Eine Ehe unter Getauften oder zwischen einem Getauften und einem Nichtgetauften kann vom Papst aus gerechtem Grund und auf Antrag beider Partner oder auch nur eines Partners, selbst wenn der andere nicht einverstanden ist, gelöst werden, wenn sie nicht vollzogen wurde (can. 1142 CIC; can. 1697 CIC).
Unter Nichtvollzug versteht man die Tatsache, dass während der gesamten Ehezeit zwischen den Ehegatten kein geschlechtlicher Akt stattgefunden hat.