Informationen zum Thema Umlaufbeschluss
Darin sind auch die sogenannten "Umlaufbeschlüsse" genannt, die bei unaufschiebbaren Themen im Finanzausschuss und im Pfarrgemeinderat angewandt werden, um handlungsfähig zu bleiben.
Als Beispiel nennt Abteilungsleiter Sebastian Hochradl Veränderungen bei Dienstverhältnissen der Pfarren, für die es gremiale Beschlüsse braucht.
Umlaufbeschlüsse sind statutarisch nicht beschrieben, aber "gelebte Praxis", wie Ordinariatskanzler Christoph Lauermann sagt.
Wie kommen Sie zu einem solchen Umlaufbeschluss?
"Es ist vom (geschäftsführenden) Vorsitzenden ein Abstimmungstext zu erstellen, welcher den Abstimmungsgegenstand umfassend erörtert. Allen Mitgliedern des Fachausschusses Finanzen und/oder des Pfarrgemeinderates ist ausreichend Zeit für die Willensbildung und Abstimmung einzuräumen. Ein Beschluss gilt dann als zustande gekommen, wenn innerhalb der gesetzten Frist mehr als 50 Prozent jener, die an der Abstimmung teilgenommen haben, dafür gestimmt haben.
Die Abgabe einer Stimme hat mit Ja, Nein oder mit Enthaltung zu erfolgen. Die Beifügung von Vorbehalten bei Ja-Stimmen (z.B. Ja, aber) ist nicht zulässig. Die Frist für die Abstimmung ist im Abstimmungstext zu erfassen." (Aussendung der Pfarrverwaltung vom 17. März 2020)