Anhang zur Friedhofsordnung
Pfarrgemeinde Arbing
Die Friedhofgebührenordnung bildet einen integrierenden Bestandteil der diözesanen Friedhofordnung 2010. Sie tritt aufgrund eines Beschlusses des Fachausschusses für Finanzen des Pfarrgemeinderates (Finanzausschuss) nach erfolgter kirchenaufsichtsbehördlicher Genehmigung mit der ortsüblichen Kundmachung in Kraft.
NUTZUNGSGEBÜHREN
- Beim Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist einmalig eine Ersterwerbsgebühr zu entrichten:
a) Reihengrab - Einzelgrab: € 520,00
b) Reihengrab - Doppelgrab: € 754,00
c) Wandgrab - Einzelgrab: € 640,00
d) Wandgrab – Doppelgrab: € 920,00
e) Urnenerdgrab: € 390,00
Des Weiteren wird im Falle einer Bestattung eine Nutzungsgebühr für 10 Jahre verrechnet:a) Reihengrab - Einzelgrab: € 261,00
b) Reihengrab - Doppelgrab: € 377,00
c) Wandgrab - Einzelgrab: € 319,00
d) Wandgrab – Doppelgrab: € 464,00
e) Urnenerdgrab: € 195,00
- Die Nachlösegebühr für Familiengräber beträgt – nach Ablauf der im Punkt 1. genannten 10 jährigen Nutzungsgebühr – für jedes weitere Jahr:
- Die Ersterwerbs- und die Nachlösegebühren bei Reihengräbern gelten für Normalgräber (2 Särge). Alle Gräber sind entsprechend der vorhandenen Bodenqualität nach Möglichkeit als Tiefgräber anzulegen.
- Bei jeder Beisetzung einer Leiche in einer bereits eingelösten Grabstätte ist eine Beilegungsgebühr zu entrichten. Gleichzeitig ist die Nachlösegebühr ab dem Ende des eingelösten Zeitraumes zusätzlich bis zum Ablauf der Verwesungsdauer der zuletzt beigesetzten Leiche aufzuzahlen. Die Beilegungsgebühr beträgt: € 95,00
Die Aufzahlung auf die Nachlösegebühr ist bei Urnenbeilegungen entsprechend dem vorhergehenden Absatz bis zur Dauer von maximal 10 Jahren zu entrichten.
- Bei Urnenbeisetzungen im Erdgrab sind Urnen bzw. Aschenkapseln zu verwenden, die biologisch abbaubar sind.
- Die Aufbahrungshalle befindet sich im Eigentum der Gemeinde, diese übernimmt auch die Verwaltung
- Die Friedhofverwaltung ist nicht verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen und bereits fällige Nachlösegebühren einzumahnen.
- Die für kirchliche Funktionen zu entrichtenden Gebühren sind der jeweils geltenden diözesanen Stola- und Stipendien-Ordnung zu entnehmen.