Impressum und Offenlegungspflicht
Impressum (gemäß § 24 Mediengesetz)
Notwendige Angaben auf jedem Medienwerk (wie Kirchenführer oder Pfarrblätter, die weniger als vier Mal im Kalenderjahr gedruckt erscheinen) sind:
- Name des Medieninhabers (Verlegers): Es kann nur eine physische oder juristische Person angegeben werden (z.B. Pfarre Linz St. Nikolaus). Diese Verantwortung kann an den Pfarrgemeinderat bzw. Fachausschuss Öffentlichkeitsarbeit delegiert werden.
- Verlagsort
- Name (Firma) des Herstellers, Herstellungsort
Zusätzlich müssen bei periodischen Medienwerken (= wenigstens vier Mal im Kalenderjahr gedruckt erscheinende Medien) angegeben werden:
- Anschrift der Redaktion
- Name und Anschrift des Herausgebers
Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so muss dort auch angeführt sein, auf welcher Seite sich das Impressum befindet. Bei jedem Medienwerk trifft die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums den Medieninhaber.
BEISPIEL: Medieninhaber: Pfarre Linz St. Nikolaus, Herausgeber und Redaktion: Pfarre Linz St. Nikolaus, Bachlehnerweg 5, 4020 Linz. Hersteller: Druckerei Printi. Verlags- und Herstellungsort: Linz.
Zu beachten ist, dass auch für wiederkehrende elektronische Medien eine Impressumspflicht besteht.
Offenlegungspflicht (gemäß § 25 Mediengesetz):
Die Offenlegungspflicht betrifft gedruckte periodische und elektronische periodische Medien (Pfarrblatt, Verkündzettel, Website, Newsletter...). Bei diesen sind in jeder Ausgabe im Anschluss an das Impressum zusätzlich anzugeben:
- das vertretungsbefugte Organ des Medieninhabers (meist der Pfarrer) und die Besitzverhältnisse an diesem Medium. Bei periodischen Medien aus dem kirchlichen Raum reicht der Hinweis „Alleininhaber“.
- eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums
BEISPIEL: Inhaber: Pfarre Hall St. Nikolaus (Alleininhaber), vertretungsbefugtes Organ: Pfarrer XY. Kommunikationsorgan der Pfarre Linz Nikolaus.
Wann immer Zweifel bestehen, welche Angaben das Impressum bzw. die Offenlegung enthalten muss, empfiehlt es sich, eher zu viel als zu wenig anzuführen. Detaillierte Informationen und viele Beispiele bietet die Übersicht „Impressum, Offenlegung und Pflichtexemplar-Recht“.