Donnerstag 21. November 2024

 

  • Wenn bei der Eheschließung unberücksichtigt ein Ehehindernis vorgelegen hat.
  • Wenn bei der Eheschließung bewusste Willensmängel von einem oder beiden Partnern bestanden haben - sei es dass die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war (massive Furcht bzw. Zwang), sei es dass man eine Ehe nicht mit all den Aspekten schließen wollte, die nach Auffassung der kath. Kirche zum Wesen der Ehe unabdingbar dazugehören (Unauflöslichkeit, Treuepflicht, Bereitschaft zum Kind).
  • Wenn die Brautleute aus psychischen Gründen zur Führung einer Ehe als Lebens- und Liebesgemeinschaft unfähig sind (Eheführungsunvermögen) oder nicht über die entsprechende Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Ehe verfügten (Ehevertragsunfähigkeit); denn niemand kann sich zu etwas verpflichten, zu dem er nicht befähigt ist bzw. das er nicht hinreichend erkennen, nicht frei wollen oder in den Folgen abschätzen kann.
  • Wenn bei der Eheschließung ein gravierender Formfehler unterlaufen ist.
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