
Hier findest du Informationen zum Rechtlichem bei Gruppenstunden und Sommerlagern. Einersteits erfährst du Genaueres über die Aufsichtpflicht (z.B.: Wo beginnt und endet meine Aufsichtspflicht als Gruppenleiter*in?), andererseits werden hier mögliche Fragen zur Versicherung beantwortet (z.B.: Wer ist eigentlich versichert? Was mache ich als Gruppenleiter*in, wenn bei ein Ball beim Spielen ein Fenster einschlägt?).
Bei konkreten Fragen oder Anliegen kannst du dich gerne im Jungscharbüro oder gleich direkt bei der Kirchenversicherung Oberösterreich melden.
Aufsichtspflicht
Bis zum 18. Geburtstag sind die Eltern für die Kinder aufsichtspflichtig. Die Aufsichtspflicht ist die vom Gesetz vorgeschriebene Pflicht, bestimmte Personen (besonders Minderjährige) oder Sachen zu beaufsichtigen. In Gruppenstunden wird diese Aufsichtspflicht auf die Gruppenleitenden übertragen.
Inwiefern ein Kind beaufsichtigt werden muss, ist abhängig vom Alter und der Reife des Kindes sowie von der konkreten Situation (= Aufsichtspflicht kann unterschiedlich aussehen!).
Grundsätzlich haben aufsichtspflichtige Personen dafür zu sorgen, dass Kinder selbst nicht zu Schaden kommen und dass keinen anderen Personen Schaden zugefügt wird.
Der zeitliche Umfang für die Aufsichtspflicht in der Jungschar/ bei den Minis ist nach Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten (z.B.: am Beginn des Sommerlagers) unterschiedlich.
Ansonsten wird der Rahmen nach „Ortsüblichkeit“ vereinbart und beginnt meist mit dem Eintreffen zur Gruppenstunde und endet mit dem Abholen von der Gruppenstunde. Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten ist hier wichtig.
Aufsichtspflicht gilt auch in der Nacht (z.B.: am Sommerlager)!
Es braucht allerdings keine ständige Überwachung des Kindes. Wichtig ist, zu wissen, wo sich das Kind aufhält und was es macht, sodass man im Ernstfall einschreiten und das Kind beschützen kann.
Ab wann ist man in der Jungschar aufsichtspflichtig?
Vorgaben der KJS Linz: grundsätzlich ab 16 Jahren; ab 15 Jahren (wenn es eine Begleitung im 1. Jahr gibt); bei Aktionen (z.B.: Ausflug, Lager, etc.) sollte man 18 Jahre alt sein
Wichtig ist, dass die Eltern und die Organisation die Gruppenleiter*innen als geeignet und zuverlässig erachten!
Wie groß darf eine Kindergruppe sein?
Grundsätzlich gibt es hier keine einheitlichen Vorgaben (abhängig von Alter, Reife, Gefahren, etc.). Generell sollten es jedoch nur so viele Kinder sein, dass die Aufsichtspflicht gut umgesetzt werden kann.
Empfehlung der Jungschar: Ab neun Kindern braucht es eine weitere aufsichtspflichtige Person.
Jugendschutzgesetz
Wir beziehen uns immer auf das Jugendschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes, zum Beispiel bei Themen wie Alkohol- und Nikotinkonsum, Social Media oder dem Ausgehen bei Nacht. Das Jugendschutzgesetz kann man auch als Broschüre bestellen.
Ein paar wichtige Tipps
Fotos, Videos
Fotos und Videos dürfen nur mit der Zustimmung der Person auf dem Bildmaterial, der Zustimmung einer erziehungsberechtigen Person (wenn das Kind unter 18 Jahre alt ist) und der Zustimmung der fotografierenden Person veröffentlicht werden. Am besten eignet sich hierfür eine Unterschrift als Zustimmung für die Veröffentlichung des Bildmaterials.
Datenschutzgrundverordnung
Es braucht ein Unterschreiben eines Datenschutzblattes der Gruppenleitenden in der Pfarre. Auch von den Kindern muss man sich das Einverständnis für die Datenspeicherung einholen. Ein sorgfältiger Umgang mit personenbezogenen Daten ist wichtig. Die Daten sollten gelöscht werden, sobald diese nicht mehr genutzt werden. Auch hierfür gibt es Informationsblätter, die von Kindern und Erziehungsberechtigten am Anfang eines Jungscharjahres unterschrieben werden sollten.
Hilfreiche Tipps – allgemein
- Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Besetzung von Betreuungsteams mit mehreren Geschlechtern. Die Empfehlung ist aber, Männer, Frauen oder diverse Personen im Team zu haben, gerade für sensible Themen mit den Kindern.
- Es gibt keine gesetzliche Vorgabe zum Schlafen der Kinder in getrennten Zimmern. Trotzdem empfehlen wir in der Jungschar eine Trennung der Geschlechter im Schlafraum. Hier ist aber auch ein sensibler Umgang mit der Thematik und den Erfordernissen der Situation gefragt.
- Man kann das Handy, Alkohol, etc. am Lager abnehmen. Dies muss allerdings gut mit den Kindern, den Erziehungsberechtigten und dem Team abgesprochen werden.
- Kinder bewusst ängstigen (Mutproben, Geistergeschichten, Überfälle, etc.) bildet einen strafbaren Tatbestand!
- Das gesetzliche Verbot, Medikamente zu verabreichen, gilt nicht ausdrücklich für die Jungschar. Man sollte sich wichtige Infos über die Kinder einholen (Allergien/Unverträglichkeiten, Notfalltelefonnummer, Zeckenimpfung, Schwimmer*in). In jedem Fall braucht es eine Absprache mit den Erziehungsberechtigten (Diese sind vor der Verabreichung zu informieren!).
- Kinder können im Privatauto mit Einverständnis der Eltern (am besten schriftlich) mitgenommen werden. Wichtig ist eine ausreichende Sicherung: Gurt, Kindersitz (muss für das jeweilige Auto zugelassen sein).
- Lagerfeuer im Wald und in Waldnähe sind grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme ist bei schriftlicher Erlaubnis des Waldeigentümers bzw. Bewilligung der Behörde für ständige Lagerplätze möglich. In jedem Fall muss bei der Gemeinde bzw. Feuerwehr angefragt werden (dann ist man auf der sicheren Seite).
- Verhalten im Straßenverkehr: Gruppenleiter*innen sind die Lotsen bei Straßenüberquerung; Fußgänger*innen (allein oder in der Gruppe) müssen auf Gehsteigen oder Gehwegen gehen.
Hilfreiche Tipps – Wandertag
- Strecke vorher abgehen
- Erste-Hilfe-Paket, Regenschutz und gutes Schuhwerk einpacken
- mit Küche absprechen: Getränke, Lunchpakete
- Raststationen einplanen, ev. Spiele und in der Gruppe zusammenbleiben
- GL, der/die mit Auto abrufbar zur Verfügung steht
- sich an der langsamsten Person der Gruppe orientieren
Hilfreiche Tipps – Badetag
- Erlaubnis der Eltern einholen und über die Schwimmfähigkeiten der Kinder Bescheid wissen
- Baderegeln einhalten
- Gewässer auf Badetauglichkeit prüfen
- Absprache mit Freibad/Bademeister
- Wassertiefe: einen Bereich vereinbaren
- Überblick beim Becken/See
- Sonnenschutz: Kappe, Creme, Schatten
- Kaltes Wasser – kurze Badezeit
- Ist ein Helfer- oder Retter-Schwimmschein als Aufsichtspflicht zu erbringen? Hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung bzw. Vorschrift. Aufsichtspersonen sollten aber über eine sogenannte „Rettungsfähigkeit“ verfügen. Letztlich ist der Maßstab der fachlichen Qualifikation von Betreuer*innen immer abhängig von der Beurteilung des Einzelfalles. Ein Helfer- oder Retter-Schwimmschein wird sehr stark empfohlen! Beachte, dass gut schwimmen können nicht gleich 'Rettungsfähig' bedeutet.
Versicherung
In den Gruppenstunden, auf Lager oder bei anderen Jungscharveranstaltungen kann es zu Unfällen kommen. Oder es entstehen Sachschäden, für die Gruppenleiter*innen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verantwortung gezogen werden können. Für diese Fälle sind alle pfarrlichen Mitarbeiter*innen, also auch Gruppenleiter*innen (ehrenamtliche Mitarbeiter*innen), versichert.
Wer ist versichert?
- Der / die Gruppenleiter*in ist versichert gegenüber Ansprüchen, die an ihn / sie aufgrund seiner / ihrer Tätigkeit als Gruppenleiter*in gestellt werden. Der Schutz erstreckt sich auch auf Ministrant*innenbegleiter*innen, Begleitpersonen bei der Sternsingeraktion und bei der Unfallversicherung auch auf Ministrant*innen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
- Die Versicherung ist für den / die Gruppenleiter*in abgeschlossen, nicht für das Kind. Kinder sind im Regelfall bei ihren Eltern mitversichert.
Was ist versichert?
Haftpflichtversicherung:
Schadenersatzverpflichtungen, die dem / der Gruppenleiter*in wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines daraus abgeleiteten Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
Das beinhaltet:
- Die Erfüllung / Zahlung gerechtfertigter Forderungen Dritter durch das Verschulden des / der Gruppenleiter*in.
- Die Abwehr unberechtigter Forderungen.
Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit gegenüber dem geschädigten Dritten begangenen vorsätzlichen, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen.
Unfallversicherung:
Die versicherte Person erleidet durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung. Folgende Versicherungsfälle sind abgedeckt:
- Dauernde Invalidität: Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Versicherungssumme: € 80.000,-, für MinistrantInnen € 15.000,-
- Unfalltod: Innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an tritt der Tod als Folge des Unfalls ein. Versicherungssumme: € 10.000,-, für MinistrantInnen € 4.000,-
- Bergungskosten: Die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächst befahrbaren Straße oder bis zum Unfallort nächstgelegenen Spital. Versicherungssumme: € 5.000,- (inkl. Hubschrauberbergung) für alle Versicherten.
Kaskoversicherung für Autos:
Diese Versicherung muss jede Pfarre extra abschließen. Bitte fragt in eurer Pfarre nach, ob eine MitarbeiterInnen Kaskoversicherung abgeschlossen wurde. Genauere Infos zu dieser Versicherung findet ihr auf der Website www.kirchenversicherung.at unter dem Punkt „Infodateien“.
Was tun, wenn etwas passiert ist?
Die Schadensabwicklung verläuft wie folgt:
1) Schadensmeldung schreiben: Die Formulare für die Schadensmeldung gibt es auf der Website www.kirchenversicherung.at unter dem Punkt „Schadensmeldung“ zum Herunterladen. Für Haftpflicht und Unfallversicherung gibt es verschiedene Formulare. Das Formular bitte vollständig ausfüllen. Weiters braucht Ihr eine Kostenschätzung oder eine Rechnung des beglichenen Schadens.
2) Nach der Prüfung durch die Versicherung wird das Geld nach einem positiven Bescheid überwiesen. Ansonsten kommt es zu einem negativen Bescheid direkt an den Absender mit dementsprechender Begründung.
3) Ein detailliertes Leistungsverzeichnis der Versicherungen findest du auf der Website www.kirchenversicherung.at unter dem Punkt „Infodateien“.
4) Bei Fragen zum Versicherungsschutz bitte einfach im Jungscharbüro melden.