Richtlinien

Mitglied in der katholischen Kirche ist jeder/jede Getaufte, sofern nicht der Austritt rechtskräftig erklärt wurde.
Die einschlägigen Bestimmungen finden sich im Kirchenbeitragsgesetz §2, Abs.1 und 2: "Kirchenbeitragspflichtig sind die volljährigen Mitglieder der im §1 aufgeführten Kirchen, das Nähere regeln die Beitragsordnungen dieser Kirchen."
Die in der Diözese Linz gültigen Bestimmungen:
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Die gesetzliche Beitragspflicht beginnt mit der Großjährigkeit. Die erste Beitragszahlung fällt jedoch erst im 21. Lebensjahr an.
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Die Beitragspflicht der Diözese gegenüber gilt nur für Angehörige der röm.-kath. Kirche in ihren verschiedenen Riten. Die Kirchenzugehörigkeit beginnt mit der Taufe.
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Die Beitragspflicht besteht immer in jener Diözese, in der der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) liegt.
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Erst wenn auch eine Beitragsgrundlage vorhanden ist, kann auch ein Beitrag in Rechnung gestellt werden. Näheres regelt der Tarifanhang zur Kirchenbeitragsordnung.
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Es werden aber auch Einkommen als Grundlage herangezogen, die einer staatlichen Besteuerung nicht unterliegen (z. B. ausländische Einkünfte...).
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Ist das Einkommen des laufenden Jahres mit dem des Vorjahres vergleichbar, wird der Steuerbescheid des Vorjahres herangezogen. Bei Änderungen Ihrer Lebens- bzw. Einkommenssituation (z.B. Pensionierung, Teilzeit, Arbeitslosigkeit, Krankenstand, Karenz...) wird der Beitrag entsprechend neu angepasst.
Sonderfälle: