Kindergartenordnung 2018/19
Kindergartenordnung
Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb
2018/19
Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit bis zum Schuleintritt in unserer Einrichtung verbringen wird. Dazu benötigen wir auch Ihre Mithilfe und bitten Sie um Einhaltung des Organisationsrahmens. Im Interesse Ihres Kindes legen wir Wert auf einen guten Kontakt und eine gute Zusammenarbeit.
Unser Kindergarten wird nach den Bestimmungen des OÖ Kinderbetreuungsgesetzes in der geltenden Fassung und nach den Richtlinien der Caritas geführt.
Öffnungszeiten des Kindergartens
1. Die Öffnungszeiten des Kindergartens sind:
am Montag von 7.30 bis 16.00 Uhr,
am Dienstag von 7.30 bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch von 7.30 bis 16.00 Uhr,
am Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr,
am Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr.
2. Im Kindergarten wird ein Frühdienst (Randzeit) von Montag bis Freitag 7.00 – 7.30 Uhr angeboten.
3. Der Kindergarten wird mit Mittagsbetrieb geführt.
4. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen.
Arbeitsjahr und Ferien
1. Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt am 3. September 2018 und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
2. Am Freitag, den 26. Juli 2019 ist der Kindergarten voraussichtlich aufgrund unseres Betriebsausfluges geschlossen.
3. Die Sommerferien beginnen am 29. Juli 2019 und enden am 30.August 2019 .
4. Im Sommer kann bei Notwendigkeit eine Woche zusätzlich geöffnet werden 26. August – 30. August 2018.
5. Die Weihnachtsferien beginnen am Montag, den 24. Dezember 2018 und enden am 4. Jänner 2019 .
6. Allerseelen, Osterferien, Osterdienstag und Pfingstdienstag sind bei Bedarf geöffnet (Journalbetrieb).
Aufnahme in den Kindergarten
1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des OÖ KBG für Kinder mit Hauptwohnsitz in OÖ vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich.
2. Für Kinder bis zum 30. Lebensmonat bzw. volksschulpflichtigen Kindern in alterserweiterten Gruppen ist ein Elternbeitrag entsprechend der gültigen Tarifordnung zu entrichten. Ab dem 30. Lebensmonat ist der Vormittag beitragsfrei. Ab 13:00 wird ein sozial gestaffelter Beitrag eingehoben. Die Zahlungsmodalitäten entnehmen Sie bitte der Tarifordnung.
3. Der Besuch des Kindergartens hat regelmäßig an mindestens drei Tagen wöchentlich zu erfolgen.
4. Für die Aufnahme in den Kindergarten ist ein Aufnahmegespräch mit den Eltern des Kindes erforderlich.
Zum Aufnahmegespräch sind folgende Unterlagen mitzubringen:
a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes
b) ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustandes des Kindes oder Kopie der Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchung vom 2. bis 5. Geburtstag
c) Impfbescheinigung
d) Meldezettel
e) Einkommensnachweis bei beitragspflichtiger Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung; wird ein solcher nicht vorgelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten.
f) Für Kinder unter 3 Jahren oder Schüler: Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern.
5. Übersteigt die Zahl der Anmeldung die Zahl der verfügbaren Plätze, werden zuerst Kinder zwischen drei und sechs Jahren aufgenommen, in weiterer Folge werden jene Kinder unter 3 Jahren oder schulpflichtige Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitsuchend oder in Ausbildung sind und/oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.
6. Die Aufnahme eines Kindes aus einer fremden Gemeinde setzt die Bereitschaft zur Entrichtung des Gastbeitrages nach dem OÖ Kinderbetreuungsgesetz voraus.
Kindergartenpflicht
Kindergartenpflicht besteht für alle Kinder, mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, bis zum Schuleintritt. Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Tagen pro Woche mit mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig zu erfüllen.
Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen (Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und
– durch eine schriftliche Entschuldigung
– durch eine telefonische Verständigung
– oder durch ein ärztliches Attest zu belegen
Gerechtfertigtes Fernbleiben ist analog zum Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit max. 5 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.B.: gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Eine schriftliche Entschuldigung ist vorzulegen.
Die Verletzung der Kindergartenpflicht wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 220,- Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit bis zu 2 Wochen Ersatzhaftstrafe bestraft.
Erziehungsberechtigte, die im Zuge der Schülereinschreibung einen Änderungswunsch gemäß § 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz vorgebracht haben, haben die schriftliche Bestätigung der Schulleitung über den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht beim Rechtsträgers und der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen. Das betroffene Kind ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr kindergartenpflichtig. Die Kindergartenpflicht beginnt neuerlich im Arbeitsjahr vor dem Schuleintritt.
Abmeldung
Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Kindergartenleiterin zu erfolgen.
Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.
Widerruf der Aufnahme
Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn
a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen
b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird
c) kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt.
Jeder Elternteil kann vom Rechtsträger eine schriftliche Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Zusammenarbeit mit den Eltern
1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.
2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck *)
*) lädt der Rechtsträger spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein oder
*) führt der Rechtsträger spätestens bei der Vormerkung eine Bedarfserhebung durch.
*) führt der Rechtsträger spätestens bei der Anmeldung/ im Zeitraum von ___________ bis ___________ eine schriftliche Bedarfserhebung durch.
3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.
4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben.
Pflichten der Eltern
1. Die Eltern sind verpflichtet, verbindliche Angaben zu den benötigten Betreuungszeiten zu machen. Diese sind gemeinsam mit der Leitung festzulegen und von den Eltern einzuhalten. Der Rechtsträger ist ermächtigt, für jene Kinder, deren Besuch ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt, einen angemessenen Kostenbeitrag (lt. Tarifordnung) einzuheben. Änderungen der Betreuungszeiten sind nur in dringenden Fällen möglich.
2. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.
3. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.
4. Laut OÖ Kinderbetreuungsgesetz (§14) muss sichergestellt werden, dass einmal jährlich, im September eine ärztliche Bestätigung über den Gesundheitszustand des Kindes vorgelegt wird. Dies erfolgt auf eigene Kosten. Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen werden als ausreichender Nachweis anerkannt. Die Eltern haben den Kindergarten unverzüglich über Allergien oder Unverträglichkeiten des Kindes zum Schutz des Kindes zu informieren.
5. Die Eltern sind damit einverstanden, dass ein logopädisches Screening einzeln mit jedem Kind durchgeführt wird, bei Bedarf andere ExpertInnen (z.B. Fachberatung für Integration,…) hinzugezogen werden und dass das Ergebnis der Untersuchung zwischen ExpertInnen und gruppenführender pädagogischer Fachkraft, zum Wohle des Kindes, besprochen wird. Zum Zwecke der direkten Kontaktaufnahme der Logopädin mit den Eltern des Kindes erklären sich diese ausdrücklich mit der Weitergabe der entsprechenden Informationen (bspw. Wohnort, Telefonnummer der Familie des Kindes) durch die gruppenführende pädagogische Fachkraft an die zuständige Logopädin einverstanden.
6. Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis 9.00 Uhr Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 11.30 Uhr Uhr vom Kindergarten abgeholt werden.
Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 8.00 Uhr im Kindergarten anwesend sein, und frühestens ab 12.00 Uhr Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Der Rechtsträger meldet jene kindergartenpflichtige Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit unterschreiten.
7. Die Eltern leisten einen Material- / Regiebeitrag und einen Tarif für die Nachmittagsbetreuung, übernehmen bei Bedarf die Kosten für das Mittagessen und für den Bustransport. Die jeweiligen Beiträge entnehmen Sie bitte der Tarifordnung.
Beim Mittagessen werden berufstätige Eltern bevorzugt – wenn Platzmangel!
8. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten oder Lausbefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. (z.B.: bei Läusebefall)
9. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen.
10. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Kindergartens verbringt.
11. Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Ein Kindergartenkind darf nicht allein den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt werden. Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuches, wie z.B. Spaziergänge und Ausflüge.
12. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte-(Sammel-)stellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen.
13. Folgendes ist dem Kind mitzugeben: Jausentasche (mit gesunder Jause), Hausschuhe und Turnkleidung. Bitte versehen Sie alles mit Namen, um Verwechslungen zu vermeiden.
Zahnärztliche Untersuchung & Sehtest im letzten Kindergartenjahr
Im letzten Kindergartenjahr kann mit Einverständnis eines Elternteils eine zahnärztliche Untersuchung durch eine/n Zahnärztin/-arzt und ein Sehtest durch eine/n Optiker/-in durchgeführt werden. Die Eltern erhalten zeitgerecht weitere Informationen zu Zeitpunkt und Ablauf.
Weiters möchten wir Sie informieren
1. Sind andere Personen als die Eltern des Kindes erziehungsberechtigt, so sind die Bestimmungen der Kindergartenordnung sinngemäß auf diese Personen anzuwenden.
2. Den Kindern dürfen im Kindergarten ausnahmslos keine Medikamente verabreicht werden.
3. Wir ersuchen Sie Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos aus dem Kindergartenalltag zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu geben.
4. Wir bitten zum Wohle Ihres Kindes um sofortige Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse, Telefonnummer und Mailadresse.
5. Die Eltern übernehmen die Haftung für Schäden, die Ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw. bei Ausgängen,… verursachen.
6. Nur kindergartenpflichtige Kinder sind automatisch über die AUVA unfallversichert.
Alle nicht kindergartenpflichtigen Kinder sind durch den Besuch des Kindergartens nicht automatisch unfallversichert.
Eltern sind für die Abschließung einer Unfallversicherung für Ihr Kind selbst verantwortlich. (Eine Mindestversicherung besteht durch die OÖ Familienkarte oder eventuell durch eine Mitversicherung bei den Eltern)
7. Allergeninformationsverordnung
Die Information über Allergene wurde in die Speisepläne aufgenommen.
Die ausführliche Liste über die möglichen Allergene ist im Kindergarten ausgehängt.
Eltern, deren Kinder in der Kindertageseinrichtung zu Mittag essen und persönlich gebracht/ abgeholt werden, sind verpflichtet sich beim Aushang des Speiseplans über Allergene im Essen zu informieren.
Wir ersuchen Sie die wöchentlichen Speisepläne im Voraus anzusehen. Die Pädagogin ist unverzüglich zu informieren, falls sich im angebotenen Essen Inhaltsstoffe befinden, auf die Ihr Kind allergisch reagieren könnte.
Wir danken für Ihr Vertrauen
Die Kindergartenleitung
Erklärung
Ich nehme die vorliegende Kinderbetreuungseinrichtungsordnung hiermit zur Kenntnis und bestätige den Erhalt einer Ausfertigung. Ich bestätige, dass mir das Sorgerecht allein zusteht bzw. dass das Einvernehmen mit der oder dem anderen Obsorgeberechtigten besteht.
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Datum Eltern / Erziehungsberechtigte
Einverständniserklärung
Die Eltern des Kindes .........................................................................., geb. am .......................... sind einverstanden, dass (bitte einzeln ankreuzen)
o einmal jährlich logopädische Reihenuntersuchungen durchgeführt werden und sich die gruppenführende Pädagogin mit der Logopädin über das Ergebnis der Untersuchung austauscht;
o im letzten Kindergartenjahr einmalig eine zahnärztliche Untersuchung durchgeführt werden kann, die persönlichen Daten und die Untersuchungsergebnisse in einer Datenbank erfasst werden und der OÖGKK zur weiteren Bearbeitung überlassen werden;
o im letzten Kindergartenjahr das Kind einmalig an einem Sehtest durch einen Optiker teilnimmt;
o der Rechtsträger im Kindergarten erhobene Daten betreffend den Sprachstand des Kindes an die zuständige Sprengelschule weitergibt.
o der Kindergarten vom Personal angefertigte Fotos aus der Gruppe an Eltern weitergibt, die diese gerne aus Dokumentationsgründen haben möchten. Dies ist nur möglich, wenn alle Eltern der jeweiligen Gruppe damit einverstanden sind.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine weitere Veröffentlichung durch die Eltern nicht zulässig ist!
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Datum Eltern / Erziehungsberechtigte