Mittwoch 20. November 2024
Diözesanarchiv

Gebührenordnung

Vgl. Linzer Diözesanblatt, CXLIV. Jahrgang 2. April 1998 Nr. 3a

1. Allgemeines

Die persönliche Benutzung von Archivalien im Diözesanarchiv ist grundsätzlich gebührenfrei. Die Benutzung von Matriken(Kirchliche Matriken, Altmatriken) ist gesondert geregelt. Für den Einsatz von elektronischen Datenerfassungsgeräten (Notebooks) durch den Benützer wird bis auf weiteres kein Betriebskostenpauschale in Rechnung gestellt.

 

2. Schriftliche und mündliche Anfragen

Die Beantwortung nichtamtlicher schriftlicher oder mündlicher Anfragen erfolgt nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten des Archivs. Dafür können Gebühren verrechnet werden. Der Anfragesteller wird in diesem Fall vor Durchführung der Recherche über die voraussichtlichen Kosten der Nachforschungen informiert. Als Berechnungsgrundlage gilt der aliquote Personalkostenaufwand. Diese Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Nachforschungen fällig. Die Durchführung der Nachforschungen kann von einer Vorauszahlung der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Das Archiv kann dem Anfragesteller zusätzlich alle anfallenden Auslagen (z. B. Postgebühren, Bankspesen, Versicherungsauslagen) in Rechnung stellen.

 

3. Fotokopien

Auf Antrag des Benützers können von Archivalien, sofern es deren Erhaltungszustand zuläßt und die Besorgung der anderen Aufgaben des Archivs es erlaubt, durch das Archivpersonal Fotokopien in beschränktem Ausmaß angefertigt werden (sh. Rahmenordnung für Benützung). Die Preise für Fotokopien setzen sich aus den Selbstkosten des Archivs sowie aus der Entschädigung für den erforderlichen Manipulationsaufwand zusammen. Dies gilt auch für die Anfertigung von Readerprinter Kopien von Archivmikrofilmen. Im einzelnen gelten derzeit folgende Preise:

Kopie:

Format DIN A 4: € 0,25

Format DIN A 3: € 0,50;

 

4. Fotos

Das Anfertigen von Fotos (Reproduktionen von Archivalien und Fotos aus dem

Bildarchiv) durch den Benützer ist nur mit Erlaubnis der Archivleitung gestattet.

a) Reproduktionen von Archivalien

Bei Reproduktionen von Archivalien durch den Benützer verbleibt das Verwertungsrecht beim Archiv. Für die Bereitstellung ist ein Belegexemplar dem Archiv zu übergeben.

b) Reproduktionen von Fotos aus dem Bildarchiv

Bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Reproduktionen aus den Fotosammlungen des Archivs ist die Beachtung allfällig bestehender Schutzrechte nach Urheberrechtsgesetz durch Unterfertigung einer Verpflichtungserklärung (Fotorevers) zu bestätigen. Für die Bereitstellung ist ein Belegexemplar dem Archiv zu übergeben. Die Kostensätze für Fotos, die vom Archiv nach Maßgabe seiner Möglichkeiten für den Benützer angefertigt werden, setzen sich aus den Gestehungskosten sowie einer Entschädigung für den erforderlichen Manipulationsaufwand zusammen. Das Negativ verbleibt dem Diözesanarchiv. Im einzelnen gelten folgende Kostensätze

(Stand 2005):

Format Farbe Schwarz-Weiß

9x13 € 5,- € 4,25

10x15 € 6,50 € 5,80

13x18 € 8,70 € 7,25

20x30 € 10,90 € 8,70

Dia € 7,25

Bei Neuaufnahmen wird ein Zuschlag von

je € 14,50 verrechnet.

 

5. Veröffentlichungen

Für Publikationen wird zusätzlich zu den Fotokosten eine Veröffentlichungsgebühr eingehoben. Bei wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder volksbildnerischenPublikationen und bei Veröffentlichungen, die dem Interesse der Kirche dienen, kannvon der Einhebung einer Veröffentlichungsgebühr abgesehen werden. Für Veröffentlichungen von SW-Abbildungen/Farbabbildungen werden € 29,-/58,- berechnet. Diese Gebühren gelten jeweils nur für eine Auflage. Für jede weitere Auflage sind die Gebühren für die Nutzungsrechte neuerlich zu bezahlen. Für Veröffentlichungen von SW-Abbildungen/Farbabbildungen in elektronischen Medien werden € 180,-/290,- berechnet.

 

6. Transkriptionen und Übersetzungen
Für die Archivbenützung wird vorausgesetzt, daß der Benützer die Archivalien
selbst lesen kann. Das Archivpersonal ist nicht verpflichtet, abgesehen von allgemeinen Hilfestellungen, dem Benützer aus den Archivalien vorzulesen, zu übersetzen oder zu transkribieren. Werden Transkriptionen oder Übersetzungen vom Archiv selbst durchgeführt, so wird pro halber Stunde Zeitaufwand einer wissenschaftlichen Fachkraft ein Betrag in der Höhe der anfallenden Personalkosten in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf Anfertigung von Transskriptionen oder Übersetzungen bestehtnicht.

 

7. Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt als Ausführungsbestimmung
zur „Archivordnung“ (§ 6, Linzer Diözesanblatt, CXLIV. Jahrgang 2. April 1998 Nr. 3a) in Kraft und ist bis auf Widerruf gültig. Eine analoge Handhabung der Gebührenordnung gilt für die Pfarrarchive bzw. wird den überdiözesanen Einrichtungen empfohlen.

 

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