Friedhof
Auszug aus der Diözesanen Friedhofsordnung 2010, Dörnbach.
Durch die Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr haben Sie das Nutzungsrecht an einem Grab erworben. Im Interesse aller, die Gräber auf unserem Friedhof betreuen und besuchen, ist eine verbindliche Regelung der Rechtsverhältnisse notwendig.
In der Diözesanen Friedhofsordnung 2010, der Nutzungsgebührenordnung und den Richtlinien über Natur- und Umweltschutz am Friedhof, über Friedhof- und Grabpflege sowie Grabgestaltung ist dies schriftlich niedergelegt.
Die vollständige Fassung der Friedhofsordnung liegt im Pfarrbüro zur Einsichtnahme auf und wird auf Wunsch gerne ausgehändigt. Weiters ist diese auf www.doernbach.at als Download verfügbar. Auf dieser Zusammenfassung soll nur auf die wichtigsten Punkte hingewiesen werden, die Sie in ihrem eigenen Interesse zur Vermeidung von Schwierigkeiten beachten sollten.
- Die Einteilung des Gräberfeldes und die Grabvergabe obliegt der Friedhofverwaltung. Diese hat auch das genaue Ausmaß der Gräber, der Grababstände und der Wege festgelegt. Die Maße sind daher insbesondere bei der Errichtung von Grabeinfassungen und Grabdenkmälern zu beachten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Friedhofsverwaltung.
- Die Weitergabe des Nutzungsrechtes an einem Grab unter Lebenden ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofverwaltung möglich. Ohne diese ist die Übertragung rechtsunwirksam.
- Die Gräber sollen durch den wechselnden Blumenschmuck und die Bepflanzung den Lauf der Jahreszeiten in der Natur widerspiegeln. Aus diesem Grund ist die gänzliche oder überwiegende Abdeckung der Gräber mit Steinen, Kies, Kunststoff oder ähnlichem Material untersagt. Verwenden Sie bei der Bepflanzung möglichst einheimische und standortgemäße Pflanzen und nur kleine Sträucher. Diese dürfen nur am Grab selbst angesetzt werden und nicht seitlich hinauswachsen. Zwischen den Gräbern wachsendes Unkraut und Gras ist gleichfalls regelmäßig zu entfernen.
- Unkrautvertilgungsmittel (Herbizide), Pestizide und Streusalz sind aus Gründen des Umweltschutzes in gesamten Friedhofbereich ausnahmslos untersagt.
- Bei der Abfallentsorgung beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise bei den Abfallsammelstellen. Nur ordnungsgemäß getrennter Abfall kann zum Nutzen Aller kostengünstig entsorgt werden, wie dies die gesetzlichen Vorschriften verlangen.
- Wenn Sie eine Grabeinfassung und ein Grabdenkmal neu errichten oder ein vorhandenes ändern wollen, ist vor Beginn der Arbeiten unter Vorlage von Plänen die schriftliche Zustimmung der Friedhofverwaltung einzuholen. Diese hat dann binnen 4 Wochen darüber zu entscheiden. Tut s
- ie das nicht, gilt nach Fristablauf die Genehmigung als erteilt. Beachten Sie diesen Fristenlauf, wenn das Grabdenkmal z.B. schon vor einem Hochfest aufgestellt sein soll. Wird ein Grabdenkmal ohne diese Zustimmung aufgestellt, können nachträgliche Änderungen am Grabdenkmal zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu Ihrem Nachteil unnötige Kosten verursachen.
- Nach Möglichkeit sollte bei der Gestaltung des Grabdenkmales ein christliches Symbol der Auferstehung verwendet und die Gesamtanlage des Friedhofes mitberücksichtigt werden, sowie die Verwendung heimischer Materialien bevorzugt werden.
- Beachten sie bitte, dass Nutzungsrechte an Gräbern unter anderem erlöschen können durch
Zeitablauf oder
Unterlassung der Bezahlung der Nachhlösegebühr oder
wenn Sie Ihr Nutzungsrecht nicht rechtzeitig verlängern.
Durch die Bezahlung der Nachlösegebühr – etwa durch einen Familienangehörigen – tritt keine Änderung der nutzungsberechtigten Person ein. Diese Zahlungen gelten unabhängig von der zahlenden Person als im Namen und für Rechnung der nutzungsberechtigten Person erfolgt, die in den Aufzeichnungen der Friedhofverwaltung eingetragen ist. Letztere ist nicht verpflichtet, fällige Nachlösegebühren einzumahnen.
- Nutzungsberechtigte haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des zur Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen können. Sie haben den Friedhofeigentümer für alle Ersatzansprüche dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten, z.B., wenn es durch einen umfallenden Grabstein zu Verletzungen kommt. Beachten Sie daher unbedingt die Standsicherheit des Grabdenkmales. Bei Senkungen aus welchem Grund immer haftet nicht der Friedhofseigentümer.
- Im gesamten Friedhofbereich ist der Weihe und Würde des Ortes entsprechend ein pietätvolles Verhalten angebracht. Deswegen ist auch z.B. untersagt:
das Rauchen, Umherlaufen, Spielen, Lärmen und Mitnehmen von Tieren,
das Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen,
ausgenommen Behindertenfahrzeuge und Arbeitsbehelfe.
Dies ist sicherlich im Interesse aller Friedhofbesucher gelegen, die das Andenken an ihre lieben Verstorbenen hochhalten wollen.
Bitte wenden Sie sich in allen Zweifelsfragen und bei Auftauchen von Problemen umgehend an die Friedhofverwaltung. Diese wird bemüht sein, Ihnen die notwendigen Erläuterungen zu geben und wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfestellung leisten.