Friedhofsordnung
§ 1 Inhaber und Verwaltung des Friedhofes
- Grundsätzlich gilt in Oberösterreich die Friedhofsordnung der Diözese Linz. Diese Friedhofsordnung ist nur eine Ergänzung zur diözesanen Friedhofsordnung und gilt nur für den Friedhof der Pfarre Maria Ach. Der alte Teil des Friedhofs steht im Eigentum der Pfarre Maria Ach. Der neue Teil des Friedhofs steht im Eigentum der Gemeinde Hochburg-Ach.
- Die Verwaltung des gesamten Friedhofs obliegt der Pfarre Maria Ach.
- Der Friedhofsverwaltung obliegt besonders:
- die Anlegung und Führung des Friedhofsplanes und des Gräberbuches sowie die Vergabe der Grabstätten
- die Sorge für die Instandhaltung, Sauberkeit und Ordnung der allgemeinen Friedhofsanlagen;
- die Sorge für die Einhaltung der Friedhofsordnung und der sonstigen Vorschriften, die den Friedhof betreffen.
§ 2 Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist
- Der Friedhof dient als Begräbnisstätte für die Bevölkerung der Gemeinde Hochburg-Ach und ist sowohl für die Beerdigung als auch für die Beisetzung der Aschenurnen in den Wandnischen als auch im Erdurnenfriedhof bestimmt.
- Auf die Bestattung im Friedhof haben alle im Gemeindegebiet Hochburg-Ach Verstorbenen ein Recht. Weiters haben Verstorbene ein Bestattungsrecht, wenn sie vor ihrem Ableben ihren ordentlichen Wohnsitz im Gemeindegebiet von Hochburg-Ach hatten oder diesen Wohnsitz vor dem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim hatten. Angehörige haben ebenfalls ein Recht auf die Beisetzung in einem bestehenden Familiengrab oder Urnengrab.
- Als Angehörige gelten die Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister und deren Kinder, bezogen auf den jeweiligen Nutzungsberechtigten.
- Für die Bestattung von Personen aus anderen Gemeinden ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
- Wenn jemand ein Nutzungsrecht erworben hat und dieses Nutzungsrecht noch aufrecht ist, so hat er ein Recht auf Bestattung im Friedhof Maria Ach, wenn er auch zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr in der Gemeinde Hochburg-Ach wohnhaft gewesen sein sollte.
§ 3 Aufbahrungshalle
- Für die Aufbahrung der Leichen und die Verwahrung von Urnen bis zur Beisetzung, steht die Aufbahrungshalle, die sich im Friedhofsareal befindet, zur Verfügung.
- Die Särge in der Aufbahrungshalle sind verschlossen zu halten. Die Hinterbliebenen können jedoch auf Wunsch (wenn sanitätspolizeiliche Vorschriften oder Bedenken nicht entgegenstehen) den Verstorbenen vor der Beisetzung sehen.
§ 4 Grabstätten
- Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Wandgräber für Leichenbeerdigungen
- Einzelgräber und Familiengräber für Leichenbeerdigungen
- Urnennischen (Wandnischen)
- Urnenerdgräber
2. Urnen dürfen in allen Grabstätten beigesetzt werden.
§ 5 Ausmaß der Grabstellen
- Reihen- und Wandgräber sind, sofern von der Friedhofsverwaltung nicht anderes bestimmt wird, als Einfachgräber, Doppelgräber oder Dreifachgräber so anzulegen, dass zwischen den Särgen seitlich eine Erdschicht von mindestens 40 cm verbleibt.
- Als Richtwert für die Grabtiefe wird 2,00 m festgelegt.
- Die Erdüberdeckung über den zu oberst beigesetzten Sarg hat inkl. Grabhügel eine Mindestüberdeckung von 1 m zu betragen.
- Jedes Grab hat eine Einfassung zu erhalten und kann ein Grabdenkmal beinhalten.
§ 6 Beisetzung von Aschenurnen
- Die Beisetzung von Aschenurnen kann im Friedhof in den Wandnischen oder durch Erdbestattung erfolgen. Bei der Erdbestattung sind die Urnen mindestens 50 cm in die Erde zu versenken. Es wird von der Friedhofverwaltung gewünscht, dass die Urnen bei der Erdbestattung aus biologisch abbaubarem und kompostierbarem Material hergestellt sind.
- Wird ein Grab aufgelassen und befindet sich im Grab eine nicht abbaubare Urnenhülle so ist die Urnenhülle zu entnehmen und die Asche im gleichen Grab entsprechend tiefer wieder beizusetzen.
- Wird eine Urnennische aufgelassen, so ist die Asche in einem Gemeinschaftsgrab im Bereich der Erdurnengräber beizusetzen und dies im Gräberbuch zu vermerken.
§ 7 Turnus für Wiederbelegung der Gräber
- Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt zehn Jahre.
- Während der Ruhezeit ist in einem Einzelgrab eine weitere Beisetzung nur gestattet, wenn gewährleistet ist, dass die Überdeckung beim obersten Sarg mindestens 1 m beträgt.
- In einem Erdurnengrab oder in den Wandnischen sind Beisetzungen so lange möglich, so lange Platz für die neue Urne vorhanden ist.
§ 8 Gebrauchsrechte der Angehörigen
- An sämtlichen Grabstätten wird durch den Erwerb eines Nutzungsrechtes weder ein Eigentums- noch ein Mietrecht, sondern lediglich ein Benützungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet.
- Nutzungsrechte werden auf Antrag nach Bezahlung der in der Friedhofsgebühren-ordnung festgesetzten Gebühren verliehen, übertragen und erneuert. Sie sind unteilbar und können jeweils nur von einer Person ausgeübt werden.
- Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt nach Entrichtung der jährlichen Grabgebühr lt. Friedhofsgebührenordnung jeweils um ein Jahr. Die Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist immer nur mit Wirkung eines Jahresbeginnes zulässig, sodass sich für die Verlängerungszeiträume volle Kalenderjahre ergeben.
- Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist zu untersagen, wenn der Nutzungsberechtigte gegen diese Friedhofsordnung verstößt oder sonstige Anordnungen der Friedhofsverwaltung missachtet hat.
- Nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Friedhofsordnung ist eine Übertragung eines Nutzungsrechtes auf Erben, nahe Angehörige wie Ehegatten, Kinder und Geschwister möglich, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte zustimmt oder stirbt. Die Übertragung kann entweder auf die restliche Dauer oder bei gleichzeitiger Verlängerung des Nutzungsrechtes bewilligt werden.
- Die Beisetzung auf einer Grabstelle darf nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte und für die ganze Ruhezeit gegeben ist.
- Die Nutzungsrechte enden durch:
- Zeitablauf
- Nichtbezahlung der Grabgebühr
- Unterlassung der Instandhaltung
- Aufkündigung, Nichtgenehmigung oder Untersagung der Verlängerung
§ 9 Pflichten der Angehörigen
- Die Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigen dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung veranlasst werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Verwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen.
- Beim Enden des Nutzungsrechtes sind die oberirdischen Teile der Grabstätte mit sämtlichen Zubehör zu entfernen. Im Grab befindliche unverrottbare Urnen sind gemäß § 6 zu entfernen. Werden die genannten Grabstättenteile nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, so hat die Verwaltung den Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Entfernung schriftlich aufzufordern. Werden innerhalb der gesetzten Frist die Teile nicht entfernt, so fallen diese entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsinhabers und werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgetragen.
- Die von den Grabstätten anfallenden Abfälle sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und getrennt nach den verschiedenen Abfallarten zu entsorgen.
- Für die Verunreinigung von Grabstätten oder Teilen der allgemeinen Friedhofsanlage kann die Friedhofsverwaltung eine angemessene Reinigungsgebühr vorschreiben.
- Die Benützer von Wandgräbern haben den gesamten zu ihrer Grabstätte gehörigen Teil der Friedhofsmauer (Innen und Außenmauer) – und zwar hinsichtlich Sanierung, Erneuerung und Abdeckung der Friedhofsmauer – aus eigenem instand zu halten bzw. bei einer Generalsanierung der Mauer die anteiligen Kosten zu übernehmen.
- Verwahrloste Gräber können, wenn trotz vorheriger Aufforderung das Grab nicht hergerichtet wird, nach Ablauf der Nutzungszeit dem Nutzungsberechtigten entzogen und eingeebnet werden.
§ 10 Gestaltung der Grabstätten
- Jede Grabstätte ist unter Beachtung der besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Grabbeete so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- Für Grabdenkmäler dürfen grundsätzlich nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie Bronze oder Kupfer verwendet werden. Einfassungen dürfen nicht höher als 20 cm sein. Grabdenkmäler im neuen Friedhof dürfen, mit Ausnahme des Erdurnenfriedhofs, nur aus Schmiedeeisen, Bronze oder Kupfer bestehen.
- Die Errichtung und die Abänderung von Grabdenkmälern bedarf der vorangegangenen schriftlichen Bewilligung durch die Friedhofsverwaltung.
- Grabdenkmäler aus Stein und Sträucher im Erdurnenfriedhof dürfen maximal 60 cm hoch sein und die Breite darf 40 cm nicht überschreiten. Grabdenkmäler mit schmiedeeisernen Kreuzen dürfen zusammen mit dem Sockel maximal 80 cm hoch sein.
- Grabdenkmäler, Einfriedungen und Anpflanzungen am Grab bleiben bis zum Erlöschen des Grabrechtes im Eigentum des Benützungsberechtigten.
§ 11 Benützungsgebühren
Die Gebühren für die Grabgebühren, Baukostenzuschüsse und der sonstigen Friedhofs-gebühren sind in einer eigenen Friedhofsgebührenordnung geregelt.
§ 12 Sanitätspolizeiliche Bestimmungen
Die Überführung der Leichen in die Aufbahrungshalle darf nur durch konzessionierte Bestattungsunternehmen erfolgen. Die Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der von der Sanitätsbehörde vorgeschriebenen Bedingungen verantwortlich.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Friedhofsinhaber und den Benützern des Friedhofes sind privatrechtlicher Natur.
§ 14 Inkrafttreten
- Diese Friedhofsordnung tritt mit 1.4.2012 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verlieren sämtliche frühere Friedhofsordnungen ihre Wirksamkeit.
- Nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Benützungsrechte bleiben aufrecht; für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen.