Friedhof Garsten
Der alte Friedhof beiderseits der Barockachse Hochaltar – Friedhofskapelle wurde um 1720 mit der unter Abt Ambros I. von Freudenpichl erbauten „Kreuzkapelle“ in Betrieb genommen. Bis zu dieser Zeit erfolgte die Bestattung rund um die alte Pfarrkirche im heutigen Pfarrhofgarten.
Bereits im Jahre 1946 war der Friedhof zu klein. Es wurden Bestattungen im ehemaligen Sträflingsfriedhof vorgenommen, im Jahre 1968 wurde dieser durch die Pfarre vom Bundesministerium für Justiz angekauft.
In den Jahren 1990/91 wurden die Friedhofserweiterung und der Bau der neuen Aufbahrungshalle in Zusammenarbeit von Pfarre und Marktgemeinde durchgeführt.
Der neue Teil einschließlich Parkplatz hat ein Ausmaß von 6.460 m².
Unser Friedhof umfasst 1500 Gräber:
Wandreihengräber, Reihengräber, Wandurnengräber, Erdurnengräber.
Der Friedhof ist eine geweihte und dem Andenken der Toten gewidmete Stätte. Die Friedhofsverwaltung bemüht sich sehr, den Bereich des Friedhofes sauber und würdig zu erhalten.
Wir bitten Sie, die Friedhofsordnung zu beachten und sich besonders um die sachgerechte Entsorgung von Blumen und Kerzenresten.
Bei Fragen wenden sie sich an die Pfarrkanzlei Tel.: 07252-54196
Pfarre.garsten@dioezese-linz.at
Seit Mai 2019 beherbergt unser Friedhof auch eine Gedenkstätte für zu früh verstorbene Kinder.
Weiter Raum für die Trauer,
Sonnenschein, der ins unendliche führt,
unvollendet, nicht ganz aufgegangen,
Stachel im großen Glanz, Schmerz, der bleibt.
Bei näherem Hinsehen trostvolles Wort:
"....ich habe meine Hand auf dich gelegt".
Ort des Gedenkens, der Trauer, des Trostes.
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Eine Baumbesattung ist seit 2019 ebenfalls möglich: Nähere Infos im Pfarrbüro!
AUSZUG AUS DER DIÖZESANEN FRIEDHOFSORDNUNG 2010
(Linzer Diözesanblatt vom 4.5.2010, Nr. 3, Artikel 26)
FÜR ERWERBER EINES NUTZUNGSRECHTES AN EINEM GRAB
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Sehr geehrte Frau
Sehr geehrte Herr!
Durch die Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr haben Sie das Nutzungsrecht an einem Grab erworben. Im Interesse aller, die Gräber auf unserem Friedhof betreuen und besuchen, ist eine verbindliche Regelung der Rechtsverhältnisse notwendig. In der Diözesanen Friedhofsordnung 2010, der Nutzungsgebührenordnung und den Richtlinien über Natur- und Umweltschutz am Friedhof, über Friedhof- und grabpflege sowie Grabgestaltung ist dies schriftlich niedergelegt. Diese liegen in der Pfarrkanzlei bzw. in der Friedhofsverwaltung zur freien Einsichtnahme auf. Mit diesem Schreiben soll nur auf die wichtigsten Punkte hingewiesen werden, die Sie in ihrem eigenen Interesse zur Vermeidung von Schwierigkeiten beachten sollten.
- Die Einteilung des Gräberfeldes und die Grabvergabe obliegt der Friedhofsverwaltung. Dies e hat auch das genaue Ausmaß der Gräber, der grababstände und der Wege festgelegt. Diese Maße sind daher insbesondere bei der Errichtung von Grabeinfassungen und Grabdenkmälern zu beachten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Friedhofsverwaltung.
- Die Weitergabe des Nutzungsrechtes an einem Grab unter Lebenden ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Ohne diese ist die Übertragung rechtsunwirksam.
- Die nutzungsberechtigte Person hat das alleinige Verfügungsrecht über das Grab, dessen Belegung, Bepflanzung und das Grabdenkmal. Grabbesuchern ist aber natürlich das Hinstellen von Blumen, Gebinden und Kerzen gestattet.
- Die Gräber sollen durch den wechselnden Blumenschmuck und die Bepflanzung den Lauf der Jahreszeiten in der Natur widerspiegeln. Aus diesem Grund ist die gänzliche oder überwiegende Abdeckung der Gräber mit Steinen, Kies, Kunststoff oder ähnlichen Material untersagt. Verwenden Sie bei der Bepflanzung möglichst einheimische und standortgemäße Pflanzen und nur kleine Sträucher. Diese dürfen nur am Grab selbst angesetzt werden und nicht seitlich hinauswachsen. Zwischen den Gräbern wachsendes Unkraut und Gras ist gleichfalls regelmäßig zu entfernen.
- Unkrautvertilgungsmittel (Herbizide), Pestizide und Streusalz sind aus Gründen des Umweltschutzes im gesamten Friedhofbereich ausnahmslos untersagt.
- Bei der Abfallentsorgung beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise bei den Abfallsammelstellen. Nur ordnungsgemäß getrennter Abfall kann zum Nutzen Aller kostengünstig entsorgt werden, wie dies die gesetzlichen Vorschriften verlangen.
- Wenn Sie eine Grabeinfassung und ein Grabdenkmal neu errichten oder ein vorhandenes ändern wollen, ist vor Beginn der Arbeiten unter Vorlage von Plänen die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Diese hat dann binnen 4 Wochen darüber zu entscheiden. Tut sie das nicht, gilt nach Fristablauf die Genehmigung als erteilt. Beachten Sie diesen Fristenlauf, wenn das Grabdenkmal z. B. schon vor einem Hochfest aufgestellt sein soll. Wird ein Grabdenkmal ohne diese Zustimmung aufgestellt, können nachträgliche Änderungen am Grabdenkmal zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu Ihrem Nachteil unnötige Kosten verursachen.
- Bei der Gestaltung des Grabdenkmales sollte ein christliches Symbol der Auferstehung verwendet werden und die Gesamtanlage des Friedhofes mitberücksichtigt werden.
- Beachten Sie bitte, dass Nutzungsrechte an Gräbern unter anderem erlöschen können durch
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- Zeitablauf oder
- Unterlassung der Bezahlung der Nachlösegebühr oder
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- Sie ihr Nutzungsrecht nicht rechtzeitig verlängern. Durch die Bezahlung der Nachlösegebühr - etwa durch einen Familienangehörigen – tritt keine Änderung der nutzungsberechtigten Person ein. Diese Zahlungen gelten unabhängig von der zahlenden Person als im Namen und für Rechnung der nutzungsberechtigten Person erfolgt, die in den Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung eingetragen ist. Letztere ist nicht verpflichtet, fällige Nachlösegebühren einzumahnen.
- Nutzungsberechtigte haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des zu Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen könnten. Sie haben den Friedhofseigentümer für alle Ersatzansprüche dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten. Z.B., wenn es durch einen umfallenden Grabstein zu Verletzungen kommt. Beachten Sie daher unbedingt die Standsicherheit des Grabdenkmales. Bei Senkungen aus welchem Grund immer haftet nicht der Friedhofseigentümer.
- Im gesamten Friedhofsbereich ist der Weihe und Würde des Ortes entsprechend ein pietätvolles Verhalten angebracht. Deswegen ist auch z.B. untersagt:
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- Das Rauchen, Umherlaufen, Spielen, Lärmen und Mitnehmen von Tieren,
- das Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen,
- ausgenommen Behindertenfahrzeuge und Arbeitsbehelfe.
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- Dies ist sicherlich im Interesse aller Friedhofsbesucher gelegen, die das Andenken an ihre lieben Verstorbenen hochhalten wollen.
Bitte wenden Sie sich in allen Zweifelsfragen und bei Auftauchen von Problemen umgehend an die Friedhofsverwaltung. Diese wird bemüht sein, Ihnen die notwendigen Erläuterungen zu geben und wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfestellung leisten.