haben alle Nutzungsberechtigten, die Grüfte, Wand-, Reihen-, Urnengräber oder Urnennischen am Friedhof haben, im Ausmaß der Größe ihrer Gräber und Urnennischen anteilig zu den Gesamtkosten beizutragen. Der Aufteilungsschlüssel wird über Vorschlag der Friedhofverwaltung vom Finanzausschuss des Pfarrgemeinderates festgelegt. Verweigern Nutzungsberechtigte die Zahlung der diesbezüglichen Forderung, kann die Friedhofverwaltung den Rechtsweg beschreiten oder die weitere Nachlöse des Grabes verweigern. Die Nutzungsberechtigten sind ferner verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Errichtung von friedhofeigenen Fundamenten für Grabdenkmäler zu übernehmen. (5) Die Friedhofverwaltung ist befugt, den Benützern nicht ordentlich gepflegter Gräber nach vorheriger Mahnung mit eingeschriebenem Brief und Setzung einer Frist von acht Wochen das Nutzungsrecht zu entziehen, ohne dass es bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eines weiteren Schriftwechsels bedarf. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Nachlösegebühren erfolgt nicht. Art. XIII (2) ist gegebenenfalls sinngemäß anzuwenden. (6) Die Friedhofverwaltung kann aber auch die ordnungsgemäße Grabpflege bzw. die Instandsetzung der Grabstätten samt Zubehör klagsweise begehren. Sie ist darüber hinaus zur kostenpflichtigen Ersatzvornahme berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Die Ersatzvornahme ist vorher unter Setzung einer Frist von vier Wochen nachweislich schriftlich anzudrohen. Die Kosten der Ersatzvornahme können im Zivilrechtsweg eingeklagt werden. (7) Nach Entzug des Nutzungsrechtes können verwahrloste Gräber auch vor Ablauf der Verwesungsdauer der zuletzt beigesetzten Leiche eingeebnet werden. Art. VIII und Art. XIII Abs. 7 bleiben durch diese Bestimmungen unberührt. |
XII. GRABEINFASSUNG UND GRABDENKMÄLER |
(1) Die nutzungsberechtigten Personen können Familiengräber mit einer Einfassung aus Stein versehen. Grabeinfassungen aus Beton (ausgenommen eingefärbt als Kunstwerk), Kunststoff und ähnlichen Materialien sind unstatthaft. Die endgültige Einfassung darf nicht höher sein als 20 cm. Eisengitter, Holzzäune, gänzliche oder teilweise Abdeckungen des Grabhügels sind, ausgenommen bei Grüften, unzulässig. Die Einfassung und das Grabdenkmal müssen sich innerhalb der im Art. VII Abs. 1 und 2 bezeichneten Maße befinden. Die Friedhofverwaltung kann aber bei Grabeinfassungen ein anderes Höchstmaß festlegen, wenn dies z. B. auf Grund der engen Zugänge in den Gräberreihen notwendig erscheint. Untersagt ist das Anbringen von Geräten jeder Art im Bereich des Grabmales, die das Abspielen von Bild- und Tondokumenten gestatten. (2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Friedhofverwaltung die Verwendung von Natursteinplatten zur Abdeckung von Gräbern genehmigen. Von der zur Verfügung stehenden Nutzungsfläche dürfen jedoch maximal 50% abgedeckt werden. Die restliche Fläche ist zu bepflanzen. Die Gräber dürfen nicht wasser- und luftdicht mit Folien, Kunststoff, Teerpappe oder ähnlichem Material überdeckt werden, da dadurch eine Verlängerung der Ruhefrist (Verwesungsdauer) eintritt. (3) Jede Aufstellung und Wiederaufstellung eines Grabdenkmales, ausgenommen gewöhnliche Holzkreuze, ist an die schriftliche Zustimmung der Friedhofverwaltung gebunden. Bei dieser ist von der nutzungsberechtigten Person oder von dem mit der Errichtung betrauten Steinmetzbetrieb unter Vorlage eines auch die Nachbargräber darstellenden Aufrisses im Maßstab 1:20 sowie eine Situationsskizze 1:50, die nach Möglichkeit die Nachbargräber und den anschließenden Weg beinhaltet, um Zustimmung anzusuchen. Bei Vorlage der Pläne für die Grabumfassung ist jedenfalls der genaue Abstand zu den seitlichen Nachbargräbern anzugeben. Bei der Wiederaufstellung eines Grabdenkmales genügt eine einfache Skizze mit Angabe der Außenmaße der Grabstelle und des Abstandes zu den Nachbargräbern. (4) Die Friedhofverwaltung ist verpflichtet, über die eingelangten Gesuche innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ansonsten gilt das Gesuch als genehmigt. Die Änderung eines bestehenden Grabdenkmales unterliegt den gleichen Vorschriften wie die erstmalige Errichtung. Als Änderung sind auch Ergänzungen der Inschrift anzusehen, soweit sie über die bloße Beisetzung von Namen und Daten der Bestatteten hinausgehen. Mit dem Aufstellen, Abtragen und Renovieren von Denkmälern dürfen nur befugte Gewerbetreibende beauftragt werden (5) In wichtigen Fällen, die durch die Friedhofordnung nicht geregelt sind oder die von der Friedhofverwaltung nicht entschieden werden können, insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Ausgestaltung von Grabdenkmälern, ist die Zustimmung des Bauausschusses der Diözese Linz einzuholen. Dieser hat binnen drei Monaten ab Eingang des Antrages bei der Finanzkammer der Diözese Linz eine Entscheidung zu treffen. Bei Fristüberschreitung gilt das Ansuchen als genehmigt. (6) Steinmetze und andere Handwerker haben der Friedhofverwaltung unmittelbar bevorstehende Arbeiten im Friedhofbereich zu melden. Vor deren Inangriffnahme haben sie sich zu überzeugen, ob insbesondere die Errichtung, Wiedererrichtung oder Umgestaltung von Grabdenkmälern von der Friedhofverwaltung genehmigt worden ist. Insbesondere haben sie vor der Aufstellung eines Grabdenkmales samt Einfassung die vorgegebenen Maße und den genauen Aufstellungsort der Grabeinfassung bei der Friedhofverwaltung zu erheben. Bei wiederholten Verstößen gegen die Friedhofordnung kann nach vorheriger schriftlicher Abmahnung und bei neuerlicher Missachtung der Friedhofordnung die weitere Tätigkeit am Friedhof untersagt werden. (7) Abfälle und Erde, die bei Aufstellung von Grabdenkmälern übrigbleiben, hat der Steinmetzbetrieb mitzunehmen und selbst zu entsorgen. (8) Wird ohne Zustimmung der Friedhofverwaltung ein Grabdenkmal aufgestellt oder überragen neu errichtete Aufbauten bei Grüften und Epitaphien die Friedhofmauer, so ist die Friedhofverwaltung berechtigt, das Denkmal auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten abzutragen und in Verwahrung zu nehmen. Art. XIII Abs. 7 gilt sinngemäß. (9) Die Friedhofverwaltung hat bei der Entscheidung über die Aufstellung eines Grabdenkmales die von der kirchlichen Aufsichtsbehörde gegebenenfalls erlassenen Richtlinien über die Ausgestaltung der Friedhöfe und Grabdenkmäler zu beachten und die Parteien entsprechend anzuleiten. (10) Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen am Grabe bleiben Eigentum der Grabnutzungsberechtigten, solange nicht der Verfall nach Art. XIII dieser Friedhofordnung eintritt. (11) Bäume und Sträucher dürfen nur von der Friedhofverwaltung in die freien Zwischenräume und bei den Wegen gepflanzt werden, von den Nutzungsberechtigten aber lediglich in die zustehende Grabfläche (Art. VII Abs. 1 und 2). Diese dürfen seitlich nicht überragt werden. Gewächse auf den Gräbern dürfen eine Höhe von maximal 2 m nicht übersteigen. Werden diese von den Grabnutzungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingekürzt, ist die Friedhofverwaltung berechtigt, diese Gewächse auf 2 m Höhe zu kürzen. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht dadurch nicht. (12) Um die notwendigen Grabungsarbeiten durchführen zu können, kann der Totengräber hinderliche Bäume und Sträucher bei den Nachbargräbern zurückschneiden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Kostenersatz an die Friedhofverwaltung geltend gemacht werden kann. Zur Ablagerung des Erdaushubes kann vorübergehend eine Lagermöglichkeit über dem Nachbargrab ohne Verständigung des betroffenen Nutzungsberechtigten errichtet werden. Es besteht daraus kein Anspruch auf Kostenersatz für beschädigte Blumen und Gewächse. Bei Bedarf kann im Zuge von Grabungs- oder Exhumierungarbeiten ein Teilbereich des Friedhofes abgesperrt werden (z.B. mit Warnbändern). (13) Die von der Friedhofverwaltung genehmigten Grabdenkmäler sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks folgend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Grabaufbauten (Grabsteine) sind mit zwei Sicherungsdornen in ausreichender Stärke und Länge aus Nirosta im Fundament zu verankern. (14) Die Friedhofverwaltung kann aber auch selbst Fundamente für Grabdenkmäler . insbesondere bei Neuanlage eines Gräberfeldes . errichten und die Kosten hiefür anteilig den grabberechtigten Personen zur Bezahlung vorschreiben. Grabsteine müssen zur Grabgröße in einem angemessenen Verhältnis stehen und dürfen das ortsübliche Maß nicht übersteigen. Die Breite der Grabeinfassung darf 20 cm nicht übersteigen. Die Grabsteine müssen wenigstens 10 cm stark sein. Allfällige diesbezügliche ÖNormen und sonstige baurechtliche Vorschriften sind einzuhalten. |
XIII. ERLÖSCHEN DER NUTZUNGSRECHTE (VERFALL) |
(1) Nutzungsrechte können insbesondere erlöschen: a) durch Zeitablauf, b) durch Unterlassung der Nachlöse, c) durch Unterlassung der Instandhaltung (Art. XI Abs. 5) d) durch behördlich genehmigte oder verfügte Auflassung (Schließung) des Friedhofes oder eines Teiles davon, e) durch Entzug des Nutzungsrechtes auf Grund eines Beschlusses des Finanzausschusses (z. B. bei besonderem Bedarf im Zuge einer Bautätigkeit). (2) Das Erlöschen des Nutzungsrechtes gemäß Abs (1) lit. c), d) und e) ist mit einer Begründung der nutzungsberechtigten Person nachweislich mitzuteilen. Ist diese Person oder ihr derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt, ist der Beschluss auf der Amtstafel der Pfarre auszuhängen und tritt dann nach Ablauf von drei Monaten in Rechtskraft. (3) Bei Platzmangel ist die Friedhofverwaltung befugt, Nutzungsberechtigten, die im Bereich der Pfarre keinen ordentlichen Wohnsitz haben, die Nachlöse ihrer Grabstätte zu verweigern. (4) Ist ein Nutzungsrecht erloschen, so kann die Friedhofverwaltung die Grabstätte weitervergeben. Eine Beisetzung darf aber erst nach Ablauf der Verwesungsdauer der zuletzt beigesetzten Leiche erfolgen. (5) Bei verfallenen Grüften hat die Friedhofverwaltung das Recht, die beigesetzten Leichen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in einem anderen Grab zu beerdigen und die Gruft aufzulassen. Sind diese Person oder deren Rechtsnachfolger binnen 3 Monaten nicht auffindbar und ist eine neue nutzungsberechtigte Person an der Übernahme und Instandsetzung der Gruft interessiert, hat sie für die fachgerechte Entsorgung der vorhandenen Särge aufzukommen, die Kosten der Beisetzung der sterblichen Überreste in einen Sammelsarg und die notwendigen Sanierungsarbeiten zu übernehmen. (6) Bei Auflassung eines Grabes, einer Gruft oder einer Urnennische oder Übergang auf eine neue nutzungsberechtigte Person verfällt die bereits bezahlte Nutzungsgebühr. (7) Als Eigentümer von Grabdenkmälern abgelaufener oder verfallener Gräber gelten die letzten nutzungsberechtigten Personen oder ihre Rechtsnachfolger. Wenn solche Grabstellen nicht binnen sechs Monaten nach Verfall ordnungsgemäß abgeräumt sind, gelten sämtliche bei der Grabstelle hinterlassenen oder aufgefundenen Gegenstände (Kreuze, Monumente, Grabsteine, Grabeinfassungen etc. als derelinquiert und fallen in das Eigentum des Friedhofeigentümers, der darüber nach Belieben verfügen kann. Eine vorhergehende Aufforderung oder Erinnerung durch die Friedhofverwaltung ist nicht erforderlich. Diese hat aber auch die Möglichkeit, ohne weiteren Schriftwechsel nach Ablauf der sechsmonatigen Verfallsfrist die Abräumung des Grabes durch Ersatzvornahme auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten durchführen zu lassen. (8) Bei Ablauf oder Verfall einer Grabstelle entsteht den Angehörigen kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. |
XIV. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN |
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des zur Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen. Sie haben den Friedhofeigentümer für alle Ersatzansprüche dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten. (2) Der Friedhofeigentümer haftet für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel der alIgemeinen Friedhofsanlagen (Art. XI Abs. 1) oder durch ein schuldhaftes Verhalten des Friedhofspersonals entstehen, jedoch nicht bei leichter Fahrlässigkeit bzw. entschuldbarer Fehlleistung. (3) Ist der Totengräber selbstständig tätig oder bei einem Unternehmen beschäftigt, haftet der Totengräber selbst oder sein Dienstgeber für allfällige Beschädigungen, die der Totengr äber in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht hat. (4) Der Friedhofeigentümer haftet nicht bei Senkungen von Grabdenkmälern, wodurch immer diese verursacht worden sind, es sei denn, die Senkung ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines Angestellten der Friedhofverwaltung zustande gekommen. |
XV. BEISETZUNG VON ASCHENURNEN |
(1) Die Beisetzung von Aschenurnen kann im Friedhof durch Erdbestattung oder durch Bestattung in Urnennischen erfolgen. Bei Erdbestattungen sind die Urnen mindestens fünfzig Zentimeter in die Erde zu versenken. (2) Wird ein Grab aufgelassen, sind im Grab befindliche Urnen bei der nächsten Beisetzung entsprechend tiefer im gleichen Grab wieder beizusetzen. |
XVI. SANITÄTSPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN |
(1) Bei der Beisetzung von Leichen ist durch das mit der Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen sicher zu stellen, dass die sanitätspolizeilichen Vorschriften eingehalten werden, sowie z.B. die Verordnung der oö Landesregierung vom 24. Jänner 1994, LGBl. Nr. 14/1994, in der jeweils geltenden Fassung mit der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstigen Gegenständen erlassen werden. (2) Kein Leichnam darf ohne vorausgegangene Totenbeschau durch den dazu berufenen Arzt beigesetzt werden. Der Totenbeschauschein ist der Friedhofverwaltung schon vor der Aufbahrung in der Leichenhalle vorzulegen bzw. hat das Bestattungsunternehmen die Friedhofverwaltung über das Vorhandensein des Totenbeschauscheines zu informieren. (3) Die Beisetzung hat in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden und nicht nach Ablauf von 96 Stunden ab Eintritt des Todes zu erfolgen. Werden Leichen in Kühlräumen oder sonstigen die Verwesung hindernden Einrichtungen aufbewahrt, so ist die Dauer dieser Aufbewahrung im Höchstausmaß von 48 Stunden in die Frist von 96 Stunden nicht einzurechnen. (4) Alle Grabarbeiten in Gräbern und allgemeinen Teilen des Friedhofes dürfen nur mit Genehmigung oder im Auftrag der Friedhofverwaltung von befugten Gewerbebetrieben oder Mitarbeitern der Friedhofverwaltung durchgeführt werden, ausgenommen die gärtnerische Bepflanzung von Gräbern. (5) Alle Grabstätten sind unmittelbar nach der Beisetzung einer Leiche zu schließen. |
XVII. VERANTWORTLICHKEIT DES TOTENGRÄBERS |
(1) Der Totengräber ist als Mitarbeiter der Friedhofverwaltung deren Erfüllungsgehilfe. Als solcher ist er an die Weisungen der Friedhofverwaltung und des Friedhof-Verantwortlichen gebunden. Für selbstständig tätige Totengräber oder Mitarbeiter von Gewerbebetrieben haftet die Friedhofverwaltung nicht. Diese Personen bzw. Gewerbebetriebe sind aber an die Einhaltung der diözesanen Friedhofordnung i.d.j.g.F. gebunden und haben stets das Einvernehmen mit der Friedhofverwaltung herzustellen (z.B. beim Feststellen des genauen Ortes der Grabarbeiten). (2) Dem Totengräber ist es untersagt, bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen Angehörige oder andere Personen, soweit sie an der Graberöffnung kein amtliches Interesse nachweisen können, teilnehmen zu lassen oder ihnen Überreste, wie Gebeine, Zähne, Grabbeigaben u. ä. auszufolgen. (3) Wenn bei Öffnung von Gräbern Körperreste zum Vorschein kommen, sind sie sogleich mit Erde zu bedecken und wieder im gleichen Grab beizusetzen. (4) Beschwerden gegen den Totengräber sind bei der Friedhofverwaltung einzubringen. |
XVIII. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN |
(1) Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde und Weihe des Ortes nicht entspricht. Insbesondere ist untersagt: a) das Rauchen, Umherlaufen, Spielen, Lärmen, Mitnehmen von Tieren; b) das Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen, ausgenommen Behindertenfahrzeuge und gewerbliche motorisierte Arbeitsbehelfe; c) das Feilbieten von Waren, das Anbieten gewerblicher Dienste und das Sammeln von Spenden, ausgenommen von der Friedhofverwaltung genehmigte Sammlungen. (2) Die Entsorgung der Friedhofabfälle hat entsprechend den Bestimmungen des oö. Abfallwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder einem an seine Stelle tretenden Gesetz in Form von Abfalltrennung zu erfolgen. Von der Friedhofverwaltung ist durch Aufstellung geeigneter Behälter nach Möglichkeit in Absprache mit den Abfallverbänden entsprechende Vorsorge zu treffen. Auf eine möglichste Abfallvermeidung und Umweltschonung beim Begräbnis, bei der Grabbepflanzung und Grabpflege ist Bedacht zu nehmen. (3) Wer einzelne Grabstellen oder allgemeine Friedhofanlagen (Art. XI Abs. 1) verunreinigt oder Unrat und Abfälle nicht unter Beachtung der Abfalltrennung in die aufgestellten Behältnisse (Container und dgl.) entsorgt, hat ein angemessenes Reinigungsentgelt zu entrichten. (4) Jedermann, der im Friedhof Arbeiten ausführt, ist verpflichtet, sich möglichst ruhig zu verhalten und nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich die von ihm verursachten Abfälle zu entfernen. Grabeinfassungen und dgl. dürfen nur in Absprache mit der Friedhofverwaltung im Friedhofbereich zwischengelagert werden. Ist deren endgültige Abtragung vom Grab vorgesehen, ist das gesamte Material auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vom Friedhof zu entfernen. (5) Der Finanzausschuss ist berechtigt, für den Friedhof, den er verwaltet, in Ausführung der vorstehenden Bestimmungen weitere Ordnungsvorschriften zu beschließen. |
XIX. INKRAFTTRETEN |
(1) Diese Friedhofordnung gilt von Gesetzes wegen für alle Friedhöfe der röm.-kath. Pfarren der Diözese Linz und tritt mit der Veröffentlichung im Linzer Diözesanblatt in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Friedhofordnungen außer Kraft, soweit sie nicht spezifisch pfarrliche Regelungen enthalten. (2) Die Pfarren sind berechtigt, in einem pfarrlichen Anhang sich aus pfarrlicher Sicht ergebende notwendige Änderungen oder Ergänzungen dieser diözesanen Friedhofordnung zu auszuarbeiten. Diese bedürfen aber eines Beschlusses des Finanzausschusses, der kirchenaufsichtsbehördlichen Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Linz, Finanzkammer, und werden erst mit der ortsüblichen Kundmachung rechtswirksam. |
XX. VERFAHRENS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
(1) Nach Inkrafttreten dieser Friedhofordnung können Gebrauchs- und Nutzungsrechte, die in dieser Friedhofordnung nicht vorgesehen sind, nicht mehr erworben werden. (2) Alle Berechtigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofordnung erworben wurden, bleiben aufrecht, soweit ihr Bestand von den Berechtigten eindeutig nachgewiesen werden kann. Bei Weitergabe von Nutzungsrechten an Personen, die nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben gehören, erlöschen alle etwaigen auf früheren Rechtstiteln begründeten Berechtigungen, auch wenn die Friedhofverwaltung der Weitergabe des Nutzungsrechtes ausdrücklich zugestimmt hat. (3) Streitigkeiten über Nutzungsrechte sind, soweit sie nicht sanitätspolizeiliche Belange betreffen, privatrechtlicher Natur und letzten Endes vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Beschwerden gegen Entscheidungen der Friedhofverwaltungen sind jedoch vor Anrufung des Gerichtes an das zuständige Dekanatsamt und solche gegen die Entscheidung des Dekanatsamtes an das Bischöfliche Ordinariat Linz, Finanzkammer, zu richten. (4) Diese Friedhofordnung ist mit dem Anhang allen Friedhofbenützern in ortsüblicher Weise bekanntzugeben und in der Friedhofverwaltung zur freien Einsichtnahme aufzulegen. Dies ist im Friedhof durch einen entsprechenden Hinweis anzukündigen. |