Richtlinien
Mitglied in der katholischen Kirche ist jeder/jede Getaufte, sofern nicht der Austritt rechtskräftig erklärt wurde.
Die einschlägigen Bestimmungen finden sich im Kirchenbeitragsgesetz §2, Abs.1 und 2: "Kirchenbeitragspflichtig sind die volljährigen Mitglieder der im §1 aufgeführten Kirchen, das Nähere regeln die Beitragsordnungen dieser Kirchen."
Die in der Diözese Linz gültigen Bestimmungen:
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Die gesetzliche Beitragspflicht beginnt mit der Großjährigkeit. Die erste Beitragszahlung fällt jedoch erst im 21. Lebensjahr an.
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Die Beitragspflicht der Diözese gegenüber gilt nur für Angehörige der röm.-kath. Kirche in ihren verschiedenen Riten. Die Kirchenzugehörigkeit beginnt mit der Taufe.
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Die Beitragspflicht besteht immer in jener Diözese, in der der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) liegt.
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Erst wenn auch eine Beitragsgrundlage vorhanden ist, kann auch ein Beitrag in Rechnung gestellt werden. Näheres regelt der Tarifanhang zur Kirchenbeitragsordnung.
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Es werden aber auch Einkommen als Grundlage herangezogen, die einer staatlichen Besteuerung nicht unterliegen (z. B. ausländische Einkünfte...).
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Ist das Einkommen des laufenden Jahres mit dem des Vorjahres vergleichbar, wird der Steuerbescheid des Vorjahres herangezogen. Bei Änderungen Ihrer Lebens- bzw. Einkommenssituation (z.B. Pensionierung, Teilzeit, Arbeitslosigkeit, Krankenstand, Karenz...) wird der Beitrag entsprechend neu angepasst.
Sonderfälle:
Studierende |
Wer einen gültigen Studiennachweis erbringt, ist für die Dauer der Ausbildung vom Kirchenbeitrag befreit. Beitragszahlungen fallen nur dann an, wenn neben dem Studium ein steuerpflichtiges Einkommen bezogen wird. Kleine Nebeneinkünfte oder Einkommen aus Ferialarbeit zählen dabei jedoch nicht. Nach dem 27. Lebensjahr wird von Studierenden ein Beleg über die Selbstversicherung (Versicherungszeitenbestätigung oder Einzahlungsbeleg) benötigt. |
Lehrlinge, Präsenz-, Zivildiener |
Lehrlingsentschädigungen und Einkünfte aus Grundwehr- oder Zivildienst zählen nicht zu den beitragspflichtigen Einkommen. Es wird kein Kirchenbeitrag berechnet. |
Einkünfte aus dem Ausland |
Ausländische Einkommen, die einer Steuerpflicht im Inland nicht unterliegen, sind Beitragsgrundlage, sofern für diese nicht schon außerhalb Österreichs eine dem Kirchenbeitrag gleichwertige Abgabe entrichtet wurde. |
Röm.-kath. Hausfrau/Hausmann ohne eigenes Einkommen |
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Ein Ehepartner ist nicht katholisch |
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Die Ehepartner sind geschieden |
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