Auflösung der Ehe bei Nichtvollzug
Wie und wo wird ein Verfahren wegen Nichtvollzugs eingeleitet?
Um ein Nichtvollzugsverfahren einzuleiten, können sich nur die beiden Ehepartner oder einer von ihnen mit einem Ansuchen an den Papst wenden. Dieser Ersuchen wird beim zuständigen Diözesanbischof eingereicht, das ist der Bischof, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat (can. 1699 § 1 CIC). Der Bischof ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen und, wenn er Anhaltspunkte für die Tatsache des Nichtvollzuges erkennt, die Beweisaufnahme anzuordnen. Die Beweiserhebung wird vom Diözesangericht durchgeführt.
Nach Abschluss der Beweiserhebung werden alle Akten zusammen mit dem Bericht des Untersuchungsführenden und einer Stellungnahme des Bischofs an das Gericht der Rota Romana (Vatikan) weitergeleitet, die den Fall prüft und dem Papst vorlegt. Bei positiver Erledigung gewährt der Papst die Erlaubnis zur neuerlichen Eheschließung ("Dispens"). Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.
Wie lange dauert ein Nichtvollzugsverfahren?
Die Beweiserhebung in der zuständigen Diözese dauert in der Regel ca. 6 Monate. Die Prüfung durch die Rota Romana dauert im Normalfall etwa 3-6 Monate.
Was kostet ein Nichtvollzugsverfahren?
Die Verfahrenskosten des Diözesangerichtes sind im Normal falls etwas geringer als bei einem Ehenichtigkeitsverfahren (200,- €) und werden auf begründeten Antrag meist reduziert.
Die Gebühren für die Bearbeitung durch die Rota Romana im Vatikan belaufen sich auf ca. 800,- €
Welche Folgen hat die Entscheidung des Papstes?
Durch die Dispens des Papstes wird die Ehe gelöst und die Partner haben die Möglichkeit einer kirchlichen Wiederverheiratung unter den üblichen Voraussetzungen.