Diözesane Friedhofsordnung 2010
DIÖZESANE FRIEDHOFORDNUNG 2010
Teil 1
Gemäß Can. 1243 CIC erlasse ich als Ordinarius für die konfessionellen Friedhöfe der röm.-kath. Pfarren der Diözese Linz die nachstehende diözesane Friedhofordnung als Diözesangesetz.
+ Dr. Ludwig Schwarz
Bischof von Linz
Festgestellt wird, dass grammatikalische Endungen in gleicher Weise für Frauen und Männer gelten.
I. GELTUNGSBEREICH |
Die diözesane Friedhofordnung gilt für alle Friedhöfe, die: a) Eigentum eines kirchlichen Rechtsträgers der Diözese Linz sind (wie z. B. einer Pfarrkirche oder Stiftung), oder b) Eigentum einer Gemeinde sind, aber von einem kirchlichen Rechtsträger auf Grund einer rechtswirksamen Vereinbarung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anwendbarkeit dieser diözesanen Friedhofordnung verwaltet werden. |
II. VERWALTUNG |
(1) Verwaltung und Betrieb des Friedhofes obliegen dem Fachausschuss für Finanzen des Pfarrgemeinderates (Finanzausschuss). Ist eine Stiftung Eigentümerin des Friedhofes ist das in der Stiftungsurkunde genannte Stiftungsorgan (Stiftungsverwaltung) hiefür zuständig. Der Finanzausschuss bzw. das Stiftungsorgan haben einen Friedhof-Verantwortlichen zu bestellen, welcher für alle den Friedhof betreffenden Angelegenheiten zuständig ist. Er hat dem Finanzausschuss bei Stiftungen dem Stiftungsorgan regelmäßig zu berichten, ist diesem rechenschaftspflichtig und hat in Angelegenheiten, welche die ordentliche Geschäftsführung oder den genehmigten Haushaltsplan übersteigen, die vorherige Genehmigung einzuholen. (2) Über Vorschlag des Friedhof-Verantwortlichen kann ein Friedhofausschuss gebildet werden, dem außer dem Friedhof-Verantwortlichen als Vorsitzendem zwei weitere Personen als Beiräte angehören. Diese werden vom Friedhof-Verantwortlichen namhaft gemacht und vom Finanzausschuss bzw. dem Stiftungsorgan bestellt. Sie beraten den Friedhof-Verantwortlichen in allen die Führung, Verwaltung und den Betrieb des Friedhofes betreffenden Angelegenheiten. Sie müssen nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderates oder des Finanzausschusses sein. Der Friedhofausschuss kann zu den Beratungen Vertreter der am Friedhof tätigen Gewerbe mit beratender Stimme beiziehen. (3) In allen Friedhofangelegenheiten sind die diesbezüglichen kirchenrechtlichen und staatlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten, wie z.B. cc. 1176.1185 und 1240.1243 des kirchlichen Gesetzbuches 1983, das Statut für den Fachausschuss für Finanzen des Pfarrgemeinderates (Finanzausschuss), LDBl. Jg. 153/2007, Art. 13, die Bauordnung der Diözese Linz, vom 1.7.2003, LDBl. Jg. 149/2003, Art. 29, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, und die Gewerbeordnung 1994. (4) Die Gebarung des Friedhofes hat in der Kirchenrechnung oder in einem eigenen Rechnungskreis zu erfolgen. Die Jahresrechnung ist wie die Kirchenrechnung beschließen und genehmigen zu lassen. (5) Der Friedhofverwaltung obliegen insbesondere a) die Anstellung eines pflichtbewussten Arbeitspersonals (z. B. Totengräber), b) die Anlegung und Führung des Friedhofplanes sowie des Gräberbuches. Letzteres kann durch andere geeignete Aufzeichnungen oder Dateien ersetzt werden. c) die Sorge um Instandhaltung, Sauberkeit und Ordnung der allgemeinen Friedhofanlagen, um die Einhaltung des Gräberplanes und die Erhaltung der einzelnen Grabstellen durch die Angehörigen, um die Einhaltung der Friedhofordnung und der sonstigen Vorschriften, die den Friedhof betreffen; d) Pflege, Reinigung und Winterdienst der Friedhofhauptwege samt Zugängen vom öffentlichen Gut her nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten; e) Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht im Bereich der gesamten Friedhofanlage. |
III. FRIEDHOFAREAL |
(1) Das Friedhofareal umfasst die mit sanitätsbehördlichem Bescheid für den Betrieb eines Friedhofes genehmigten Grundflächen einschließlich der Leichenhalle (Aufbahrungsraum). (2) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, die Gemeinde nachweislich in Kenntnis zu setzen, wenn die Friedhofanlage voraussichtlich in den nächsten drei Jahren für die Aufbahrung und Bestattung von Leichen nicht mehr ausreichen sollte. |
IV. BEERDIGUNGSRECHT |
(1) Auf die Bestattung im Friedhof haben alle im Pfarrgebiet Verstorbenen ein Recht; die Annahme von Leichen außerhalb des Pfarrgebietes Verstorbener kann von der Friedhofverwaltung ohne Angabe eines Grundes verweigert werden, es sei denn, dass diese a) bei ihrem Ableben einen ordentlichen Wohnsitz im Pfarrgebiet hatten b) oder als Angehörige (Art. X) ein Recht auf die Beisetzung in einem Familiengrab besaßen c) oder wenn die Verlegung des Wohnsitzes nur durch die Unterbringung in einem Alten oder Pflegeheim verursacht worden war und Angehörige (Art. X), die ihren ordentlichen Wohnsitz im Pfarrgebiet haben, ein Nutzungsrecht an einem Grab erwerben. (2) Benützen die Angehörigen (Art. X) im Friedhof bereits eine Grabstätte, in der ein Verstorbener beigesetzt werden könnte, so ist die Friedhofverwaltung nicht verpflichtet, ein neues Grab bereitzustellen. |
V. EINTEILUNG DER FRIEDHOFANLAGE |
(1) Die Friedhofanlage besteht a) aus der Leichenhalle, b) dem Gräberfeld. (2) Die Leichenhalle muss für die Aufnahme der im Pfarr- und Gemeindegebiet üblicherweise anfallenden Leichen ausreichen und jedem Bestattungsunternehmen zugänglich sein. (3) Das Gräberfeld wird eingeteilt in a) Grüfte (Arkadengräber); b) Wandgräber (Epitaphien), die sich an der Friedhofsmauer befinden; c) Reihengräber; d) Kindergräber e) Urnengräber; f) Urnennischen. (4) Grabstellen, die mit Zustimmung der Friedhofverwaltung zur Bestattung von Angehörigen des ersten Erwerbers bestimmt sind, gelten als Familiengräber. (5) Alle Gräber . ausgenommen für Urnenbeisetzungen . sind bei geeigneten Bodenverhältnissen und bei sanitätsbehördlicher Genehmigung nach Möglichkeit als Tiefgräber anzulegen. Tiefgräber dürfen pro Grabstelle während der Verwesungsdauer höchstens zwei Leichen aufnehmen. Soweit es die Platzverhältnisse zulassen, können mit Zustimmung der Friedhofverwaltung Familiengräber auch als Doppelgräber (Mehrfachgräber) eingerichtet werden. (6) Grüfte sind in der Erde vorbereitete Bauwerke an der Friedhofmauer oder an den Hauptwegen des Friedhofes. Sind Grüfte oder Epitaphien durch Arkaden oder sonstige Bauwerke überbaut, so sind diese Bauwerke Zubehör der darunter liegenden Grabstätte. (7) Direkt an die Kirchenmauer angrenzende Gräber dürfen nicht neu errichtet, bestehende nach Auslaufen der Nachlösefrist nicht mehr verlängert werden, Grabeinfassungen und Grabdenkmäler sind dann auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Gräber einzuebnen. Gräber, die nicht mehr gepflegt sind, können ohne weitere Verständigung auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Anbringen von Grabplatten an der Kirchenmauer bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses, der Genehmigung des Baureferates der Finanzkammer und des Bundesdenkmalamtes, Landeskonservatorat OÖ. (8) Urnen sind nach Möglichkeit in einem bereits vorhandenem Familiengrab beizusetzen. Kommen bei einer Beisetzung eines Leichnams Urnen zum Vorschein, sind sie im selben Grab wieder beizusetzen. |
VI. EVIDENZHALTUNG |
(1) Die Friedhofverwaltung führt einen Friedhofplan, in dem die Sektionen und sonstigen Unterabteilungen sowie die Grabreihen mit den Nummern der einzelnen Grabstellen ersichtlich sind. Der Friedhofplan ist laufend zu ergänzen. (2) Außerdem sind in geeigneter Weise aufzuzeichnen und dauernd evident zu halten: a) Name, Religionsbekenntnis, Familienstand, Wohnort, Sterbeort, Geburts-, Sterbe- und Beerdigungsdatum; b) Art des Grabes, Standort und Grabnummer; c) Lage des Sarges im Grab; d) Datum der Bezahlung der Grabnachlöse und Fälligkeit der nächsten Grabnachlöse; e) Name und Anschrift der nutzungsberechtigten Person. |
VII. AUSMASS DER GRABSTELLEN |
(1) Die Länge, Breite und Tiefe von Grüften wird von der Friedhofverwaltung in jedem einzelnen Fall festgelegt. (2) Reihen- und Wandgräber sind, sofern von der Friedhofverwaltung nicht anderes bestimmt wird, als Einfachgräber 1,80 m lang und 80 cm breit. Kindergräber sind maximal 1,20 m lang und 70 cm breit. Doppelgräber müssen so angelegt werden, dass zwischen den Särgen seitlich eine Erdschicht von mindestens 40 cm verbleibt. Bei der Neuerrichtung von Gräberfeldern ist nach Möglichkeit darauf Bedacht zu nehmen, dass Steinmetzbetriebe auf Kosten und Gefahr der Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Friedhofverwaltung standsichere Grabsteinfundamente herstellen können. (3) Als Richtwert für die Grabtiefe wird, sofern in der sanitätsbehördlichen Genehmigung nicht anderes bestimmt wird, festgelegt: a) Erdgräber: 1,60 m; b) Kindergräber (bis 6 Jahre): 1,20 m; c) Tiefgräber: 2,20 m, wobei zwischen den Särgen eine horizontale Erdschicht von mindestens 15 cm sein soll. Die Erdüberdeckung über dem zu oberst beigesetzten Sarg hat inklusive Grabhügel mindestens 1 m zu betragen, sofern die Bodenbeschaffenheit (z. B. reiner Schotter, Kies) nicht eine höhere Erdschicht erfordert. Bei besonders schwierigen geologischen Verhältnissen ist gegebenenfalls im Einzelfall eine sanitätsbehördliche Genehmigung für eine geringere Erdüberschüttung des Sarges einzuholen. (4) Die Hauptwege des Friedhofes sollen eine Breite von 3 m und die Nebenwege eine Breite von 1,50 m haben. Zwischen den Grabstellen muss aus arbeitstechnischen Gründen ein lichter Zwischenraum von 60 cm bestehen, in der Längsrichtung beträgt der Mindestabstand von Grab zu Grab 80 cm. Die Friedhofverwaltung kann jedoch andere Maße festlegen. Es ist aber stets Sorge zu tragen, dass beiderseits der Särge eine Mindesterdschicht von 40 cm verbleibt, damit Rutschungen beim Nachbargrab vermieden werden. |
VIII. TURNUS DER WIEDERBELEGUNG DER GRÄBER |
Erdgräber können nach Ablauf der Verwesungsdauer wieder belegt werden. Diese beträgt im Regelfall bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Kindern bis zu einem Alter von sechs Jahren fünf Jahre, soweit nicht die Sanitätsbehörde auf Grund besonderer Bodenverhältnisse eine andere Verwesungsdauer festlegt. |
IX. NUTZUNGSRECHTE |
(1) Nutzungsrechte werden durch Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erworben. Durch den Erwerb eines Nutzungsrechtes erhält die berechtigte Person nur ein Benützungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofordnung; insbesondere wird dadurch kein Eigentums- oder Mietrecht erworben. (2) Nutzungsrechte können eigenberechtigte, handlungsfähige, physische und juristische Personen erwerben, letztere haben jedoch darauf keinen Rechtsanspruch. (3) Die Einlösung eines Reihengrabes berechtigt zur einmaligen Beisetzung eines Verstorbenen. Die Friedhofsverwaltung kann nach Ablauf der Verwesungsdauer diese Grabstätte weiter vergeben, soweit es sich nicht um ein Familiengrab handelt. (4) Die Benützer von Familiengräbern sind zur Beilegung verstorbener Angehöriger so weit und so lange berechtigt, als die durch die Friedhofordnung oder durch besondere sanitätspolizeiliche Anordnungen festgelegte Aufnahmefähigkeit des Grabes (der Gruft) nicht erschöpft ist, die Grabstätte mit allem Zubehör in ordentlichem Zustand erhalten und die Nachlösegebühr rechtzeitig bezahlt wird. (5) Besitzer des Nutzungsrechtes ist der Erwerber. Nach seinem Tod kann dieses Recht nur auf den überlebenden Ehegatten übergehen, sofern keine rechtmäßige zivile Scheidung der Ehe erfolgt ist. Ist kein überlebender Ehegatte vorhanden oder wurde diese Ehe rechtmäßig zivil geschieden, geht das Nutzungsrecht an einen Angehörigen über, der zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben gehört. Nutzungsrechte sind unteilbar und können deshalb jeweils nur von einer Person ausgeübt werden. Ist nach dem Tod der nutzungsberechtigten Person kein überlebender Ehegatte vorhanden oder war die Ehe rechtmäßig geschieden, geht das Nutzungsrecht an das jeweils älteste pflichtteilsberechtigte Kind über, das im Pfarrgebiet seinen ordentlichen Wohnsitz hat und das Nutzungsrecht annimmt, sofern nicht testamentarisch eine andere Verfügung zugunsten einer pflichtteilsberechtigten Person getroffen worden ist. Letzteres gilt insbesondere, wenn diese ein Haus oder einen Bauernhof übernimmt. (6) Die Übertragung eines Nutzungsrechtes durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Friedhofverwaltung möglich. Ohne diese ist die Übertragung rechtsunwirksam. Eine stillschweigende Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechtes durch eine konkludente Handlung (z.B. durch Annahme der Grabnutzungsgebühr) seitens der Friedhofverwaltung ist ausgeschlossen. Die Vererbung eines Nutzungsrechtes ist nur nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes möglich. (7) Die einzelnen Grabstätten werden grundsätzlich auf zehn Jahre, Kindergräber auf fünf Jahre vergeben. Familiengräber können durch Bezahlung der Nachlösegebühr jeweils auf denjenigen weiteren Zeitraum gesichert werden, welcher mit Beschluss des Finanzausschusses festgelegt und ortsüblich kundgemacht worden ist. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Bezahlung der fälligen Nachlösegebühren nicht spätestens am vierzehnten Tag nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Erhöhungen der Nachlösegebühren werden erst nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nutzungsgebühr bereits vom Nutzungsberechtigten entrichtet worden ist, rechtswirksam. (8) Durch die Bezahlung der Nachlösegebühren tritt keine Änderung der nutzungsberechtigten Person ein. Diese Zahlungen gelten unabhängig von der zahlenden Person als im Namen und für Rechnung der nutzungsberechtigten Person erfolgt, die in den Aufzeichnungen der Friedhofverwaltung eingetragen ist. Diese ist nicht verpflichtet, bereits fällige Nachlösegebühren einzumahnen. (9) Die Friedhofgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Friedhofordnung. (10) Durch die Bezahlung der Grabnutzungsgebühr verpflichtet sich der Grabnutzungsberechtigte zur Einhaltung dieser diözesanen Friedhofordnung samt Friedhofgebührenordnung und den Richtlinien über Natur- und Umweltschutz am Friedhof, Friedhof und Grabpflege, Grabgestaltung in der jeweils geltenden Fassung und verpflichtet sich weiters, die Friedhofverwaltung für alle Ansprüche Dritter wegen Beisetzung einer Leiche oder sonstiger Verfügungen am Grab (Grabmal) schad- und klaglos zu halten. (11) Die Nutzungsberechtigen sind verpflichtet, alle Veränderungen des ordentlichen Wohnsitzes der Friedhofverwaltung unaufgefordert zu melden. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, erlischt das Grabnutzungsrecht nach Auslaufen der Nachlösefrist, ohne dass es eines weiteren Schriftwechsels bedarf. |
X. ANGEHÖRIGE |
(1) Als Angehörige gelten der Ehegatte, die Vorfahren und Nachkommen in gerader Linie und deren Ehegatten, bezogen auf den jeweiligen Nutzungsberechtigten, sofern sie nicht rechtskräftig zivil geschieden wurden. (2) Ist die nutzungsberechtigte Person Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, so gelten als Angehörige der Ehegatte, die Nachkommen und Vorfahren in gerader Linie und deren Ehegatten, sowie die Geschwister, soweit diese mit der nutzungsberechtigten Person in Hausgemeinschaft leben. (3) Die nutzungsberechtigte Person hat unbeschadet der Rechte der Friedhofverwaltung das alleinige Verfügungsrecht über das Grab. |
XI. INSTANDHALTUNG DER FRIEDHOFANLAGEN UND DER GRÄBER |
(1) Der Friedhof ist als geweihte und dem Andenken der Toten gewidmete Stätte entsprechend zu pflegen und zu schmücken. Die Herhaltung der allgemeinen Friedhofanlagen (z. B. Leichenhalle, Wasserleitung, Wege, Ziersträucher und Bäume außerhalb der Grabstätten, Abfallsammelstellen, Umzäunungen usw.) obliegt, soweit diese Friedhofordnung nicht anderes bestimmt, dem Friedhofeigentümer. Der Winterdienst ist von der Friedhofverwaltung ausschließlich auf den Hauptwegen durchzuführen, nicht jedoch zwischen den einzelnen Grabreihen, ausgenommen vor einem Begräbnis der Zugang zur jeweiligen Grabstätte. In Ausnahmefällen kann bei schwierigen winterlichen Verhältnissen der Friedhof teilweise oder vollkommen gesperrt oder mit einer Warntafel das Begehen zur Gänze der Eigenverantwortung der Friedhofbesucher überlassen werden, ohne dass dadurch eine Haftung seitens der Friedhofverwaltung eintritt. |