Beschluss: Finanzen des Dekanates
- Allgemeiner Dekanatsaufwand (z.B. Sekretariat, Porto, anteilige Personalkosten usw.): Der Dechant hebt einen Betrag ein, der sich nach einer genauen Bedarfserhebung ergibt. Dieser Betrag wird durch die Katholikenzahl des Dekanates dividiert (=Kopfquote) und mit der Katholikenzahl der Pfarre multipliziert. Den so errechneten Betrag zahlt die Pfarre an das Dekanat.
- Besondere Projekte und pastorale Einrichtungen (z.B. Eheberatung, Dekanatsjugendleiter/In, Seminare usw.): Vor der Einführung eines solchen Projektes muß der Dekanatsrat darüber befinden, ob es notwendig ist, und wie es finanziert wird. Auch sollen bestehende Einrichtungen von Zeit zu Zeit auf ihre weiterbestehende Wichtigkeit und mögliche Absicherung vom Dekanatsrat überprüft werden. Zu einem solchen Beschluß ist eine ¾-Mehrheit notwendig. Diese Entscheidung ist verbindlich für alle Pfarren des Dekanates, soweit nicht von vornherein ein solches Projekt nur auf einige Pfarren beschränkt ist und von diesen die Finanzierung gewährleistet wird.
- Verpflichtung zur Finanzierung: Jede Pfarre ist verpflichtet, den errechneten Beitrag (Pkt. 1 u.2) zu bezahlen. Sollte eine Pfarre trotz zweimaliger Aufforderung sich weigern, diesen Betrag an das Dekanat zu entrichten, ist der Dechant berechtigt, nach Rücksprache mit dem Generalvikar von der Diözesanfinanzkammer den ausständigen Betrag aus dem pfarrlichen Kirchenbeitragsanteil einzufordern. Gegen diese Entscheidung kann bei der Schlichtungs- und Schiedsstelle der Diözese Berufung eingelegt werden.
- Abrechnung und Prüfung: Der Dechant legt jedes Jahr die Abrechnung dem Dekanatsrat zur Kenntnisnahme vor.