Neue Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zum Feiern öffentlicher Gottesdienste
Aufgrund deutlich gestiegener Infektionszahlen verschärft die Katholische Kirche ihre Corona-Regelungen.
Weiter verpflichtend bleibt bei öffentlichen Gottesdiensten die FFP2-Maske. Zusätzliche müssen aber alle, die einen liturgischen Dienst versehen, einen 3G-Nachweis erbringen. Die Maskenpflicht kann bei "Feiern aus einmaligem Anlass" wie Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Trauung entfallen, wenn eigens die 2G-Regel für alle vereinbart wird. Das sind die wichtigsten Änderungen der österreichweit ab Samstag, 13. November, geltenden Rahmenordnung der Bischofskonferenz, die bei ihrer Vollversammlung am Donnerstag beschlossen wurde.
Weil gemeinsames Singen und Sprechen wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier sind, unterliegen sie keiner Einschränkung. Bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen gilt freilich dabei die Maskenpflicht. Verschärfungen gibt es jedoch beim Chorgesang und bei den Chorproben: Sie sind bis zu 25 Personen nur mit einem 2,5G-Nachweis zulässig, ab 26 Personen ist ein 2G-Nachweis obligatorisch. Die Nachweise müssen bei der Chorleitung dokumentiert werden.
Covid-19 Prävention bei Veranstaltungen außerhalb des Gottesdiensts
Außerhalb des Gottesdienstes gelten die staatlichen Regeln, insbesondere die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung in der jeweils gültigen Fassung:
Diese sieht bei allen Veranstaltungen (Bibelkreise, Familienrunden ….. etc.) über 25 Personen eine 2G Pflicht vor. Bei Veranstaltungen unter 25 Personen ist diese nicht explizit angeordnet, trotzdem sind angemessene Präventionsmaßnahme dringend empfohlen. Eine Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung) ist ab 50 Teilnehmenden erforderlich, ab 250 Personen braucht es eine Bewilligung der Behörde. Gerade in Oberösterreich ist es aber nicht unwahrscheinlich, dass für Zusammenkünfte in Kürze strengere Regeln in Kraft gesetzt werden.
Besondere Bestimmungen z.B. für die Kinder- und Jugendarbeit finden sich auf der Homepage der Katholischen Jungschar. Für Kirchenchöre sei auf die Informationen des Referats für Kirchenmusik verwiesen. Bei Bildungsveranstaltungen gibt es Informationen des kbw.
Sitzungen von Pfarrgemeinderäten und FA Finanzen sind ohne Beschränkungen erlaubt, ab 50 Personen besteht in Innenräumen aber die Pflicht zum FFP2-Maskentragen. Erhöhte freiwillige Vorsichtsmaßnahmen sind aber auch bei diesen Sitzungen in jedem Fall ratsam.