Dienstag 26. November 2024

Einrichtungsordnung

 

Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit in unserer Einrichtung verbringen wird. Dazu benötigen wir auch Ihre Mithilfe und bitten um Einhaltung des Organisationsrahmens. Im Interesse Ihres Kindes legen wir Wert auf einen guten Kontakt und eine gute Zusammenarbeit.

 

Unsere Einrichtung wird nach den Bestimmungen des OÖ Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes in der geltenden Fassung und nach den Richtlinien der Caritas geführt.

 

Öffnungszeiten 2024/25

Montag – Donnerstag: 06.45 – 16.00 Uhr, Freitag: 06.45 – 13.00 Uhr 

 

Die Aufenthaltsdauer unter 3jähriger Kinder soll 6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht überschreiten.

An Tagen mit Ganztagesbetreuung wird für die Kinder ein Mittagessen (€ 5,80 / Portion) angeboten.

 

Die Öffnungszeiten können vom Rechtsträger für jedes Arbeitsjahr unter Berücksichtigung der Bedarfserhebungen neu festgelegt werden.

 

Arbeitsjahr und Ferien

  1. Das Arbeitsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.

  1. Festgelegte Ferien- und Schließzeiten sind:
    1. Weihnachtsferien von 24.12. bis 06.01.
    2. Hauptferien: 3 Wochen im Sommer
    3. Sämtliche Zwickeltage

  1. Ausfallende Besuchstage z.B. bei Fortbildungsveranstaltungen oder aus besonderem Anlass werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Aufnahme in den Kindergarten

  1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des OÖ KBBG für Kinder mit Hauptwohnsitz in OÖ allgemein zugänglich.

  1. Der Besuch der Krabbelstube und des Kindergartens ist für alle Kinder bis 13.00 Uhr beitragsfrei. Ab 13.00 Uhr wird ein sozial gestaffelter Beitrag eingehoben. Den Elternbeitrag entnehmen Sie bitte der gültigen Tarifordnung.

  1. Für die Aufnahme in die Einrichtung ist das Ausfüllen und Retournieren des Anmeldelinks (wird per Mail zugesandt) erforderlich. Mit der verbindlichen Zusage über die Aufnahme werden folgende Formulare übermittelt:
  • Formblatt zur Ermittlung des Elternbeitrages
  • SEPA-Lastschrift-Mandat
  • Zustimmungen Datenschutz
  • Vertrag zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung

Am Schnuppernachmittag sind o.a. gegebene Formulare (sowie diese Einrichtungsordnung) ausgefüllt und unterzeichnet bei der Leiterin im Büro abzugeben.

Für Kinder unter 3 Jahren ist außerdem eine Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern vorzulegen.

  1. Vor Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Gemeinde muss die Verpflichtung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde geklärt sein (liegt im Verantwortungsbereich der Eltern).

Kindergartenpflicht

Kindergartenpflicht besteht für alle Kinder im letzten Jahr vor dem Schuleintritt. Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Tagen pro Woche mit mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig zu erfüllen.

Die gerechtfertigte Verhinderung (Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern mitzuteilen und gegebenenfalls schriftlich nachzuweisen.

Gerechtfertigtes Fernbleiben ist analog zum Schuljahr mit den Haupt-, Weihnachts- und Osterferien und mit max. 5 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.B.: gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. Die Eltern haben die gruppenführende Pädagogin von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Nichteinhaltung der Kindergartenpflicht ist der Rechtträger verpflichtet eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.

 

Abmeldung

Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Einrichtung ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Leiterin zu erfolgen.

Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.

 

Widerruf der Aufnahme

Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn

  1. die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen
  2. nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird
  3. kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt.

Jeder Elternteil kann vom Rechtsträger eine schriftliche Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

 

Zusammenarbeit mit den Eltern

  1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Einrichtung einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.

  1. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck wird bei der Anmeldung (per Link) schriftlich der Bedarf erhoben.

  1. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben.

  1. Den Eltern steht beim Bringen und Abholen der Kinder der Parkplatz zwischen Gemeindeamt und Pfarrheim als „Elternhaltestelle“ zur Verfügung. Der Bereich der Busschleife ist zugleich die Feuerwehrzufahrt und muss zu jeder Zeit freigehalten werden.

Pflichten der Eltern

  1. Die Eltern sind verpflichtet, verbindliche Angaben zu den benötigten Betreuungszeiten zu machen und diese sind von den Eltern einzuhalten. Der Rechtsträger ist ermächtigt, für jene Kinder, deren Besuch ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben. Änderungen des Bedarfs, im Besonderen der Betreuungszeiten, sind unverzüglich in der Einrichtung zu melden.

  1. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den päd. Fachkräften zusammen zu arbeiten.

  1. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Einrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen. Lt § 3 Abs. 4a KBBG ist Kindern bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten.

  1. Laut OÖ Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (§14) muss sichergestellt werden, dass einmal jährlich eine ärztliche Bestätigung über den Gesundheitszustand des Kindes vorgelegt wird. Dies erfolgt auf eigene Kosten. Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen werden als ausreichender Nachweis anerkannt. Die Eltern haben die Einrichtung unverzüglich über Allergien oder Unverträglichkeiten des Kindes zum Schutz des Kindes zu informieren.

  1. Die Eltern haben die Leitung von erkannten Infektionskrankheiten oder Lausbefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Einrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. (z.B. bei Läusebefall).

  1. Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet und mind. 16 Jahre alt sind, in die Einrichtung zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Einrichtung obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Ein Krabbelstuben- oder Kindergartenkind darf nicht allein den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt werden. Außerhalb der Einrichtung besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Einrichtungsbesuches, wie z.B. Spaziergänge und Ausflüge.

  1. Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis 08.30 Uhr in der Einrichtung anwesend sein und frühestens ab 11.45 Uhr abgeholt werden.

  1. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport (monatl. Selbstbehalt: ca. € 35,-) befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte-/ Sammel-stellen zu begleiten, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen.

  1. Folgendes ist dem Kind mitzugeben: Jausentasche (mit gesunder Jause und Obst), Trinkbecher, Hausschuhe, Turnkleidung, Malerkittel, Kochschürze, Schmutzkleidung und Gummistiefel sowie Decke und Polster (für Ganztagskinder). Bitte versehen Sie alles mit Namen, um Verwechslungen zu vermeiden.

Weiters möchten wir Sie informieren

  1. Sind andere Personen als die Eltern des Kindes erziehungsberechtigt, so sind die Bestimmungen der Einrichtungsordnung sinngemäß auf diese Personen anzuwenden.

  1. Den Kindern dürfen in der Einrichtung grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.

  1. Wir bitten zum Wohle Ihres Kindes um sofortige Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse, Telefonnummer und Mailadresse.

  1. In den internen Räumlichkeiten der Einrichtung dürfen keine Fotos für private Zwecke angefertigt werden (z.B. im Gruppenraum bei der Eingewöhnung).

  1. Die Eltern übernehmen die Haftung für Schäden, die Ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw. bei Ausgängen usw. verursachen.

  1. Nur kindergartenpflichtige Kinder sind automatisch über die AUVA unfallversichert. Eltern nicht kindergartenpflichtiger Kinder sind für die Abschließung einer Unfallversicherung für Ihr Kind selbst verantwortlich. Eine Mindestversicherung besteht durch die OÖ Familienkarte oder eventuell durch eine Mitversicherung bei den Eltern.

  1. Dem Personal der Einrichtung ist es untersagt, Kinder, für die kein gültiger Betreuungsvertrag vorliegt (z.B. Geschwister), zu beaufsichtigen.

 

Wir danken für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Das Team der Krabbelstube und des Kindergartens

 

 

Bilder aus der Pfarre Gutau
Pfarrcaritas-Kindergarten Gutau
4293 Gutau
St. Oswalderstraße 2
Telefon: 07946/6655
Katholische Kirche in Oberösterreich
Diözese Linz

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