Bischofsvikare sind Stellvertreter des Diözesanbischofs zur Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben bezüglich eines personal, territorial oder funktional bzw. kategorial umschriebenen Bereichs. Er untersteht diesbezüglich nicht dem Generalvikar. Er wird vom Diözesanbischof für eine bestimmte Zeit frei ernannt, kann aber jederzeit von ihm abberufen werden.