Informationen für die Pfarren und Pfarrgemeinden
Regelungen zur Auszahlung des Freiwilligenpauschales[1] in Pfarren und Pfarrgemeinden und diözesane Empfehlungen
Stand 9.10.2024
Die mit dem Inkrafttreten des neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetzes am 1.1.2024 gültige Regelung zum Freiwilligenpauschale wurde mit einem Änderungsantrag im Juli 2024 rückwirkend geändert.
Es ist für die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften daher erstmals rechtlich möglich, das sog. „Freiwilligenpauschale“ auszuzahlen – rückwirkend ab 1.1.2024. Das ist ein bestimmter Betrag pro Jahr, den Ehrenamtliche ohne Steuerpflicht beziehen können. Alles, was darüber hinausgeht, muss von den Empfänger:innen bei der Einkommensteuererklärung angegeben und uU versteuert werden.
Mit dieser Aussendung wollen wir darüber informieren, was das sog. „Freiwilligenpauschale“ ist, unter welchen Voraussetzungen es bezogen und ausbezahlt werden kann und wie die Auszahlung lt. Gesetz zu erfolgen hat.
Wir wollen als erstes betonen, dass es sehr erfreulich ist, dass wir als Kirche erstmals diese gesetzlich geregelten Möglichkeiten haben, ehrenamtliches Engagement auch finanziell anzuerkennen.
Gleichzeitig erscheint es uns sinnvoll, die Auszahlung von Freiwilligenpauschalen gut zu überlegen.
Es tun sich damit Fragen auf mit Blick auf die gesamte Diözese, das Zusammenwirken in den Pfarren und Pfarrgemeinden im Hinblick auf einen Gleichklang. Wir haben damit auch die finanziellen Möglichkeiten von Pfarren und Pfarrgemeinden mit ihren Rechtsträger:innen vor Augen. Wir fänden es bedenklich, wenn zwischen den Pfarren und Pfarrgemeinden eine Konkurrenz entsteht, weil einige Pfarren/Pfarrgemeinden aufgrund ihrer Finanzkraft den vollen gesetzlichen Rahmen ausschöpfen, während andere aufgrund ihrer finanziellen Situation dazu nicht in der Lage sind.
Die Auszahlung des Freiwilligenpauschales kann erfolgen – es gibt keine Verpflichtung zur Auszahlung.
Daher ist es wichtig, eine Auszahlung und deren Höhe im Vorfeld gut zu vereinbaren, da nicht automatisch der maximal mögliche Tagessatz von EUR 30 bzw. EUR 50 ausgezahlt werden kann oder muss.
Es stellt sich die Frage, in welcher Weise und für welche Personengruppen Freiwilligenpauschalen zu Auszahlung kommen sollen.
Daher geben wir Empfehlungen ab, die uns für die Anwendung des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes und der Auszahlung des Freiwilligenpauschales in der Katholischen Kirche in Oberösterreich wichtig erscheinen.
Wir wollen kein diözesanes Gesetz schaffen, sondern bitten, einige Fragen und Probleme zu bedenken und ggf. in den Gremien zu diskutieren, bevor Entscheidungen getroffen werden. (siehe Punkt 2)
Wir bleiben bei der Beschreibung der gesetzlichen Vorgaben (vgl. 1.1. und 1.2.) bei den Begrifflichkeiten der Gesetztestexte. Diese sprechen von „Freiwilligen“. Im kirchlichen Zusammenhang sind damit alle Ehrenamtlichen gemeint und wir verwenden in diesem Text daher auch den Begriff „Ehrenamt“. Wir unterscheiden hier nicht inhaltlich zwischen den beiden Begriffen.
- Gesetzliche Vorgaben: Was ist das Freiwilligenpauschale?
1.1. Kleines Freiwilligenpauschale
- maximal EUR 30 pro Kalendertag,
- maximal EUR 1.000 pro Kalenderjahr können steuer- und sozialversicherungsfrei bezogen bzw. ausbezahlt werden,
- gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten
1.2. Großes Freiwilligenpauschale
- maximal EUR 50 pro Kalendertag
- maximal EUR 3.000 pro Kalenderjahr können steuer- und sozialversicherungsfrei bezogen bzw. ausbezahlt werden,
- gilt für folgende Tätigkeiten:
- - mildtätige Tätigkeiten (§ 37 BAO)
- - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden-, oder Altenfürsorge (§ 8 Z 2 KommStG).
Hier geht es um „Fürsorge“ (Rettungsdienste, Wohnheime, usw.), nicht um pastorale Tätigkeiten. - - Tätigkeiten zur Hilfestellung in Katastrophenfällen (zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden (§ 4 Abs 4 Z 9 EStG)
- - eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter
Was ist mit Ausbildner:in und Übungsleiter:in gemeint?
• Tätigkeiten zur Entwicklung geistiger und körperlicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten
• Beispiele aus dem kirchlichen Bereich: Chorleiter:in, Kapellmeister:in, Wissensvermittler:in im kulturellen und künstlerischen Bereich, SPIEGEL-Gruppenleiter:innen
1.3. Voraussetzungen für den Bezug und die Auszahlung des Freiwilligenpauschales
- Es muss eine wirkliche ehrenamtliche Tätigkeit vorliegen.
Im kirchlichen Ehrenamt gibt es - Gott sei Dank - eine hohe Verbindlichkeit. Das widerspricht der „Freiwilligkeit“ nicht. Freiwillig ist eine Tätigkeit dann, wenn unter anderem ein „konsequenzloses Ablehnungsrecht“ besteht. Der/die Ehrenamtliche teilt sich z.B. zu einem Dienst, einer Aufgabe selbst ein und wird nicht eingeteilt. Weitere Merkmale der Freiwilligkeit sind unter anderem[2]:
• Es besteht keine Leistungsverpflichtung, was ua Umfang, Zeitpunkt, Häufigkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit betrifft.
• Die Freiwilligkeit ist Teil der Freizeitgestaltung.
• Es besteht kein Austausch von Arbeitsleistung gegen Entgelt.
• Die persönliche Unabhängigkeit ist gegeben, demnach wird Fremdbestimmtheit weitgehend ausgeschlossen.
• Die Tätigkeit ist primär ideelles Handeln und Liebhaberei.
• Die Betätigung erfolgt ohne subjektives Ertragsstreben, es besteht kein Entgeltinteresse.
• Es wird kein Überschuss erwirtschaftet, ggf werden mit einer Freiwilligenpauschale die entstandenen Aufwendungen entsprechend einer Vereinbarung ersetzt.
- Keine Umwandlung von Einkommen aus pfarrlichen und/oder diözesanen Dienstverhältnissen in das Freiwilligenpauschale
Der/Die Ehrenamtliche darf keine Einkünfte gemäß § 3 Abs 3 EStG für eine weitere Tätigkeit von der Körperschaft (KÖR) oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft erhalten, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert. Das betrifft
-
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 3 Abs 3 Z 2 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 3 Abs 3 Z 3 EStG)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 3 Abs 3 Z 4 EStG)
- Einkünfte aus Leistungen (§ 3 Abs 3 Z 7 EStG)
Es ist z.B. nicht möglich, dass ein:e hauptamtliche:r Seelsorger:in für ehrenamtliche Aufgaben in der Erstkommunionvorbereitung in einer weiteren Pfarre oder die Begleitung einer Bibelrunde usw. ein Freiwilligenpauschale bekommt.
Es kann z.B. eine Pfarrsekretärin als Seelsorgeteamkoordinatorin für eine Grundfunktion die Freiwilligenpauschale ausbezahlt bekommen, nicht allerdings für administrative Tätigkeiten im oder für. das Seelsorgeteam.
Um zu vermeiden, dass durch das Freiwilligenpauschale Teile des regulären steuerpflichtigen Einkommens steuerbefreit behandelt werden, ist es nur möglich, ein solches Pauschale zusätzlich zu selbstständigen Einkünften, nicht selbstständigen Einkünften, Einkünften aus Gewerbebetrieb oder sonstigen Einkünften durch die begünstigte Körperschaft zu erhalten, wenn die steuerpflichtige (berufliche) Tätigkeit sich von der ehrenamtlichen Tätigkeit hinsichtlich der notwendigen Qualifikation oder Ausbildung unterscheidet.
Es ist z.B. möglich, dass eine Musikschullehrerin, die ehrenamtlich den Kinderchor in der Pfarre/Pfarrgemeinde leitet, das Freiwilligenpauschale erhält. (vergleichbare Tätigkeit, anderes KÖR)
- Kein Spesenersatz, kein Kilometergeld für ehrenamtliche Funktionen/Aufgaben
- Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz ist für die Kirche und ihre Organisationen klargestellt, dass weitere steuerfreie Abgeltungen (zB km-Geld für PKW-Fahrten) für Ehrenamtliche nicht zulässig sind. Das Freiwilligenpauschale ersetzt jeglichen Aufwand in administrativ vereinfachter, daher auch weniger ausdifferenzierter Form.
- Es können für freiwillige Tätigkeiten also weder anstatt noch zusätzlich zum Freiwilligenpauschale Spesen (Fahrtkosten, Materialien, Weiterbildungen, …) abgegolten werden. Wohl aber können Aufwendungen wie Öffi-Fahrscheine, Materialen, Weiterbildungen etc. direkt von der jeweiligen Pfarre/Pfarrkirche für ihre Ehrenamtlichen bezahlt werden. (Vgl. Richtlinie „Anerkennung für Ehrenamtliche, freie Dienstverträge in Pfarren und Fördervereine) Dies soll bei der Erstellung der Budgets eingeplant werden.
1.4. Aufzeichnungs- und Meldepflicht
- Aufzeichnungspflicht für alle Auszahlungen – muss bei Finanzprüfungen vorgelegt werden.
Die auszahlende Stelle hat die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen an wen, wann und in welcher Höhe ein Pauschale ausbezahlt wird:
- Name
- Geburtsdatum
- Sozialversicherungsnummer
- Wohnanschrift
- Zahl der Einsatztage
- Art der Tätigkeit hinsichtlich Einstufung als „kleines“ bzw. „großes“ Freiwilligenpauschale
- zugewendetes Freiwilligenpauschale pro Einsatztag
Die ausgezahlten Beträge können unterschiedlich sein; die jeweiligen Beträge sind Höchstgrenzen.
- Meldeverpflichtung der auszahlenden Rechtsträgerin (Pfarre, Pfarrkirche, Diözese)
Die auszahlende Einrichtung (Rechtsträger) hat Zahlungen, die über die Höchstbeträge hinausgehen, mittels amtlichen elektronischen Formulars jährlich dem Finanzamt zu melden.
Die Meldung für das Kalenderjahr 2024 muss bis Ende Februar 2025 erfolgen und übernimmt die neue Pfarre für die Pfarrgemeinden. In den herkömmlichen Pfarren erfolgt die Meldung von der Pfarre.
Zweck: Sicherstellung der steuerlichen Erfassung, wenn ein:e Steuerpflichtige:r mehr als den höchstzulässigen steuerfreien Betrag erhalten hat.
- Meldeverpflichtung der Empfänger:innen des Freiwilligenpauschales
Diese müssen ihre Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung bekanntgeben, insbesondere wenn sie von mehreren Rechtsträgern Freiwilligenpauschalen beziehen.
Für Beträge innerhalb des gesetzlichen Rahmens besteht keine Steuerpflicht (Vgl. Pkt 1.1. und 1.2.).
- Auszahlung:
Die Gesetzesänderung ist rückwirkend ab 1.1.2024 gültig. Sollten im Jahr 2024 Pauschalen oder Fahrtkosten ausbezahlt worden sein, bitten wir, Rücksprache zu halten: in den neuen Pfarren mit ihren Verwaltungsvorständ:innen, in den herkömmlichen Pfarren mit dem Fachbereich Verwaltung in Pfarren.
Es wurde für die Buchhaltung ein neues Konto eingerichtet: Aufwandskonto 7525 „Freiwilligenpauschale“. Dorthin sind die Freiwilligenpauschalen zu buchen.
Die Auszahlung erfolgt in den neuen Pfarren über die Rechtsträgerin Pfarrkirche. Die Aufzeichnungen werden in der Pfarrgemeinden bzw. in den herkömmlichen Pfarren geführt.
Die Auszahlung in den herkömmlichen Pfarren erfolgt in der Pfarre, die Aufzeichnungen werden dort geführt und die Meldung dort gemacht.
Formulare zur Aufzeichnung:
Kleines Freiwilligenpauschale:
Großes Freiwilligenpauschale:
- Gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten und Funktionen
Eine ehrenamtlich tätige Person darf von mehreren gemeinnützigen Rechtsträger:innen (kirchlichen oder nicht-kirchlichen) ein Freiwilligenpauschale beziehen.
Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als EUR 1.000 jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem kleinen Freiwilligenpauschale vergütet werden. Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als EUR 3.000 jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem großen Freiwilligenpauschale vergütet werden.
Werden in einem Kalenderjahr von mehreren Rechtsträger:innen/Vereinen sowohl Tätigkeiten gemäß dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale steuerfrei bezogen, können insgesamt nicht mehr als EUR 3.000 steuerfrei im Kalenderjahr bezogen werden.
2. Überlegungen zur Auszahlung des Freiwilligenpauschale in der Diözese Linz
Wir bitten - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben (Punkt 1) - folgendes zu bedenken:
- Anerkennung und Wertschätzung für Engagement gibt es nicht nur über Geld.
- Es soll vermieden werden, dass Pfarren, Pfarrgemeinden oder andere Einrichtungen über etwaige Auszahlungen zueinander in Konkurrenz treten. Nicht alle Pfarren und Pfarrgemeinden sind so finanzkräftig, dass eine Auszahlung überhaupt möglich ist.
- Daher hat die Diözesanleitung schon vor längerer Zeit beschlossen, den Pfarren einen Betrag von EUR 200/Jahr für jedes Seelsorgeteammitglied auszuzahlen. Diese Regelung besteht weiterhin, dieser Betrag soll als Freiwilligenpauschale an die Mitglieder der Seelsorgeteams weitergeben werden.
- Es soll vermieden werden, dass über die Auszahlung eines Freiwilligenpauschales eine „Bewertung“ von verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten geschieht. Ehrenamtliche mit ihren Talenten und Fähigkeiten sind ein Schatz unserer Kirche. Punktuelle Mitarbeit verdient dabei genauso wie regelmäßiges Engagement hohe Wertschätzung.
- Die Ausbezahlung der Freiwilligenpauschalen muss einer Vergleichbarkeit der Ehrenämter untereinander standhalten. Die Orientierung an einer Ausbildung benachteiligt zB alle, die mit hohem Aufwand die Räume reinigen, die Außenanlagen pflegen usw.
- Was zu Freien Dienstverträgen und deren Abwicklung in der Richtlinie „Anerkennung für Ehrenamtliche, freie Dienstverträge in Pfarren und Fördervereine“ beschrieben wurde, bleibt gültig, doch die Regelung bezüglich Spesenabgeltung, Fahrtkosten usw. für Ehrenamtliche hat sich durch die Änderung des Gesetzes grundlegend verändert.
Die Empfehlungen betreffen vor allem die Pfarren und Pfarrgemeinden. Die geltenden Regelungen in der kategorialen Seelsorge (Altenheime, Krankenhäuser, Gefangenenhäuser, Telefonseelsorge usw.) sind davon nicht betroffen bzw. werden die Wertschätzungsmaßnahmen mit den dort ehrenamtlich Tätigen vereinbart.
Wir schlagen folgende Regelung für Begrenzungen für die Pfarren und Pfarrgemeinden vor:
2.1. Seelsorgeteamkoordinator:innen in der Pfarrgemeinde
Kleines Freiwilligenpauschale maximal EUR 30/Tag – begrenzt mit EUR 210/Jahr. Ein Betrag von EUR 200,- je Seelsorgeteammitglied wird von der Diözese ausgezahlt. Diese Regelung gilt für die neuen Pfarren. Hier war die Überlegung, was gesamtdiözesan überhaupt leistbar ist. Die herkömmlichen Pfarren haben die Möglichkeit, über den Strukturfonds eine Unterstützung für Seelsorgeteams von der Diözese zu erhalten.
2.2. Wort-Gottes-Feier-Leitende, Begräbnisleiter:innen in der Pfarrgemeinde
Kleines Freiwilligenpauschale maximal EUR 30/Tag – begrenzt mit EUR 210/Jahr.
Was in der Bekräftigung der Richtlinie zu den WGF-Leitenden gesagt wurde, bleibt weiterhin gültig: Grundsätzlich bezieht sich diese ehrenamtliche Tätigkeit auf eine Pfarr(teil)gemeinde.
Einsätze in Nachbar-Pfarr(teil)gemeinden sollen nicht regelmäßig, sondern nur im Einzel- und Aushilfsfall geleistet werden. Es werden mit ehrenamtlichen Wort-Gottes-Feier-Leitenden und Begräbnisleiter:innen keine Freien Dienstverträge abgeschlossen.
Das Bemühen geht dahin, dass jede Pfarrgemeinde aus ihrem dazugehörigen Personenkreis Menschen findet, die dafür Sorge tragen, dass sie sich am Sonntag zum Gottesdienst versammeln kann, wenn keine Eucharistiefeier mit einem Priester oder Wort-Gottes-Feier mit hauptamtlichen Seelsorger:innen möglich ist.
2.3. Ehrenamtliche ständige Diakone
Kleines Freiwilligenpauschale lt. gesetzlicher Grundlage: maximal EUR 30/Tag – maximal EUR 1.000/Jahr
2.4. Kirchenmusiker:innen
- Wenn fixe Honorare verlangt werden oder ausbezahlt werden sollen, dann ist die Tätigkeit über einen „Freien Dienstvertrag für Kirchenmusiker:innen“ abzugelten. Die Höhe von Honoraren ist im Dekret über die Abgeltung von nebenberuflichen kirchenmusikalischen Diensten https://www.dioezese-linz.at/institution/8121/kirchenmusik/besoldung/article/226596.html
(gültig seit 1. März 2023, LDBl. 169/1, 2023, Art 9) festgelegt, die Art der Abrechnung finden Sie hier: https://www.dioezese-linz.at/dl/LmqlJKJkNnmMLJqx4NJK/Freier_Dienstvertrag_Musiker_innen_in_Pfarren_docx
- Wenn Kirchenmusiker:innen sich als Ehrenamtliche verstehen, dann ist die Auszahlung des Kleinen Freiwilligenpauschales bis maximal EUR 30/Tag und maximal EUR 1.000/Jahr möglich, wobei die Sätze des Dekrets analog berücksichtigt werden sollen.
- Für Chorleiter:innen kann das große Freiwilligenpauschale mit maximal EUR 50/Tag und maximal EUR 3.000/Jahr ausbezahlt werden, da sie als „Übungsleiter:innen“ gesehen werden können. (vgl. 1.2.) Auch für Chorleiter:innen gelten die Sätze des Dekrets analog.
Das Dekret über die Abgeltung von nebenberuflichen kirchenmusikalischen Diensten wird momentan bearbeitet und soll in aktualisierter Form nach den entsprechenden Beschlüssen der zuständigen diözesanen Gremien veröffentlicht werden.
2.5. SPIEGEL-Gruppenleiter:innen
Großes Freiwilligenpauschale maximal EUR 50/Tag, EUR 3.000/Jahr möglich. (vgl. 1.2.)
2.6. Alle weiteren Ehrenämter:
Kleines Freiwilligenpauschale maximal EUR 30/Tag und maximal EUR 210/Jahr.
Leitungskonferenz der Diözesanen Dienste, 10. Oktober 2024
[1] Diese Regelung wird über die DiAlog-Plattform und auch über die Diözesane Homepage zur Verfügung gestellt: FAQ-Seite der Ehrenamts-Seiten.
[2] Vgl. auch: Merkmale der Freiwilligkeit laut Vereinsrecht: unangemessen niedriges Entgelt (vgl VereinsR, Rz 764); nicht die Erzielung von Einkünften steht im Vordergrund, sondern die Betätigung für den Rechtsträger und dessen begünstigten Zweck.
Informationen zum Freiwilligenpauschale zum Download
Informationen für die Diözesanebene
Regelungen zur Auszahlung des Freiwilligenpauschales auf Diözesanebene[1]
Stand 5.11.2024
Die mit dem Inkrafttreten des neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetzes am 1.1.2024 gültige Regelung zum Freiwilligenpauschale wurde mit einem Änderungsantrag im Juli 2024 rückwirkend geändert.
Es ist für die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften daher rechtlich möglich, das sog. „Freiwilligenpauschale“ auszuzahlen – rückwirkend ab 1.1.2024. Das ist ein bestimmter Betrag pro Jahr, den Ehrenamtliche ohne Steuerpflicht beziehen können. Alles, was darüber hinausgeht, muss von den Empfänger:innen bei der Einkommensteuererklärung angegeben und uU versteuert werden.
Mit diesem Schreiben wollen wir darüber informieren, was das sog. „Freiwilligenpauschale“ ist, unter welchen Voraussetzungen es auf Diözesan-Ebene bezogen und ausbezahlt werden kann und wie die Auszahlung lt. Gesetz zu erfolgen hat.
Es ist sehr erfreulich, dass wir als Kirche erstmals die gesetzlich geregelte Möglichkeit haben, ehrenamtliches Engagement auch finanziell anzuerkennen.
Gleichzeitig erscheint es uns sinnvoll, die Auszahlung von Freiwilligenpauschalen gut zu überlegen.
Es tun sich damit Fragen auf mit Blick auf die gesamte Diözese, das Zusammenwirken in den Pfarren und Pfarrgemeinden im Hinblick auf einen Gleichklang. Wir haben damit auch die finanziellen Möglichkeiten von Pfarren und Pfarrgemeinden mit ihren Rechtsträger:innen und den unterschiedlichen Teams und Fachbereichen der Diözesanen Dienste vor Augen. Wir fänden es bedenklich, wenn zwischen den unterschiedlichen Ehrenamtsbereichen Konkurrenz entsteht, weil einige aufgrund ihrer Finanzkraft den vollen gesetzlichen Rahmen ausschöpfen, während andere aufgrund ihrer finanziellen Situation dazu nicht in der Lage sind.
Die Auszahlung des Freiwilligenpauschales kann erfolgen – es gibt keine Verpflichtung zur Auszahlung.
Daher ist es wichtig, eine Auszahlung und deren Höhe im Vorfeld gut zu vereinbaren, da nicht automatisch der maximal mögliche Tagessatz von € 30,- bzw. € 50,- ausgezahlt werden kann oder muss.
Es stellt sich die Frage, in welcher Weise und für welche Personengruppen Freiwilligenpauschalen zur Auszahlung kommen sollen. Daher gibt es eine Aussendung für die Pfarren und Pfarrgemeinden und diese für die Diözesan-Ebene.
Es werden Empfehlungen abgegeben, die für die Anwendung des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes und der Auszahlung des Freiwilligenpauschales in der Katholischen Kirche in Oberösterreich wichtig erscheinen.
Wir bleiben bei der Beschreibung der gesetzlichen Vorgaben (vgl. 1.1. bis 1.4.) bei den Begrifflichkeiten der Gesetztestexte. Diese sprechen von „Freiwilligen“. Im kirchlichen Zusammenhang sind damit alle Ehrenamtlichen gemeint und wir verwenden in diesem Text daher auch den Begriff „Ehrenamt“. Wir unterscheiden hier nicht inhaltlich zwischen den beiden Begriffen.
- Gesetzliche Vorgaben: Was ist das Freiwilligenpauschale?
1.1. Kleines Freiwilligenpauschale
- maximal € 30,- pro Kalendertag,
- maximal € 1.000,- pro Kalenderjahr können steuer- und sozialversicherungsfrei bezogen bzw. ausbezahlt werden,
- gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten
1.2. Großes Freiwilligenpauschale
- maximal € 50,- pro Kalendertag
- maximal € 3.000,- pro Kalenderjahr können steuer- und sozialversicherungsfrei bezogen bzw. ausbezahlt werden,
- gilt für folgende Tätigkeiten:
- mildtätige Tätigkeiten (§ 37 BAO) (Anmerkung: Mildtätig sind jene Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.)
- Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden-, oder Altenfürsorge (§ 8 Z 2 KommStG).
Hier geht es um „Fürsorge“ (Rettungsdienste, Wohnheime, usw.), nicht um pastorale Tätigkeiten.
- Tätigkeiten zur Hilfestellung in Katastrophenfällen (zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden (§ 4 Abs 4 Z 9 EStG)
- eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter
Was ist mit Ausbildner:in und Übungsleiter:in gemeint?
Tätigkeiten zur Entwicklung geistiger und körperlicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten.
Beispiele aus dem kirchlichen Bereich: Chorleiter:in, Kapellmeister:in, Wissensvermittler:in im kulturellen und künstlerischen Bereich, Schulungsleiter:innen der Kath. Aktion (z. B. Jungschar-Grundschulungs-Leitung), SPIEGEL-Gruppenleiter:innen;
1.3. Voraussetzungen für den Bezug und die Auszahlung des Freiwilligenpauschales
-
- Es muss eine wirkliche ehrenamtliche Tätigkeit vorliegen.
Im kirchlichen Ehrenamt gibt es - Gott sei Dank - eine hohe Verbindlichkeit. Das widerspricht der „Freiwilligkeit“ nicht. Freiwillig ist eine Tätigkeit dann, wenn unter anderem ein „konsequenzloses Ablehnungsrecht“ besteht. Der/die Ehrenamtliche teilt sich z.B. zu einem Dienst, einer Aufgabe selbst ein und wird nicht eingeteilt. Weitere Merkmale der Freiwilligkeit sind unter anderem[2]:
• Es besteht keine Leistungsverpflichtung, was ua Umfang, Zeitpunkt, Häufigkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit betrifft.
• Die Freiwilligkeit ist Teil der Freizeitgestaltung.
• Es besteht kein Austausch von Arbeitsleistung gegen Entgelt.
• Die persönliche Unabhängigkeit ist gegeben, demnach wird Fremdbestimmtheit weitgehend ausgeschlossen.
• Die Tätigkeit ist primär ideelles Handeln und Liebhaberei.
• Die Betätigung erfolgt ohne subjektives Ertragsstreben, es besteht kein Entgeltinteresse.
• Es wird kein Überschuss erwirtschaftet, ggf werden mit einer Freiwilligenpauschale die entstandenen Aufwendungen entsprechend einer Vereinbarung ersetzt.
-
- Keine Umwandlung von Einkommen aus pfarrlichen und/oder diözesanen Dienstverhältnissen in das Freiwilligenpauschale
Der/Die Ehrenamtliche darf keine Einkünfte gemäß § 3 Abs 3 EStG für eine weitere Tätigkeit von der Körperschaft (KÖR) oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft erhalten, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert. Das betrifft
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 3 Abs 3 Z 2 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 3 Abs 3 Z 3 EStG)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 3 Abs 3 Z 4 EStG)
- Einkünfte aus Leistungen (§ 3 Abs 3 Z 7 EStG)
Um zu vermeiden, dass durch das Freiwilligenpauschale Teile des regulären steuerpflichtigen Einkommens steuerbefreit behandelt werden, ist es nur möglich, ein solches Pauschale zusätzlich zu selbstständigen Einkünften, nicht selbstständigen Einkünften, Einkünften aus Gewerbebetrieb oder sonstigen Einkünften durch die begünstigte Körperschaft zu erhalten, wenn die steuerpflichtige (berufliche) Tätigkeit sich von der ehrenamtlichen Tätigkeit hinsichtlich der notwendigen Qualifikation oder Ausbildung unterscheidet.
Beispiele aus dem diözesanen Bereich
Es kann z.B. ein Buchhalter, der bei den Diözesanen Diensten angestellt ist, als Mitglied im Diözesanausschuss der Katholischen Männerbewegung Freiwilligenpauschale beziehen (selbe Rechtsträgerin, Unterschied in der notwendigen Qualifikation).
Es ist z.B. möglich, dass eine Layouterin, angestellt bei einer Firma, ehrenamtlich das Layout einer Zeitschrift einer diözesanen Einrichtung macht und dafür Freiwilligenpauschale bezieht (verschiedene Rechtsträgerinnen, selbe Qualifikation).
Es ist z.B. nicht möglich, dass eine Büroassistentin, die das Layout für eine Zeitschrift einer Diözesanstelle macht, ehrenamtlich das Layout für eine andere Diözesanstelle macht und dafür Freiwilligenpauschale bekommt (selbe Rechtsträgerin, selbe Qualifikation).
-
- Kein Spesenersatz, kein Kilometergeld für ehrenamtliche Funktionen/Aufgaben
- Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz ist für die Kirche und ihrer Organisationen klargestellt, dass weitere steuerfreie Abgeltungen (zB km-Geld für PKW-Fahrten) für Ehrenamtliche nicht zulässig sind. Das Freiwilligenpauschale ersetzt jeglichen Aufwand in administrativ vereinfachter, daher auch weniger ausdifferenzierter Form.
- Es können für freiwillige Tätigkeiten also weder anstatt noch zusätzlich zum Freiwilligenpauschale Spesen (Fahrtkosten, Weiterbildungen, …) abgegolten werden.
- Wohl aber können Aufwendungen wie Material, Weiterbildung, Mittagessen, etc. direkt vom jeweiligen Team oder Fachbereich für Ehrenamtliche bezahlt werden. Im Rahmen des diözesanen ÖBB Businesskonto Tickets können auch für Ehrenamtliche ÖBB-Tickets für Fahrten, die sie im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit durchführen, gebucht werden. Die Buchung erfolgt im Vorhinein über das Formular in DiALog. Für die Kostenübernahme muss eine diözesane Kostenstelle angegeben werden.
- All diese Ausgaben gilt es bei der Erstellung der Budgets einzuplanen und auf die eigens dafür eingerichteten Konten 7525 „Freiwilligenpauschale groß“ und 7526 „Freiwilligenpauschale klein“ zu verbuchen.
1.4. Aufzeichnungs- und Meldepflicht
- Aufzeichnungspflicht für alle Auszahlungen – muss bei Finanzprüfungen vorgelegt werden
Die auszahlende Stelle hat die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen, an wen, wann und in welcher Höhe ein Pauschale ausbezahlt wird:
- Name
- Geburtsdatum
- Sozialversicherungsnummer
- Wohnanschrift
- Zahl der Einsatztage
- Art der Tätigkeit hinsichtlich Einstufung als „kleines“ bzw. „großes“ Freiwilligenpauschale
- zugewendetes Freiwilligenpauschale pro Einsatztag
Die ausgezahlten Beträge können unterschiedlich hoch sein; die jeweiligen Beträge sind Höchstgrenzen.
- Meldeverpflichtung der auszahlenden Rechtsträgerin (Pfarrkirche, Pfarre, Diözese)
Die auszahlende Einrichtung (Rechtsträgerin Diözese Linz) hat Zahlungen, die über die jährlichen Höchstbeträge hinausgehen, mittels amtlichen elektronischen Formulars jährlich dem Finanzamt zu melden. Die Meldung für das Kalenderjahr 2024 muss bis Ende Februar 2025 erfolgen. Da einige Ehrenamtliche in unterschiedlichen Bereichen auf Diözesan-Ebene tätig sind, wird die Buchhaltung am Jahresende die Daten auslesen (Export des Kontos/der Konten) und der Fachbereich Ehrenamt und Pfarrgemeinde wird bei einer Überschreitung der jährlichen Höchstgrenze die Vorbereitung zur Meldung an das Finanzamt übernehmen.
Zweck: Sicherstellung der steuerlichen Erfassung, wenn ein:e Steuerpflichtige:r mehr als den jährlich höchstzulässigen steuerfreien Betrag erhalten hat.
Anmerkung: unter dem steuerfreien Höchstbetrag erfolgt keine Meldung an das Finanzamt am Jahresende.
- Meldeverpflichtung der Empfänger:innen des Freiwilligenpauschales
Sie müssen ihre Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung bekanntgeben, insbesondere wenn sie von mehreren Rechtsträgern (auch außerhalb der Diözese Linz) Freiwilligenpauschalen beziehen.
Für Beträge innerhalb des gesetzlichen Rahmens besteht keine Melde- und Steuerpflicht (Vgl. Pkt 1.1. und 1.2.).
- Auszahlung
Die Gesetzesänderung ist rückwirkend ab 1.1.2024 gültig. Sollten im Jahr 2024 Pauschalen oder Fahrtkosten ausbezahlt worden sein, müssen diese nicht mehr aufgerollt werden. Jedoch gilt ab Ausstellung dieses Schreibens, dass nur mehr das Freiwilligenpauschale zu den genannten Bedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten ausbezahlt werden kann.
Es wurden für die Buchhaltung neue Konten eingerichtet: Aufwandskonto 7525 „Freiwilligenpauschale groß“ und 7526 „Freiwilligenpauschale klein“. Dorthin sind die Freiwilligenpauschalen zu buchen und zu budgetieren.
Der Aufzeichnungspflicht kommen wir mit dem Abrechnungsformular nach. Diese gilt als Beleg und muss unbedingt in der Buchhaltung oder bei der Ein- und Ausgaben-Rechnung aufbewahrt werden.
Folgende Formulare stehen zur Auswahl (dieselben Formulare wie auf Pfarrebene)
Kleines Freiwilligenpauschale:
Großes Freiwilligenpauschale:
- Wichtiger Hinweis zu Höchstgrenzen für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten und Funktionen
Eine ehrenamtlich tätige Person darf von mehreren gemeinnützigen Rechtsträger:innen (kirchlichen oder nicht-kirchlichen) ein Freiwilligenpauschale beziehen.
Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als € 1.000,- jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem kleinen Freiwilligenpauschale vergütet werden.
Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als € 3.000,- jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem großen Freiwilligenpauschale vergütet werden.
Werden in einem Kalenderjahr von mehreren Rechtsträger:innen/Vereinen sowohl Tätigkeiten gemäß dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale steuerfrei bezogen, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,- steuerfrei im Kalenderjahr bezogen werden.
- Überlegungen zur Auszahlung des Freiwilligenpauschale in der Diözese Linz
Wir bitten – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben (Punkt 1) – folgendes zu bedenken:
- Anerkennung und Wertschätzung für Engagement gibt es nicht nur über Geld.
- Es soll vermieden werden, dass Pfarren, Pfarrgemeinden oder andere Einrichtungen über etwaige Auszahlungen zueinander in Konkurrenz treten. Nicht alle Pfarren und Pfarrgemeinden sind so finanzkräftig, dass eine Auszahlung überhaupt möglich ist.
- Es soll vermieden werden, dass über die Auszahlung eines Freiwilligenpauschales eine „Bewertung“ von verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten geschieht. Ehrenamtliche mit ihren Talenten und Fähigkeiten sind ein Schatz unserer Kirche. Punktuelle Mitarbeit verdient dabei genauso wie regelmäßiges Engagement hohe Wertschätzung.
- Die Ausbezahlung der Freiwilligenpauschalen muss einer Vergleichbarkeit der Ehrenämter untereinander standhalten.
2.1. Für die kirchlichen Ehrenämter auf Diözesanebene bedeutet das:
Das kleine Freiwilligenpauschale kann ausbezahlt werden für ehrenamtliche Mitglieder von Arbeitskreisen, Leitungsgremien der Katholischen Aktion (z. B. Vorstand der Katholischen Frauenbewegung), Diözesanausschuss der Katholischen Männerbewegung, Teilnehmer:innen bei Diözesanen Vernetzungstreffen und Entscheidungsgremien (Diözesanleitungskreis der Katholischen Jungschar, Plenum der Katholischen Jugend, Forum Ehrenamt, …), gewählte Mitglieder des Ehrenamtstrates, gewählte Mitglieder Bischöflicher Rat für das Ständige Diakonat, Mitarbeiter:innen bei Projektgruppen oder einzelne Aktionen und alle weiteren Ehrenämter und Freiwilligen.
Das große Freiwilligenpauschale kann ausbezahlt werden für ehrenamtliche SPIEGEL-Gruppenleiter:innen, Schulungsleiter:innen der Katholischen Aktion (z.B. Jungschar-Grundschulungs-Leitung) und Hospitationsbegleiter:innen in der Krisenseelsorge.
Für die ehrenamtlichen Vorsitzenden und ehrenamtliche Mitarbeitende auf Diözesanebene der KA und ihrer Gliederungen kommt grundsätzlich das kleine Freiwilligenpauschale zur Anwendung (Leitung von Gremien, Moderation, …). Sollte ein beträchtlicher Teil der tatsächlichen Tätigkeit darin bestehen, Schulungen anzuleiten, Workshops zu halten, Menschen anzuleiten, auszubilden und Kenntnisse zu vermitteln, kann für diese Tätigkeiten das große Freiwilligenpauschale bzw. die Mischform großes und kleines Freiwilligenpauschale angewendet werden (sofern sie nicht als Seelsorger:innen oder geistliche Assistent:innen angestellt sind – siehe unten). Zu beachten sind die Höchstgrenzen – siehe 1.4. e).
Da für den ehrenamtlichen Vorsitz in der Katholischen Aktion und ihren Gliederungen keine bestimmte Ausbildung oder Berufsqualifikation erforderlich ist, können auch Angestellte der Diözesanen Dienste zusätzlich zu ihrer beruflichen Tätigkeit ein Freiwilligenpauschale als ehrenamtliche Vorsitzende der Katholischen Aktion oder einer ihrer Gliederungen beziehen. Dies ist nur möglich, wenn sie im Rahmen des ehrenamtlichen KA-Vorsitzes keine pastoralen, theologischen und/oder pädagogischen Aufgaben haben, die sie hauptberuflich innerhalb der Diözesanen Dienste erfüllen. In den jeweiligen Gliederungen und Teams bzw. Fachbereichen werden die ehrenamtlichen Tätigkeitsbeschreibungen mit den Anstellungsvereinbarungen abgeglichen und die betroffenen Ehrenamtlichen über die Rechtslage informiert.
Hinweis zur Freiwilligenpauschale bei geistlichen Assistent:innen der Katholischen Aktion
- Geistlicher Assistent ist Priester:
In diesem Fall können Fahrtkosten und Spesen über die Formulare der Hauptamtlichen und über die Lohnverrechnung (auf die Kostenstelle der betreffenden Gliederung der Katholischen Aktion) abgerechnet werden. Bei Priestern gibt es keine Unterscheidung zwischen ehrenamtlicher und hauptamtlicher Tätigkeit.
- Geistliche Assistent:in ist hauptamtliche Seelsorger:in:
Wird die geistliche Assistenz der Gliederung der Katholischen Aktion im Rahmen der Anstellung und in der Dienstzeit wahrgenommen, sind Fahrtkosten- und Spesenabrechnung wie bei allen Hauptamtlichen zu handhaben.
Wird die geistliche Assistenz ehrenamtlich wahrgenommen, kann das Freiwilligenpauschale nicht in Anspruch genommen werden, weil für die geistliche Assistenz eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erforderlich ist, wie für die Tätigkeit als Seelsorger:in.
Handelt es sich nicht um eine Dienstreise, kann km-Geld sozialversicherungs- und steuer-pflichtig mit dem Gehalt auf die Kostenstelle der Gliederung der Katholischen Aktion ausbezahlt werden (ohne Zeiterfassung = keine Dienstreise).
2.2. Hinweis zur Höhe des Freiwilligenpauschales innerhalb der Diözese Linz:
Es gibt keine Vorgabe zur Höhe der Tagessätze von Seiten der Diözese. Die jeweiligen Fachbereichs- und Teamleitungen bzw. Kostenstellenverantwortlichen sind für die Vereinbarungen mit den Ehrenamtlichen und die Budgeterstellung verantwortlich. Wir weisen darauf hin, dass auf Ebene der Pfarrgemeinden und Pfarren eine Empfehlung für einen Jahresbetrag in der Höhe von € 210,- abgegeben wird – somit werden einzelne Ehrenamtsbereiche nicht finanziell besser bewertet als andere und gewährleistet, dass das Freiwilligenpauschale für die Pfarrgemeinden und Pfarren auch finanzierbar ist.
Die Leitungskonferenz der Diözese Linz
[1] Diese Regelung wird auch über die Diözesane Homepage zur Verfügung gestellt: FAQ-Seite der EA-Homepage.
[2] Vgl. auch: Merkmale der Freiwilligkeit laut Vereinsrecht: unangemessen niedriges Entgelt (vgl VereinsR, Rz 764); nicht die Erzielung von Einkünften steht im Vordergrund, sondern die Betätigung für den Rechtsträger und dessen begünstigten Zweck.
Informationen zum Freiwilligenpauschale zum Download
Formulare zur Aufzeichnung kleines Freiwilligenpauschale
Alle Formulare sind als Excel Dateien (.xlsx) zum Download verfügbar:
Formulare zur Aufzeichnung großes Freiwilligenpauschale
Alle Formulare sind als Excel Dateien (.xlsx) zum Download verfügbar:
Formulare zur Aufzeichnung SPIEGEL
Alle Formulare sind als Excel Dateien (.xlsx) zum Download verfügbar:
Monats Formular kleines Freiwilligenpauschale
Monats Formular großes Freiwilligenpauschale
Abrechnung Kirchenmusiker:innen
Freier Dienstvertrag Musiker:innen in Pfarren
FAQs Freiwilligenpauschale
Hier finden Sie einige der am häufigsten gestellten Fragen zum Freiwilligenpauschale zusammengefasst: