Kinderbetreuungsgesetz
Mit diesem Gesetz wird die institutionelle Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die bisher im Rahmen des OÖ Kindergarten- und Hortgesetzes und des OÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes geregelt war, in einem Gesetz zusammengefasst.
Auszüge aus dem OÖ Kindergarten- und Hortgesetz
Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe,
- jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern und
- die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen.
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.
Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem
- auf die Entwicklung grundlegender ethischer und religiöser Werte Bedacht genommen wird,
- die Fähigkeiten des Erkennens und Denkens gefördert werden,
- die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,
- die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,
- auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und
- präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden.
- Krabbelstubengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.
- Kindergartengruppen haben darüber hinaus die Aufgabe, die Kinder unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Krabbelstube und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.