Die wichtigsten Informationen zum Friedhof, zur Grabnutzung und zur Friedhofsordnung
Diese verbindliche Regelung findet sich in der „Diözesanen Friedhofsordnung“ und im „Anhang zur Diözesanen Friedhofsordnung der Diözese Linz 2010 für die Pfarre Freistadt“.
Vollständig nachlesbar auf www.pfarre-freistadt.at (Download) und im Schaukasten am Friedhof. Diese liegt auch zur freien Entnahme bei der Friedhofsverwaltung im Pfarrhof Freistadt auf.
In dieser Zusammenfassung wird auf die wichtigsten Punkte hingewiesen, die Sie in Ihrem eigenen Interesse zur Vermeidung von Missverständnissen beachten sollten:
- Beerdigungsrecht:
Auf eine Bestattung im Friedhof haben alle im Pfarrgebiet Verstorbenen ein Recht.
Die Beerdigung von Personen, die außerhalb des Pfarrgebietes wohnhaft waren, kann von der Friedhofsverwaltung ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Es sei denn,
- dass diese als Angehörige ein Recht auf Beisetzung in einem Familiengrab besaßen.
- dass der Wohnsitz durch die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim wurde.
- dass Angehörige, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Pfarrgebiet haben, ein Nutzungsrecht an einem Grab erwerben.
- Grabvergabe:
Die Grabvergabe und die Einteilung des Gräberfeldes obliegt der Friedhofverwaltung. Das genaue Ausmaß der Gräber, der Grababstände und der Wege sind in der Friedhofsordnung der Diözese Linz festgelegt. Diese Maße sind bei der Errichtung von Grabeinfassungen und Grabdenkmälern zu beachten.
Das Gräberfeld wird eingeteilt in:
- Wandgräber (Epitaphien) an der Friedhofsmauer
- Reihengräber
- Randgräber
- Urnengräber (Urnenerdgrab, Urnenstele, Urnennische)
- Grabnutzungsrecht und Grabnutzungsdauer:
- Nutzungsrechte werde durch Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erworben. Es entsteht kein Eigentum- oder Mietrecht.
- Neue Grabstätten werden grundsätzlich auf eine Dauer von 10 Jahre vergeben.
- Gräber können durch Bezahlung der Nachlösegebühr auf weitere 5 Jahre gesichert werden.
- Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person ausgeübt werden. Sie hat das alleinige Verfügungsrecht über das Grab, dessen Belegung, Bepflanzung und das Grabdenkmal. Grabbesuchern ist aber natürlich das Hinstellen von Blumen, Gebinden und Kerzen zu gestatten.
Die Weitergabe des Nutzungsrechtes an einem Grab unter Lebenden ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
- Erlöschung des Nutzungsrechts:
Das Grabrecht erlischt:
- Durch Zeitablauf (Mindestnutzungsdauer 10 Jahre).
- Wenn Sie das Nutzungsrecht nicht verlängern (Auflösung des Grabnutzungsrechts).
- Durch Unterlassung der Zahlung der Nachlösegebühr: Wenn die Nachlöse nicht spätestens 60 Tage nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, bereits fällige Nachlösegebühren einzumahnen.
- Durch Unterlassung der Instandhaltung und Verwahrlosung (auch vor der Mindestnutzungsdauer).
Die Erlöschung des Grabnutzungsrechts ist mit einer Begründung der nutzungsberechtigten Person nachweislich mitzuteilen. Ist diese Person oder ihr derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt, ist der Beschluss auf der Amtstafel am Friedhof (Friedhofsordnung) auszuhängen und tritt dann nach Ablauf von 3 Monaten in Rechtskraft.
- Entfernung / Einebnung des Grabes:
Mit dem Erlöschen des Grabrechts muss das Grab eingeebnet werden:
- Grabdenkmäler (Grabsteine, Kreuze, Umrahmungen, usw.) von abgelaufenen oder verfallenen Gräbern stehen im Eigentum der Angehörigen und sind von diesen zu entfernen.
- Sechs Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Einebnung der Grabstätte ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Abräumung des Grabes zu Lasten der Angehörigen zu veranlassen.
- Verwahrloste Gräber können auch vor Ablauf der Verwesungsdauer eingeebnet werden.
- Haftung:
Nutzungsberechtigte haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des zur Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen könnten. Sie haben den Friedhofeigentümer für alle Ersatzansprüche dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten, z.B., wenn es durch einen umfallenden Grabstein zu Verletzungen kommt.
Beachten Sie daher unbedingt die Standsicherheit des Grabdenkmales.
Bei Senkungen- aus welchem Grund auch immer- haftet nicht der Friedhofeigentümer.
- Verhalten am Friedhof:
Im gesamten Friedhofbereich ist der Weihe und Würde des Ortes entsprechend ein pietätvolles Verhalten angebracht. Im Interesse aller Friedhofbesucher, die das Andenken an ihre lieben Verstorbenen hochhalten, sind folgende Punkte untersagt:
- das Rauchen, Umherlaufen, Spielen, Lärmen und Mitnehmen von Tieren,
- das Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen, ausgenommen Behindertenfahrzeuge und Arbeitsbehelfe.