1 Geltungsbereich
- Dieses Dekret regelt nebenberufliche kirchenmusikalische Tätigkeiten in Leitungsverantwortung[1] zur musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten und ihrer Vorbereitung im pastoral-liturgischen Kontext.
- Hauptamtliche Anstellungen[2] werden im Rahmen der für diözesane Angestellte geltenden Bestimmungen geregelt (Kollektivvertrag der Diözese Linz).
- Die finanzielle Vergütung von Solist:innen und Instrumentalist:innen wird in dieser Verordnung nicht berücksichtigt, ebensowenig Honorare für Musizierende bei (Kirchen-) Konzerten.
- Von dieser Regelung nicht umfasst ist die ehrenamtliche Tätigkeit von Musikerinnen und Musikern.
- 2 Kriterien für die Abgeltung
- Die Abgeltung erfolgt abgestuft nach der unterschiedlichen fachlichen Ausbildung der Musizierenden. Die Einstufung eines Kirchenmusikers/einer Kirchenmusikerin erfolgt aufgrund der nachgewiesenen Qualifikationen bzw. aufgrund eines Gutachtens der zuständigen diözesanen Kirchenmusikkommission.
- Bezüglich der fachlichen Ausbildung werden Chorleiter:innen und Organist:innen in folgende Gruppen unterschieden:
- A: Abschluss eines Universitätsstudiums aus Kirchenmusik (Masterstudium)
- B: Nachweis einer höheren kirchenmusikalischen Ausbildung (Bakkalaureatsstudium, Abschluss der Aufbaustufe an einem Konservatorium für Kirchenmusik)
- C: Nachweis einer kirchenmusikalischen Grundausbildung laut österreichischer Prüfungsordnung (Abschluss der Grundstufe an einem Konservatorium für Kirchenmusik)
- D: Ohne Prüfungsnachweis
- Pianist:innen und Gitarrist:innen werden in der Gruppe D eingestuft. Eine höhere Einstufung in der Gruppe C ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung für die Einstufung in der Gruppe C ist der Abschluss des Studienzweiges „Neues Geistliches Lied (NGL)“ an einem Diözesankonservatorium oder der Abschluss eines gleichwertigen diözesanen Lehrgangs, in jedem Fall aber der Nachweis von Kenntnissen in jenen Kernkompetenzen, die gesamtösterreichisch definiert werden (siehe Anhang).
- Generell können Musiker:innen auch aus anderen Fachgebieten (beispielsweise Musikerziehung, Gesang, Instrumentalstudium Orgel) aufgrund erworbener kirchenmusikalischer Praxis und Fähigkeiten eine höhere Einstufung im Entgelt-Schema beantragen. Zuständig dafür ist die diözesane Kirchenmusikkommission, ein Antrag dazu kann über das Kirchenmusikreferat der Diözese gestellt werden.
- Die Abgeltung beträgt für die in §2 definierten Gruppen
Gruppe A
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€ 36,-
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Gruppe B
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€ 30,-
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Gruppe C
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€ 24,-
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Gruppe D
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€ 18,-
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- Die Sätze gelten für sämtliche kirchenmusikalischen Leitungsdienste bei liturgischen Feiern unabhängig von ihrer Dauer und für Probentätigkeit bis zu 90 Minuten. Darüber hinaus fällt aliquot der jeweilige Stundensatz an.
- Sofern bei Trauungen und Begräbnissen die Musik von der Pfarre beauftragt wird, ist die Abgeltung gesondert zu regeln, ebenso die Abgeltung bei Sonderwünschen, die mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind.
(4) Die angeführten Beträge werden jährlich im Nachhinein gemäß der Valorisierung der Gehaltstabelle im Kollektivvertrag der Diözese Linz angepasst (prozentuelle Anpassung ohne Berücksichtigung von Fixbeträgen; auf 0,10 € aufgerundet). Die Anpassung erfolgt durch das Kirchenmusikreferat in Abstimmung mit dem Fachbereich Personalverwaltung und Dienstrecht der Diözesanen Dienste.
Abweichend von §3 kann für Tätigkeiten während eines längeren Zeitraums eine pauschale Abgeltung vereinbart werden.
Musizierende, die außerhalb der Pfarrteilgemeinde wohnen, in der sie musizieren, haben Anspruch auf Fahrtkostenersatz gem. § 38 Kollektivvertrag der Diözese Linz. Es ist ein Fahrtenbuch oder eine vergleichbare Aufzeichnung zu führen.
- Unabhängig von nebenberuflicher, haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit benötigen die Musizierenden eine angemessene Grundausstattung hinsichtlich des Sachaufwands (beispielsweise Probenraum, Noten).
- Die Förderung der kirchenmusikalischen Weiterbildung wird im Sinne der Qualitätssicherung nachdrücklich empfohlen.
Dieses Dekret tritt mit 1. März 2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinien für die Besoldung der Kirchenmusiker, LDBl. 157/4, 2011, Art. 40.