Steuern, Werbung und Werbeabgabe
Das ändert sich, wenn eine pfarrliche Publikation (Pfarrblätter, Festschriften, Chroniken, Programmhefte, ...) eine andere inhaltliche Ausrichtung hat und/oder wenn sie mehr als 10 Prozent der zur Verfügung stehenden Druckseiten für Werbung und Inserate zur Verfügung stellt (in einzelnen Ausgaben und im Jahr). Dann ist eine steuerliche Überprüfung unter diesen Aspekten unbedingt erforderlich.
Unabhängig von der sonstigen Steuerpflicht besteht bei diesen Publikationen die Verpflichtung zur Leistung einer Werbeabgabe.
Sie beträgt 5% des für die Veröffentlichung der Werbung eingenommenen Entgelts – aber nur, wenn die Bagatellgrenzen überschritten werden.
Hat die Pfarre Werbeeinnahmen von € 1.000,- oder weniger im Monat (dann beträgt die fünfprozentige monatliche Abgabe weniger als € 50,-), muss die Abgabe zum Fälligkeitstag zunächst nicht entrichtet werden. Werden im Laufe eines Jahres weniger als € 10.000,- eingenommen (bzw. die Werbeabgabe würde weniger als € 500,- betragen), dann muss weder eine Steuererklärung abgegeben noch die Abgabe entrichtet werden. Wurde in einzelnen Monaten Werbeabgabe abgeführt, im gesamten Jahr aber die Bagatellgrenze nicht erreicht, so können bisherige Einzahlungen im Rahmen der Jahresabgabenerklärung rückgefordert werden.
Wichtig: Neben der Werbung in Printmedien ist die Werbeabgabe auch bei Einnahmen aus Werbung auf Plakaten, Handzetteln, etc. oder bei Duldung der Benützung von Flächen und Räumen für Werbebotschaften (z.B. Plakat beim Pfarrfest) zu entrichten. Auch zur Berechnung der Bagatellgrenzen ist gesamte Abgabenpflicht zu berücksichtigen (das bedeutet alle Werbeeinnahmen aus Pfarrblattwerbung, Plakatflächen etc. werden zusammengezählt)!
Die Berechnung der Abgabenhöhe hat durch die Pfarre selbst zu erfolgen und ist jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Erscheinen des Mediums an das zuständige Finanzamt zu bezahlen. Zu beachten ist, dass bei all diesen Einnahmen aus Werbung auch die Pflicht zur Abgabe einer Jahresabgabenerklärung bis zum 31. März des Folgejahres besteht.