Neue Regelungen für Veranstaltungen
Dadurch ergeben sich auch Veränderungen für Veranstaltungen außerhalb der Gottesdienste. Diese fallen grundsätzlich in den staatlichen Regelungsbereich, jedoch hat Ordinariatskanzler Christoph Lauermann als Serviceleistung versucht, die wichtigsten Punkte auch im Hinblick auf die Pfarrarbeit zusammenzufassen.
Veranstaltungen außerhalb der Gottesdienste
Veranstaltungen außerhalb der Gottesdienste unterliegen den allgemeinen staatlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass derzeit Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze für bis zu 50 Personen möglich sind. Bei Veranstaltungen mit zugewiesenem Sitzplatz (Lesungen, Konzerte, etc.) sind bis zu 500 Teilnehmende zulässig. Für die Teilnehmenden gilt bis 18. Februar die 2G Pflicht, die voraussichtlich ab 19. Februar von einer 3G Pflicht abgelöst werden wird. In Innenräumen muss aus Präventionsgründen eine FFP2 Maske getragen werden. Ab 50 Personen müssen die Veranstaltungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden, ab 250 Personen bedürfen sie einer Bewilligung durch diese Behörden. Ab 50 Personen braucht es auch ein Covid-19 Präventionskonzept bzw. eine/n Präventionsbeauftragten.
Speisen und Getränke können an zugewiesenen Sitzplätzen konsumiert werden, wobei bei der Ausschank/Bar selbst niemand sitzen darf. Es gelten die Regeln für die Gastronomie.
Quelle: Kommunikationsbüro, 7.2.2022