Auszüge aus der Friedhofordnung

XI. INSTANDHALTUNG DER FRIEDHOFANLAGEN UND DER GRÄBER
1) Der Friedhof ist als geweihte und dem Andenken der Toten gewidmete Stätte entsprechend zu pflegen und zu schmücken. Die Erhaltung der allgemeinen Friedhofanlage (z.B. Leichenhalle, Wasserleitung, Wege, Ziersträucher, Bäume, Abfallsammelstellen, Umzäunung usw.) obliegt, soweit diese Friedhofordnung nicht anderes bestimmt, dem Friedhofeigentümer.
2) Jedes Grab hat einen 20 cm hohen Grabhügel zu erhalten, sofern kein anderes Ausmaß festgesetzt ist. Die Erdüberdeckung des Sarges muss inklusive des Grabhügels mindestens einen Meter betragen. Der Grabhügel ist von der nutzungsberechtigten Person der Würde des Friedhofes entsprechend gärtnerisch zu pflegen.
3) Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör (z.B. Grabdenkmäler, Kreuze, Grabeinfassung) von der nutzungsberechtigten Person dauernd in ordentlichem Zustand zu erhalten. Diese ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Standsicherheit des Grabmales umgehend fachgerecht beheben zu lassen.
5) Die Friedhofverwaltung ist befugt, den Benützern nicht ordentlich gepflegter Gräber das Nutzungsrecht nach vorheriger Mahnung mit eingeschriebenem Brief und Setzung einer Frist von drei Wochen zu entziehen. Bei fruchtlosem Ablauf der Mahnfrist erlischt das Nutzungsrecht, ohne dass es eines weiteren Schriftwechsels bedarf. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Nachlösegebühren erfolgt nicht.
7) Nach Entzug des Nutzungsrechtes können verwahrloste Gräber auch vor Ablauf der Verwesungsdauer der zuletzt beigesetzten Leichen eingeebnet werden.
XII. GRABEINFASSUNG UND GRABDENKMÄLER
1) Die nutzungsberechtigten Personen können Familiengräber mit einer Einfassung aus Stein versehen. Grabeinfassungen aus Beton, Holz, Kunststoff und ähnlichen Materialien sind unstatthaft. Die Einfassung darf nicht höher sein als 20 cm. Eisengitter, Holzzäune, gänzliche Abdeckungen des Grabhügels sind unzulässig. Einzelgräber sind 1,6 m lang und 80 cm breit. Doppelgräber messen die doppelte Breite. Diese Maße sind strikt einzuhalten. Die Unterlagen der Grabeinfassungen dürfen nicht über die Erde herausragen.
2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Friedhofsverwaltung die Verwendung von Natursteinplatten zur Abdeckung von Gräbern genehmigen. Von der zur Verfügung stehenden Nutzungsfläche dürfen jedoch maximal 50 % abgedeckt werden. Die restliche Fläche ist zu bepflanzen. Die Gräber dürfen nicht gänzlich oder überwiegend mit Steinen, Kies, Kunststoff, Teerpappe oder ähnlichem Material überdeckt werden.
3) Jede Aufstellung und Wiederaufstellung eines Grabdenkmales, ausgenommen gewöhnliche Holzkreuze, ist an die schriftliche Zustimmung der Friedhofverwaltung gebunden. Vor dem Aufstellen eines Grabdenkmales muss der Mitarbeiter der Friedhofverwaltung und Totengräber Herr Alois Haslinger unter der Tel. Nr. 07767/345 angerufen werden, damit der Tag und die Uhrzeit bestimmt werden können, wann das Grabdenkmal aufgestellt wird.
XIII. ERLÖSCHEN DER NUTZUNGSRECHTE (VERFALL)
1) Nutzungsrechte können insbesondere erlöschen:
a) durch Zeitablauf,
b) durch Unterlassen der Nachlöse,
c) durch Unterlassung der Instandhaltung
2) Das Erlöschen des Nutzungsrechtes ist mit einer Begründung der nutzungsberechtigten Person nachweislich mitzuteilen. Ist diese Person oder ihr derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt, ist der Beschluss auf der Amtstafel der Pfarre auszuhängen und tritt dann nach Ablauf von 3 Monaten in Rechtskraft.
3) Die einzelnen Grabstätten werden grundsätzlich auf 10 Jahre vergeben (Verwesungsdauer). Durch die Nachlösegebühr kann die Grabstätte auf unbestimmte Zeit erworben werden. Bei einem Neuerwerb eines Grabes wird eine einmalige Grab-Grundgebühr eingehoben. Die Nachlösegebühr wird in unserer Pfarre Eggerding jährlich am 1. März durch einen Abbuchungsauftrag eingehoben.
4. Will eine benutzungsberechtigte Person ein Grab auflösen, muss diese ein Schreiben an die Friedhofverwaltung (Pfarramt Eggerding) richten.
XIV. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des zur Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen. Sie haben den Friedhofseigentümer für alle Ersatzansprüche dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten.
2) Der Friedhofeigentümer haftet für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel der allgemeinen Friedhofsanlagen oder durch ein schuldhaftes Verhalten des Friedhofspersonal entstehen, jedoch nicht bei leichter Fahrlässigkeit bzw. entschuldbarer Fehlleistung.
4) Der Friedhofeigentümer haftet auch nicht bei Senkung von Grabdenkmälern.
XV. BEISETZUNG VON ASCHENURNEN
1) Die Beisetzung von Aschenurnen kann im Friedhof durch Erdbestattung oder durch Bestattung in Urnennischen erfolgen. Bei Erdbestattungen sind die Urnen mindestens fünfzig Zentimeter in die Erde zu versenken.
XVIII. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
1) Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde und Weihe des Ortes nicht entspricht.
Insbesondere ist untersagt:
a) das Rauchen, Umherlaufen, Spielen, Lärmen, Mitnehmen von Tieren;
b) das Befahren von Fahrrädern oder Motorfahrzeugen, ausgenommen Behindertenfahrzeuge und gewerbliche motorisierte Arbeitsbehelfe;
c) das Feilbieten von Waren, das Anbieten gewerblicher Dienste und das Sammeln von Spenden, ausgenommen von der Friedhofverwaltung genehmigte Sammlungen.
2) Die Entsorgung der Friedhofabfälle hat entsprechend den Bestimmungen des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder einem an seine Stelle tretenden Gesetz in Form von Abfalltrennung zu erfolgen. Von der Friedhofverwaltung ist durch Aufstellen geeigneter Behälter – nach Möglichkeit in Absprache mit den Abfallverbänden – entsprechende Vorsorge zu treffen. Auf eine möglichste Abfallvermeidung und Umweltschonung beim Begräbnis, bei der Grabbepflanzung und Grabpflege ist Bedacht zu nehmen.
3) Wer einzelne Grabstellen oder allgemeine Friedhofanlagen verunreinigt oder Unrat und Abfälle nicht unter Beachtung der Abfalltrennung in die aufgestellten Behältnisse entsorgt, hat ein angemessenes Reinigungsentgelt zu entrichten.
4) Jedermann, der im Friedhof Arbeiten ausführt, ist verpflichtet, sich möglichst ruhig zu verhalten und nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich die von ihm verursachten Abfälle zu entfernen. Grabeinfassungen und dgl. dürfen nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zwischengelagert werden. Ist deren endgültige Abtragung vom Grab vorgesehen, ist das gesamte Material auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vom Friedhof zu entfernen.
5) Der Finanzausschuss ist berechtigt, für den Friedhof, den er verwaltet, in Ausführung der vorstehenden Bestimmungen weitere Ordnungsvorschriften zu beschließen.
6) DIE GESAMTE FRIEDHOFORDNUNG IST BEI DER LEICHENHALLE ANGESCHLAGEN.