Anmeldung und Aufnahme
Für alle weiteren Schritte zur Kindergartenanmeldung oder auch für das Klären von offenen Fragen stehen wir in einem persönlichen Gespräch sehr gerne zur Verfügung.
Eine Vormerkung bzw. Anmeldung Ihres Kindes in unserem Kindergarten ist ab dem 1. Lebensjahr möglich. Dazu benötigen wir den vom Kindergarten zur Verfügung gestellten Aufnahmebogen und eine Kopie der Geburtsurkunde und des Meldezettels. Sobald wir diese Unterlagen von Ihnen erhalten haben, wird Ihr Kind bei uns in der Anmeldeliste eingetragen.
Die Aufnahme Ihres Kindes ist derzeit ab dem 3. Lebensjahr möglich. Falls wir zu viele Vormerkungen haben, werden Geschwisterkinder, ältere Kinder und Kinder aus unserer Heimatgemeinde bevorzugt aufgenommen.
Der Elternabend für Neueinsteiger bietet Ihnen die Möglichkeit, unser Team und unsere Einrichtung noch besser kennen zu lernen. Zum Nachlesen der Inhalte erhalten Sie zusätzlich eine Kindergartenmappe mit einer Zusammenfassung aller wichtigen Informationen für einen erfolgreichen Kindergartenstart.
Im Juli besteht für neu einsteigende Kinder die Möglichkeit eines Schnupperbesuchs in Begleitung ihrer Eltern bei uns im Kindergarten.
Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden
Die Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Gemeinde setzt einen freien Kindergartenplatz und die Bereitschaft zur Entrichtung des Gastbeitrages der entsprechenden Gemeinde nach dem OÖ Kinderbetreuungsgesetz voraus.
Kindergartenpflicht
(entsprechend der für Oberösterreich geltenden Novelle zum Oö. KBG, LGBI. NR. 43/2009)
Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bzw. im Jahr vor dem Schuleintritt verpflichtend. Für Kinder, die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des Kindergartens freiwillig. Für ein kindergartenpflichtiges Kind ist es gesetzlich vorgesehen, dass es den Kindergarten an 5 Tagen pro Woche und im Ausmaß von 20 Wochenstunden besucht. Der Besuch hat grundsätzlich an den Vormittagen zu erfolgen. Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuches ist durch die Eltern nachzuweisen (z.B. Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und durch eine telefonische Verständigung, eine schriftliche Entschuldigung oder durch ein ärztliches Attest zu belegen.
Gerechtfertigtes Fernbleiben ist analog zum Schuljahr mit den Haupt-, Weihnachts- und Osterferien und mit maximal 5 Wochen zusätzlicher Abwesenheit (z.B. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt.
Laut OÖ Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz haben Kinder Anspruch auf insgesamt 5 Wochen Ferien pro Arbeitsjahr, davon mindestens 2 Wochen durchgehend.
Aufnahme von Asylkindern
Für Asylkinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich gilt ebenso die Kindergartenpflicht. Die Hauptwohnsitzbegründung entsteht grundsätzlich mit Antragstellung auf Asyl, spätestens mit Aufnahme in die Landesversorgung.