Die Matrikeneinsicht unterliegt neben den
- kirchlichen Vorschriften (Archivordnung 2021) auch den
- Bestimmungen des Personenstandsgesetzes (BGBl 16/2013).
Die Originalmatriken reichen in OÖ. z. T. bis ins 16. Jahrhundert zurück und werden in den Pfarren verwahrt. Als "kirchliche Matriken" gelten die pfarrlichen Matriken vor 1784 und nach 1938; die von 1784 bis 1938 auch im staatlichen Auftrag (Patent v. 20. Februar 1784) geführten Matriken werden als "Altmatriken" (in OÖ: Trauungsbücher 1784 - 31. Juli 1938, Taufbücher 1784 - 31. Dezember 1938, Sterbebücher 1784 - 31. Dezember 1938) bezeichnet.
Landesarchiv digitalisierte Pfarrmatriken vom Beginn der Matrikenführung
Mit Befürwortung durch das Bischöfliche Konsistorium wurden in den letzten Jahren in Zusammenarbeit mit dem Diözesanarchiv die oberösterreichischen Pfarrmatriken vom Beginn der Matrikenführung bis 1820 durch das OÖ. Landesarchiv digitalisiert.
Die zeitlich nachfolgenden (Alt-)Matriken (1820-1938) sind als Duplikate in der Verwahrung des OÖ. Landesarchivs und bereits digitalisiert.
Die Benützung der Matriken - im Rahmen des Personenstandsgesetzes - ist im Portal www.matricula-online.eu und im Landesarchiv (4020 Linz, Anzengruberstraße 19;) im "digitalen Lesesaal" ohne Voranmeldung möglich und bedarf keiner Genehmigung.
A n m e r k u n g:
Mit dem PStG. 2013 gelten noch folgende Beschränkungen (Sperrfristen):
- Taufbücher 100 Jahre
- Trauungsbücher 75 Jahre
- Sterbebücher 30 Jahre
Damit sind die (Alt-)Matriken vor 1939, ausgenommen Geburteneinträge 1922-1938, online oder im digitalen Lesesaal des OÖ Landesarchivs ohne Einsichtsgenehmigung einsehbar.
Ab 1939 stehen aufgrund der Zuständigkeit der staatlichen Standesämter für die vollständige Aufzeichnung der Personenstandsfälle die kirchlichen Matriken für private Familienforschung nicht zur Verfügung.
Die Benützung der Originalmatriken in den Pfarren kann daher nur mehr in absoluten Ausnahmefällen gewährt werden und setzt die Vorlage der kirchlichen Einsichtsgenehmigung, die das Bischöfliche Ordinariat bzw. das Diözesanarchiv auf schriftliches Ansuchen erteilt, sowie die Unterfertigung des Benützerbogens voraus.