Seit 2018 gibt es ja einen Elternbeitrag für Nachmittagsbetreuung.
Die Berechnung geschieht entweder nach Vorlage der Gehaltszettel oder bei Höchstbeitrag ist keine Vorlage notwendig.
Die Berechnung ist jährlich indexangepasst.
Siehe anbei die Tarife nach Mindest- oder Höchsttarif für 2020/21 - Link
Start am 7. 9. 2020
Am Montag 7. 9. wurde in altbewährter Weise wieder begonnen.
Die Elternabende für die Neuanfänger fanden in beiden Kindergärten statt.
Das Personal bliebe ziemlich gleich.
Fr. Pädagogin Simone Wührer kehrt aus ihrer Karenz wieder zurück mit Stunden in Integration und Sprache im Kdg. Wiesnerstr. 3;
Fr. Ingeborg Marcher hat den Helferinnenkurs sehr erfolgreich abgelegt. Sie wird jetzt als Kdg.-Helferin eingestuft (ab. 1. 10.)
Zwei Zivildiener haben mit 1. 9. wieder begonnen. Wiederum zwei Sportler, hoffentlich ohne viel Verletzungen: Martin Fellhofer und Niklas Neumaier, beide beim SK Mining/Mühlheim. Die Herren haben sich bereits gut eingelebt und sind den Damen eine große Stütze in der Begleitung der Kinder.
Bericht der Kindergärten Juni 2020 zur Corona-Geschichte
Der Lockdown war ja eine turbulente Zeit. Siehe die diversen Erlässe des Landes OÖ.
Siehe hier Bericht der Kindergärtnerinnen - Link pdf
Verlängerung der Einschränkung des Betriebs von Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtungen bis 15. 5. 2020
Verlängerung der Einschränkung des Betriebs von Kinderbildungs- und -
betreuungseinrichtungen bis 15. 5. 2020
Erweiterung des Personenkreises
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Leiterinnen und Leiter,
mit unserem Rundschreiben April haben wir Sie
informiert, dass der Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
gesundheitsbehördlich auch weiterhin über den
26. April hinaus beschränkt sein wird.
Verlängerung der Einschränkung des Betriebs von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Leider gibt es wieder ein EInschränkung des Kindergartenbesuches nur für Kinder folgender Gruppen:
Das Betreuungsangebot ist auf jene Kinder einzuschränken, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind bzw. die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben. Die Betreuung dieser Kinder ist sicherzustellen.
Zu diesen Personengruppen zählen jedenfalls: - Ärztinnen und Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal - Pflegepersonal - Personal von Blaulichtorganisationen - Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben - Personen, die in der Versorgung tätig sind: Angestellte in Apotheken, Supermärkten und öffentlichen Verkehrsbetrieben - Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher (2)
Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat umgehend die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu informieren und die Meldungen zum Kindergartenbesuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen. Das Betreuungsangebot kann von den Eltern flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten
Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 14. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.