Späte Rehabilitierung für das NS-Opfer Dr. Johann Gruber
Die Rehabilitierung Grubers erfolgte in zwei Stufen: die erste 1999, die zweite 2016. Als in den neunziger Jahren die politische Vergangenheitsbewältigung in Deutschland und Österreich stärker ins öffentliche Bewusstsein drang, erinnerte man sich in beiden Ländern an Gesetze der unmittelbaren Nachkriegszeit, welche die Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen wegen politischer Straftaten von Widerständlern ermöglichten. Dazu zählten in Deutschland etwa Dietrich Bonhöffer (rehabilitiert 1996) und in Österreich Franz Jägerstätter (rehabilitiert 1997). Am 29.1.1999 wurde vom Landesgericht Linz festgestellt, dass das gegen Gruber 1939 ergangene Urteil hinsichtlich der politischen Delikte auf Grund des Aufhebungs- und Einstellungsgetzes 1945 ungültig ist. Der Schuldspruch für das Sittlichkeitsdeliktblieb musste nach diesem Gesetz freilich unberührt bleiben. Es war der Justiz überlassen, dafür in einer neuen Hauptverhandlung eine eigene Strafe festzusetzen. Das unterblieb zwar, aber Gruber blieb weiterhin vorbestraft. Anders war die Rechtslage nach der Befreiungsamnestie von 1946 für Soldaten, bei denen politische Delikte und zugleich abgeurteilte Zivildelikte (Mischurteile) gänzlich aufgeboben wurden. Die Justiz konnte wegen der Allgemeindelikte neu anklagen. Der Widerspruch zwischen diesen Gesetzen war offensichtlich ungerecht.
Der Freundeskreis „Papa Gruber“, der sich 2007 unter seinem Obmann Dr. Christoph Freudenthaler in St, Georgen/Gusen gebildet hatte und Gruber als Märtyrer verehrte, konnte nur darauf hoffen, dass sich im Laufe der Jahre die Gesetzeslage ändern und eine Urteilsaufhebung auch für die Sittlichkeitsdelikte möglich sein würde.
Tatsächlich kam es durch die Aufhebungsgesetze von 2006 und 2009 zu Neufassungen der alten Gesetze. Die Hoffnung, dass sich eine großzügige pauschale völlige Aufhebung der Mischurteile nach dem Muster der Befreiungsamnestie 1946 durchsetzen würde, wie es die Grünen vorgeschlagen hatten, wurde jedoch enttäuscht. Die neuen Gesetze behielten für Mischurteile den bisherigen Dualismus bei. Der Anlass für die neue Gesetzgebung lag nicht bei der Rehabilitierung von NS-Gegnern, sondern bei einer klaren und ausdrücklichen Rehabilitierung der Deserteure durch das Parlament, die erst 2009 wirklich zustande kam. Die Befreiungsamnestie 1946 hatte zwar schon die Verurteilungen wegen Desertion erfasst, sie blieb aber bezeichnender Weise über viele Jahrzehnte völlig unbekannt.
Das Aufhebungsgesetz 2009 enthielt jedoch immerhin einige Vorschriften, die in Einzelfällen bei Mischurteilen eine Aufhebung der Verurteilung wegen der Allgemeindelikte möglich machten. Das galt entweder nach § 2 dieses Gesetzes für den Fall, dass das Allgemeindelikt im Verhältnis zum politischen Delikt von bloß untergeordneter Bedeutung war oder nach § 1 Abs Z 4 wenn das Allgemeindelikt im Zusammenhang mit dem politischen selbst dem Ziel der Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des NS-Regimes diente. Letzteres lag im Falle Gruber nahe.
Der Freundeskreis „Papa Gruber“ veranlasste sogleich einen Antrag einer Hinterbliebenen Grubers an das zuständige Landesgericht Wien auf volle Urteilsaufhebung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Moringer (Kanzlei Haslinger/Nagele, Linz) begründete im Antrag vom 21.7.2010 vor allem ausführlich, dass im Falle Gruber die Verbindung zwischen den Sittlichkeits- und den politischen Delikten nicht nur äußerlich war, sondern in der politischen Zielsetzung aufs engste miteinander zusammenhing, wie sich aus den wissenschaftlichen Forschungen zu einer Biografie Grubers des Historikers Dr. Dr. Helmut Wagner vielfach ergab. Neben anderen Gründen rechtfertige schon dieser engste Zusammenhang eine Aufhebung nach § 1 Abs 2 Z 4 des AufhG 2009, weil das Urteil in seiner Gesamtheit typisch nationalsozialistisches Unrecht zum Ausdruck bringe.
Der Weg durch die Justiz war mühsam und dauerte fünf Jahre. Zunächst hatte das Justizministerium eine Stellungnahme abzugeben, wofür nach dem AufhG 2009 ein sog. Versöhnungsbeirat zuständig war, der erst gegründet werde musste. Dieser ließ in seiner gründlichen Stellungnahme vom 2.6.2014 offen, ob die einstige Verurteilung wegen der Sittlichkeitsdelikte überhaupt bloß ein Konstrukt nationalsozialistischer Verfolgungsinstitutionen darstellte oder ob er den Tatsachen entsprochen habe. Jedenfalls seien bei jenem Urteil die Sittlichkeitsdelikte nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Strafzumessung sei zweifellos von den politischen Delikten ausgegangen. Wie der Versöhnungsbeirat feststellte, ergab sich das auch durch einen Vergleich mit anderen Sittlichkeitsurteilen gegen katholische Geistliche, die zu jener Zeit wegen gleichartiger unsittlicher Berührungen ihrer Schülerinnen zu Freiheitsstrafen von nur wenigen Monaten verurteilt wurden. Der politische Schwerpunkt des ganzen Urteils sei auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass Gruber im KZ mit dem „politischen Winkel“ gekennzeichnet wurde. Es sei daher „eher von einem politisch motivierten Verfahren auszugehen“.
Die danach folgende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 7.10.2014 war kurz, ohne Begründung und negativ. Es könne nicht festgestellt werden, hieß es dort einfach, dass es sich bei dem Schuldspruch wegen der Sittlichkeitsdelikte um eine NS-Unrechtsentscheidung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 AufhG 2009 gehandelt habe. Dieser Schuldspruch sei „keinesfalls“ im Vergleich zu den politischen Delikten bloß untergeordnet gewesen, obwohl, wie die Staatsanwaltschaft selbst zugab, „der wesentliche Einfluss auf die Strafzumessung von den politischen Delikten ausging“.
Der mit Spannung erwartete Beschluss des Landesgerichts Wien vom 7.1.2016 durch seinen Präsidenten Mag., Friedrich Forsthuber als Einzelrichter lässt keinen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Z 4 AufhG 2009 offen. Das Gericht nennt zahlreiche Fakten, die eindeutig dafür sprechen, dass durch das Urteil von 1939 in seiner Gesamtheit typisch nationalsozialistisches Unrecht zum Ausdruck kommt, um die Ziele des NS-Unrechtsregimes durchzusetzen. Das Gericht hätte noch zahlreiche weitere Fakten hinzufügen können, aber es ist offensichtlich, dass die Sittlichkeitsdelikte nur als Vehikel dienten, um Gruber politisch unschädlich zu machen. Sie waren nicht als bedeutungslos untergeordnet, sondern sie dienten im Zusammenhang mit den politischen Delikten selbst als Mittel der politischen Verfolgung Grubers.
Das Gericht entschied, dass das Urteil von 1939 auch hinsichtlich der Sittlichkeitsdelikte rückwirkend als nicht erfolgt gilt. Dr. Johann Gruber ist damit vollständig rehabilitiert. Der Vorwurf, er habe sich einer sittlichen Verfehlung schuldig gemacht, hat keine Grundlage mehr. Er ist zu Unrecht eingekerkert gewesen und musste für seine aufrechte, christliche Haltung sein Leben lassen.