Kompakte Informationen zu den Corona-Maßnahmen
Gottesdienste
Gottesdienste sind von den staatlichen Vorschriften Covid-19 Präventionsmaßnahmen ausgenommen. An deren Stelle treten für diesen Bereich die kirchlichen Vorschriften. Das ist einerseits die Rahmenordnung der Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste (aktuell in Fassung mit Wirksamkeit ab 13. November 2021), andererseits der Erlass des Diözesanbischofs über Detailbestimmungen zur Feier öffentlicher Gottesdienste in der Diözese Linz vom 12. November 2021. Wichtige Punkte daraus:
- Maskenpflicht für Mitfeiernde
- Desinfektion
- Mindestabstand von 1m zwischen haushaltsfremden Personen
- Reduktion des Gemeindegesangs
- 3G Nachweis für alle, die einen liturgischen Dienst übernehmen
Die Mitwirkung von Chören (bis zu 25 Personen: 2,5G-Nachweis; ab 26 Personen 2G-Nachweis) ist möglich. Bei Taufe, Firmung, Erstkommunion und Trauung kann die Verpflichtung zum Tragen einer Maske entfallen, wenn alle Mitfeiernden einen 2G Nachweis erbringen. Ansonsten ist die Teilnahme am Gottesdienst auch für Personen ohne 2G oder 3G Nachweis erlaubt.
Da auch das Requiem zu den Gottesdiensten zählt, besteht bei diesem keine Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten, wie diese sonst bei Begräbnissen (in Innenräumen) erforderlich ist. Für den Gottesdienst ist, wie in der Rahmenordnung festgehalten, ein pfarrlicher Willkommensdienst vorzusehen um auf die Bestimmungen hinzuweisen und für Fragen zur Verfügung zu stehen.
Veranstaltungen außerhalb der Gottesdienste
Veranstaltungen außerhalb der Gottesdienste unterliegen den allgemeinen Vorschriften. In Oberösterreich bedeutet das, dass derzeit (!) nur Veranstaltungen mit bis zu 25 Personen möglich sind, von denen alle (über 12jährigen) einen 2G-Nachweis erbringen müssen, wobei für den Pflichtschulbereich der sogenannte „Ninjapass“ einen gültigen 2G Nachweis darstellt. Auch Ehrenamtliche, die Gruppen leiten, müssen zur Zeit einen solchen 2G-Nachweis vorweisen können, da derzeit ja Ausgangsbeschränkungen gelten.
Sowohl von der Personenbeschränkung als auch vom 2G-Nachweis gibt es allerdings Ausnahmen. Im kirchlichen Zusammenhang sind vor allem Begräbnisse, die Tätigkeit von Organen juristischer Personen (PGR, FA Finanzen), Einrichtungen der Erwachsenenbildung, berufliche Zusammenkünfte und bestimmte Formen der Vereinstätigkeit zu nennen.
Pfarrgemeinderat und PGR-Fachausschuss Finanzen
In §13 (1) Nr.5 der 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist auch für Personen ohne 2G Nachweis die Teilnahme an unaufschiebbaren Zusammenkünften von Organen juristischer Personen zulässig. Das gilt auch für PGR und FA Finanzen. Ab 50 Personen müssen dann aber alle (!) FFP2 Maske tragen. Die Empfehlung des Bischöflichen Ordinariats ist, jedenfalls vorher einen Test (am besten PCR) zu machen.
In Innenräumen besteht – abgesehen von Privathaushalten – FFP2 Maskenpflicht, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Bei Adventmärkten ist die Konsumation von Speisen und Getränken untersagt, bei anderen Veranstaltungen müssen diesbezüglich die Regeln der Gastronomie (Essen und Trinken nur auf Sitzplätzen, Abstand zwischen Besuchergruppen, etc.) eingehalten werden.
Der Nikolausbesuch bei Familien ist möglich, wenn die Nikolaus-Darstellenden einen 2G Nachweis vorweisen können, dringend empfohlen wird ein zusätzlicher PCR Test, um das Risiko einer Verbreitung der Infektion zu minimieren. Ständig aktuelle Informationen zum Thema Nikolausbesuch: Infoseite der Jungschar.
Genauere Informationen zu den Bestimmungen für einzelne Themenfelder finden sie hier:
außerschulische Kinder- und Jugendarbeit: Corona-Seite der Jungschar
Chorgesang: Corona Seite des Kirchenmusikreferats
Erwachsenenbildung: Informationen zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen auf der Corona Seite des kbw