Auf der Grundlage der Ordnung für die kirchlichen Archive Österreichs (KAO-Ö 2021, § 8 Abs. 1).
- Benützer*innen des Diözesanarchivs Linz müssen ihre Identität nachweisen und die Bestimmungen der Benützungsordnung durch Unterschrift als verbindlich anerkennen.
- Benützer*innen haben ihre Forschungsziele bekanntzugeben. Archivar*innen können nur beraten, die Bearbeitung der Archivalien ist von den Benützer*innen selbst zu leisten. Die dafür notwendigen Kenntnisse (v. a. Schriftkunde, Sprache) werden vorausgesetzt.
- Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Bestände ist ausnahmslos im Benützerraum unter Aufsicht des Archivpersonals gegeben. Ein Betreten der Speicherräume ist nicht gestattet. Entlehnungen von Archivalien an Privatpersonen sind ausgeschlossen. Entlehnungen an andere Archive, sonstige wissenschaftliche Einrichtungen, Museen oder für Ausstellungen sind in besonderen Fällen möglich und bedürfen vertraglicher Vereinbarungen (Leihvertrag).
- Es werden nur geordnete Archivalien und solche ausgegeben, deren Erhaltungszustand eine Nutzung erlaubt. Ferner werden nur Archivalien bereitgestellt, die nicht mehr unter die archivische Schutzfrist (= 30 Jahre nach Aktenschluss bzw. bei personenbezogenen Daten nach dem Tod der Betroffenen oder 110 Jahre nach der Geburt, s. KAO-Ö, § 9) oder unter sonstige Schutzbestimmungen fallen. Sondergenehmigungen und Schutzfristverkürzungen sind in begründeten Fällen möglich. Der Antrag hierzu ist bei der Leitung des Archivs schriftlich einzubringen.
- Benützer*innen verpflichten sich, die vorgelegten Archivalien mit größter Sorgfalt zu behandeln, in der vorhandenen Ordnung zu belassen und bei Rückgabe wieder ordnungsgemäß in die beschrifteten Schachteln bzw. Mappen einzureihen. Es ist streng untersagt, Vermerke etc. anzubringen, Archivalien als Schreibunterlage zu verwenden und geöffnete Archivalien oder Bücher aufeinanderzulegen. Für schriftliche Aufzeichnungen sind ausschließlich Bleistifte zu verwenden. Im Benützerraum können Notebooks u. a. elektronische Geräte benützt werden.
- Die Anfertigung von Fotokopien/Scans ist in beschränktem Ausmaß möglich, sofern der Erhaltungszustand der Archivalien dies zulässt (Kosten vgl. Gebührenordnung). Fotokopien von Urkunden und Akten mit Siegelabdrücken sowie aus gebundenen Archivalien sind grundsätzlich verboten; dies gilt auch für Archivalien, die nur mit Sondergenehmigung benutzt werden dürfen. Bei gebundenen Archivalien besteht die Möglichkeit, die Anfertigung von Scans kostenpflichtig in Auftrag zu geben. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das selbstständige Fotografieren mit digitalen Geräten ist nur nach Rücksprache möglich.
- Die Ausgabe der Archivalien erfolgt nach Vorbestellung; die Anzahl der gleichzeitig auszugebenden Einheiten ist beschränkt. Archivalien, die online zugänglich sind, werden grundsätzlich nicht ausgegeben. Es wird gebeten, beim Verlassen des Benützerraums das Ende der Bearbeitung bekanntzugeben. Wird die Arbeit lediglich unterbrochen, so kann dies mit Angabe einer Bereitstellungsfrist mitgeteilt werden.
- Bei Veröffentlichungen besteht die Verpflichtung, die aus den Beständen des Archivs verwendeten Archivalien zu zitieren (DAL, Bestand, Schachtel, Faszikel, Akt/Seite bzw. “AT-DAL Signatur”). Editionen und Reproduktionen von Archivgut sind genehmigungspflichtig. Bei Veröffentlichung oder Vervielfältigung von Forschungsergebnissen, die aus Beständen des Archivs gewonnen werden, ist dem Diözesanarchiv unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar zu übermitteln. Dies gilt auch für ungedruckte wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten.
- Benützer*innen verpflichteten sich, die einschlägigen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, der Datenschutz-Grundverordnung und des Urheberrechtes zu beachten, und erklären mit ihrer Unterschrift, bei der Publikation von Forschungsergebnissen, die auf den zur Einsicht vorgelegten Materialien basieren, keine geschützten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen haben Benützer*innen selbst zu vertreten.
- Verstöße gegen diese Ordnung können die sofortige Ausschließung von der weiteren Benützung zur Folge haben.