· Der Mindestabstand der Gläubigen zueinander beträgt mindestens 1 Meter (zu haushaltsfremden Personen; Pflicht zum Abstand gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert – hierbei ist ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen)
· Mund-Nasen-Schutz während des gesamten öffentlichen Gottesdienstes
· Desinfektionsmittel wird bereitgestellt
· Reduzieren von Gesang!
· Für öffentliche Gottesdienste im Freien sind Sitzplätze für alle zur Verfügung zu stellen
Bei religiösen Feiern aus einmaligem Anlass (Trauungen, Taufen, Begräbnisse, Erstkommunionen, Firmungen, Priesterweihen etc.) ist zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ein Präventionskonzept zu erarbeiten. Die Einhaltung ist durch eine/n Präventionsbeauftragte/n sicherzustellen. Das Kontaktpersonenmanagement ist durch geeignete Maßnahmen wie zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze zu gewährleisten.
Die Bestimmungen der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste bleiben aufrecht, sofern sie den oben genannten Vorschriften nicht widersprechen. Eine überarbeitete Rahmenordnung der Bischofskonferenz zu öffentlichen Gottesdiensten wird demnächst erscheinen.
Präzisierungen:
Präventionskonzept und Präventionsbeauftragte/r
Informationen, wie ein Präventionskonzept aussehen kann, folgen in Kürze. Insbesondere bei Hochzeiten ist daran zu denken, jemanden aus der Feiergesellschaft mit der Aufgabe des/der Präventionsbeauftragten zu betrauen.
Mund-Nasen-Schutz während des gesamten öffentlichen Gottesdienstes
Ausgenommen davon sind wie bisher die in der Liturgie Tätigen (Priester, WortgottesfeierleiterIn, LektorIn), wenn genügend Abstand zu den Gläubigen gegeben ist. Für den Kommuniongang bedeutet die Regelung, dass neben den KommunionspenderInnen auch die Gläubigen einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, den sie beim Kommunionempfang kurz anheben.