DSGVO

Datenschutzgrundverordnung
- Was bedeutet das „Grundrecht auf Datenschutz“?
Jede*r hat Anspruch auf Geheimhaltung der sie*ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht. Die Geheimhaltungspflicht umfasst alle personenbezogenen Daten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein schutzwürdiges Interesse besteht! Das heißt, jede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer Rechtsgrundlage.
Das Recht auf Datenschutz erlischt mit dem Tod.
- Was sind personenbezogene Daten?
Unter „personenbezogene Daten“ versteht man alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, z.B.: Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Beruf, Einkommensverhältnisse, Religionsbekenntnis, …
- Was sind sensible Daten?
Besonders geschützt ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer Person.
Als Kirche haben wir stets auch mit der religiösen Überzeugung unserer Mitglieder zu tun, weshalb wir es fast immer mit sensiblen Daten zu tun haben!
- Grundsätzlich gilt: es sollen nur die Daten erhoben werden, die für den jeweiligen Zweck unbedingt notwendig sind!
- Zweckbindung: Die Daten dürfen nur für einen konkreten Zweck verwendet werden und sind danach zu löschen: z.B.: Daten der Jungscharkinder für die Gruppenstunde, Anmeldung zum Minisrant*innenlager,....
- Transparenz: Personen müssen wissen, wofür ihre Daten gespeichert werden.
- Datenminimierung: Es dürfen nicht mehr Daten als für den konkreten Zweck erforderlich erhoben werden z.B.: Jungscharlager: "Mein Kind kann schwimmen." für allg. Daten nicht nötig. Überlegt euch also, welche Daten ihr wirklich braucht und was sinnvoll und notwendig ist.
- Speicherbegrenzung: Der Personenbezug darf nur so lange gegeben sein, wie es für den bestimmten Zweck erforderlich ist.
- Richtigkeit: Es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit die Daten sachlich richtig sind.
- Vertraulichkeit: Die Sicherheit der verarbeiteten Daten ist sicherzustellen, v.a. Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit.
- Rechtschaftspflicht: Die Einhaltung der angeführten Grundsätze (Konformität zur DSGVO) muss nachgewiesen werden können.
- Koppelungsverbot: Die Datenerhebung darf nur in engen Grenzen von der Erbdngung einer Leistung abhängig gemacht werden. Die Daten für das Jungscharlager gelten also für das Lager und nicht automatisch für andere Pfarrveranstaltungen.
Datenschutzverpflichtung
- Datenschutz-Verpflichtungserklärung: Alle Ehrenamtlichen, die mit personenbezogenen Daten zu tun haben (z.B.: JS-Gruppenleiter*innen, Kassier*innen der kfb, …) müssen die Verpflichtungserklärung unterschreiben und in der Pfarrkanzlei hinterlegen. Das Formular ist entweder in der Pfarrgemeinde erhältlich oder auf dieser Website. Am besten bei der Teamsitzung gemeinsam ausfüllen und im Pfarrsekretariat hinterlegen. Damit unterschreibt ihr, dass ihr sensibel mit den Daten umgeht.
Formular als Download
- Datensicherheit: Die anvertrauten Daten müssen vor unberechtigtem Zugriff, Missbrauch, Verlust und Zerstörung geschützt werden.
- Datenweitergabe: Daten dürfen innerhalb der Pfarrgemeinde, der Pfarre bzw. mit der Diözesanstelle ausgetauscht und weitergegeben werden. An Dritte darf keine Weitergabe erfolgen (z.B. Pfadfinder*innen, Goldhaubengruppe, …)
- Einwilligungserklärung
Mit der schriftlichen/digitalen Anmeldung für eine Veranstaltung (z.B.: Anmeldung zum Jungscharlager) willigt die angemeldete Person automatisch ein, dass personenbezogenen Daten zum Zweck der Veranstaltungsadministration und der Information über Veranstaltungen der (Katholischen Jungschar / … ) elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung muss man jederzeit widerrufen können.
Fotorechte
sind grundsätzlich kein Teil der DSGVO, müssen aber bei Fotoverwendung auch berücksichtigt werden.
Recht am eigenen Bild
Eine Zustimmung zu einer Bildveröffentlichung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn Personen bei einer öffentlichen Veranstaltung – und dazu zählen pfarrliche Veranstaltungen wie ein Pfarrfest, eine Messe, aber auch eine Fronleichnamsprozession – fotografiert werden und der Fokus auf dem Geschehen und nicht auf der Person liegt. Ein solches Foto kann nur dann beeinsprucht werden, wenn „berechtigte Interessen“ verletzt werden, z.B.: wenn die abgebildete Person bloßgestellt wird. Es ist im Zweifel immer im Einzelfall zu überlegen, ob ein objektiver Grund gegen eine Veröffentlichung spricht.
Bei der Veröffentlichung von Fotos mit Kindern ist besondere Vorsicht geboten: Fotos mit Kindern von pfarrlichen Veranstaltungen bedürfen immer der Zustimmung! Diese Zustimmungserklärung kann in das Anmeldeformular für die Erstkommunion, die Firmung, das Jungscharlager, das Sternsingen, Ministrant*innen-Anmeldung etc. eingefügt werden, es muss aber gut erkennbar sein, dass diese Zustimmungserklärung unterschrieben wurde. Die Zustimmung muss „extra“ unterzeichnet werden.
Einverständniserklärung allgemein_Bildverarbeitung Kinder/Jugendliche
Einverständniserklärung anlassbezogen_Bildverarbeitung Kinder/Jungendliche
Nutzung Bilder Fotograf*innen
Es muss jeweils zwischen dem Fotografen*der Fotografin und der Pfarre vereinbart werden, in welchem Umfang seine*ihre Bilder von der Pfarrgemeinde benutzt werden dürfen und welche Auflagen der Fotograf*die Fotografin dabei verwirklicht wissen möchte. Eine schriftliche Vereinbarung erfüllt Beweiszwecke. Insbesondere wenn Fotos Jahre später nochmals verwendet werden sollen, ist sie es oft hilfreich, wenn solche Vereinbarungen aufliegen. Die Vereinbarung eines umfassenden Werknutzungsrechts könnte etwa lauten:
"Hiermit stelle ich der Pfarrgemeinde x, die von mir hergestellten Bilder unwiderruflich und uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung. Dies beinhaltet auch die Erlaubnis der Weitergabe der Bildrechte im gleichen Umfang an Dritte."
Fotos an andere Medien weitergeben
Dieser Vorgang muss in der Zustimmungserklärung enthalten sein. Eine Übermittlung eines Fotos an ein anderes Medium (auch Social Media!) ist bei Bildern mit dem Fokus auf die Person zustimmungspflichtig. Achtung: Die Urheberrechte des Fotografen nicht übersehen!
Mehr Infos zum Thema auf der Seite der pfarrlichen Öffentlichkeitsarbeit!